860 II. Zivilrecht.

speziellen, auch noch zahlreiche Generalhypotheken gibt (deren Eintragung also
ohne genauere Bezeichnung des Objekts auf sämtliche Grundgüter des Schuldners erfolgen
kann). Diesen Charakter haben die gerichtlichen Hypotheken aus (provisorischen und
definitiven) Urteilen sowie aus gerichtlicher Anerkennung einer Privaturkunde, sofern
die belasteten Grundstücke nicht speziell angegeben sind, und ferner die gesetzlichen
Hypotheken der Ehefrauen, RMuinderjüährigen und Entmündigtenz, s. w.
Hie Hypothek der Ehefrau belastet alle, auch die künftigen Grundgüter des Mannes
wegen der Forderungen der Frau aus dem ehelichen Guͤterverhältnisse; die Hypothek
degs Nündels belastet in ähnlicher Art die Immobilien des Vormunds für dessen Ver⸗
pflichtungen aus der Vormundschaft). Die Moöglichkeit derartiger genereller Eintragungen
hängt mit dem Fehlen von Realfolien des Grundbuchs zusammen. Der Interessent auf
in vestimmtes Grundstück muß also selbst prüfen, ob dasselbe mit Rücksicht auf den
Zeitpunkts des Erwerbs durch den Belafteten von der Hypothek ergriffen wird. und (mit
Bezug auf andere Eintragungen) in welchem Range.—
Für diese Rangordnung gilt schließlich, daß sie sich im allgemeinen zwar
nach dem Datum der Inskrisption (Art. 2134 0. N.) richtet, mag die Eintragung
eine allgemeine oder eine besondere sein. Es gibt jedoch auch privilegierte Forde—
rungen, die (wenn sie durch Eintragung gehörig gewahrt sind) den einfachen Hypotheken
am Grundstück vorgehen (Art. 2095 ff. X).“ Ver Rang richtet sich hier nach der
Beschaffenheit der Forderung (auch im Verhältnis mehrerer Privilegien untereinander).
Vgl. die in Art. 2103 O. N. aufgezählten Klassen.
Übrigens werden Privilegien auch mit Beziehung auf das bewegliche Ver—
mögen des Schuldners anerkannt (vgl. Art. 2101, 2102 0. N.), die nur zum Teil
geseßliche Pfandrechte, im übrigen einfache privilegia exigondi sind, so daß dieser Be⸗
griff teilweise aus dem Rahmen herausfällt. Ebenso wird das Retentionsrecht von
de romanischen Jurisprudenz im Anschluß an die Pfandrechte behandelt.
Die Literatur des Pfandrechts ist sehr reichhaltig, diejenige vor den Reformgesetzen aber nur
noch teilweise brauchbar. Die konzentrierteste Darstellung bei —— 4275.
Ein Hypothekenrecht in deutischer Sprache gibt auch Puchelt, Vas franzöfische Privilegien⸗ und
Hypothekenrecht (1876), wenn man die füur' Elsaß-Lothringen (von Dreyer) geschriebene Ergänzung
hinzuzieht. Hier ist wenigstens die französische Gesetzgebung bis 1870 mit berüctsichtigt. Im übrigen
haben die fraͤnzöfischen Gesamtwerke in dieser Lehre den Umfang von Einzeldarstellungen. Vgl. noch
Gurion, Erauepn critique et pratique du omn de Frplong sur les priyilèges et, hyp.
(1865); Thézar d, Du nantissement, des priv. et hyꝑ. (I880) u· die Koͤmmentare zu den französischen
Gesehen v. 13. u. 19./20. Febr. 1889 u. s. w. — Fürx Belgien s. Martou, Des priv. et hbyp. und
die Gesamtwerke von Arutz, und Laurent. — Für Italien Ohironi, Tr. dei privilegise
qdelle ipotechs, 2 Bde. — Für Spanien Galindony de Vera, IYy. R. EScos ur a, Comencarios
 à iIa segislaciôn hipötecaria de Eopaña (4. MAufl. aumentada arreglada al codigo eivil
Feentey n 6ñer Usteller, Derecho immobilario espaũol.

IV. Familienrecht.

1. Die Ebe.
g 22. Die Ehe ist heutzutage grundsätzlich auch in den romanischen Staaten
säkularisirt, d. h. in Ansehung des Äbschlusses uͤnd der bürgerlichen Wirkungen an die
Erklärung des Konsenses der Parteien vor dem givilstandsbeamten
geknüpft Vertragscharakter der Zivilehe). Die Formalitäten und Gültigkeits erforder⸗
nisse sind ähnliche wie bei uns. Koͤnsens der Ahnen ist vielfach bis zum 25. Lebensjahre
ertbrderlich; darüber hinaus manchmal noch ehrerbietige Anfragen. Die Bedeutung des
Verlöbnisses ist keine größere als bei uns.
Daß die kirchlichen Verpflichtungen der Eheschließenden durch diese Regelung nicht
berührt werden, ist selͤstverständlich. Nur in Spanien, wo durch die berühmte Oedula
al'bom 12. Juli 1564 die Beschlüsse des Tridentinum über die Ehe als bürgerliches
Recht eingeführt wurden, hat, man sich nach einigen Schwankungen auch in dem Zivil—
geseßbuch von 1889 z4ur Einführung der dobligatoruschen Zivilehe nicht entschlieken können