C. Crome, Grundzuge des romanischen Rechts. 861

und kennt jetzt dort zwei Formen des Eheschlusses: neben der bürgerlichen die kanonische,
von der alde Kathoͤliken Gebrauch machen müssen, mit saͤmtlichen Formalitäten
und Bedingungen des Tridentinum, soweit sie überhaupt in Spanien noch gelten (nur
soll dem kirchuchen Eheschluß ein weltlicher Beamter beiwohnen, um den Akt in das
Heiratsregister einzutragen; wird die Anzeige an die weltliche Behörde versäumt, so kann
dei einer Geldstrafe die Eintragung auch noch nachträglich erreicht werden: doch datiert
alsdann die Ehe mit bürgerlicher Wirkung erst von der Eintragung! Art. 42, 77).
Im Anschluß hieran mag noch erwähnt werden, daß auch die geistliche Gerichtsbarkeit in
Ehesachen in Spanien noch fortbesteht (während die weltlichen Gerichte berufen sind, aus
der Sentenz im Notfall die bürgerlichen Folgen zu ziehen, oder auch provisorische Maß—
regeln, z. B. über den Wohnort der Frau, die Unterbringung der Kinder u. s. w.
waͤhreund des Eheprozesses zu treffen). Jede Diözese hat ihr geistliches Gericht; das
höchste Gericht (tribunal de la Rota) unter Vorsitz des päpstlichen Nuntius erkennt über
die Berufungen. Vgl. Art. 67, 80-82 0. e. esp. Daß keine Scheidung dem Bande
nach, sondern nur eine körperliche Trennung der Ehegatten (s. u.) anerkannt wird, versteht
——
Trennende Ehehindernisse öffentlicher Ordnung sind regelmäßig: mangelnde
Reife des Alters (18/16, Spanien 14/12 Jahre); eine bestehende andere Ehe (in Spanien
auch der katholische Priesterstand, während auderwärts diese Frage als politische behaͤndelt
wird); zu nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft (die Grade sind verschieden bestimmt,
doch ist, abgesehen von Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, meist Dispens
zulaͤssig). Die trotzdem geschlossene Ehe ist nichtig. Die Nichtigkeitserklärung kann von
sedem Interessenten und nötigenfalls von der Behörde betrieben werden. — Im übrigen
werven ls trennende Ehehindernisse (imp. dirimentia privata) ziemlich allgemein (wenn
auch unter gerichtlicher Latitude) Irrtum in der Person (auch des Zivilstandes) des
anderen Ehegatten, und erzwungene Einwilligung angesehen. Ebenso mangelnder Konsens
der Eltern, Großeltern oder des Familienrats, wo er erforderlich ist. Der Verletzte hat
ein Anfechtungsrecht. — Immerhin bringt in allen diesen Fällen eine für nichtig erklärte
Ehe als Putativehe die bekannten Wirkungen hervor.
Bloß aufschiebende Ehehindernisse sind besonders ein bestehendes Adoptiv—
— D — Ehegatten und seinem Mit—
schuldigen); die frühere Ehe zwischen den Beteiliglen, wenn eine spätere Ehe des einen
der adcren Teils“ mit einem Dritten geschieden ist (seit Wiedereinführung der Ehe⸗
scheidung in Frankreich); für die Frau Ablauf von zehn Monaten seit Auflösung der
früheren Ehe; Mangel der erforderlichen Ehrerbietigkeitsakte. Zum Teil ist Dispens
zulaͤssig. Die unter Nichtheachtung des Ehehindernisses geschlossene Ehe ist (vorbehaltlich
gewisser Straf— und Ersatzfolgen) gültig.
Die Ehehindernisse geben gewissen Personen ein ausführlich geregeltes Einspruchsrecht
(opposition) gegen den Eheschluß.

gz 28. Das persönliche Verhältnis der Ehegatten ist in der allgemeinen
modernen Weise bestimmt. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Treue und gegen—
seitigen Unterstützung und Hilfeleistung (auch in pekuniärer Beziehung) verpflichtet. Ins—
besondere hat die Frau ein Recht auf Schutz (Aufnahme und standesmäßigen Unterhalt),

Ubrigens mag nicht unerwähnt bleiben, daß das spanische Zivilgesetzbuch für den inter⸗
nationghanVertehhr den modernen Rechtsanschauungen in zwei Punkten Rechnung getragen hat. So ist
1I. der Schlußsfatz des Art. 3 0. Nap. reproduziert, also auch die gesamte sich daran an—
sChliehzen de Jurisprudenz anerkannt. Für Spanier, die sich im Auslande verheiraten, wird danach die
dahigteit zum Cheschluß nach spanischen Gesetzen, die Form nach dem Ort des Abschlusses der Ehe
eurteilt. Erfolgt der Cheschluß vor einem im Ausland refidierenden spanischen Vertreter oder Konsul,
so ist die Form des spanischen Gesctzes zu beobachten. Art. 9, 11, 100 0. c. esp.
2. Entsprechend werden Nuslander in Spanen behandelt, müssen aber, wenn sie noch nicht
zwei Jahre, in Spanien wohnen, ein Atteft der zuständigen Heimatsbehörde beibringen daß durch
ain dfentiiches Aufgebot an den Orten, wo sie in den vorhergehenden zwei Jahren ihr Domizil oder
Ien Inehehalköort hatlen, keine Ehehindernisse konstatiert sind (mit Ausnahme für Heiraten in
gefahr).