862

II. Zivilrecht.

der Mann ein Recht auf Gehorsam (eheliche Folge der Frau). Ein besonderer Ausfluß
der ehelichen Gewalt ist die geminderte Geschäftsfähigkeit der Frau: diese
bedarf (wenn sie nicht Handelsfrau ist) zur Gültigkeit der von ihr vorzunehmenden
Rechtshandlungen regelmähig der ehemännlichen Autorisation (Art. 217 O. N. 134 0. c.
ital. etc.).

g 24. Die Ehescheidung wird nicht mehr (wie nach dem O. N.) aus über—
einstimmendem Willen der Ehegatten, sondern regelmäßig nur noch aus bestimmtem
Grunde (Ehebruch, grobe Mißhandlung und Beleidigung, Verurteilung zu Leibes⸗ und
entehrenden Strafen) zugelassen. Einige Länder berücksichtigen den Ehebruch des Mannes
nur in schwereren Fällen, z. B. in der gemeinschaftlichen Wohnung lin Frankreich
beseitigt). Übrigens ist die Ehescheidung dem Bande nach nur in einigen Ländern
zugelafssen (in Frankreich erst wieder seit 1884). Im übrigen (resp. nebenher) gibt es
au's obigen Gründen nur eine körperliche Trennung der Ehegatten
(Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Trennung von Tisch und Bett), welche diejenigen
Wirkungen der Ehe aufhebt, die als Ausflüsse der Pflicht des Zusammenlebens erscheinen;
nicht aber die Pflicht der ehelichen Treue (Ausschluß der Wiederverheiratung), der peku—
niuren Hilfe und die Notwendigkeit der ehemännlichen Autorisation für die Frau. (Nach
3 Jahren kann in Frankreich auf Ansuchen eines Teils die Ehescheidung dem Bande
nach ausgesprochen werden.)
Im übrigen verliert der schuldige Teil im Gegensatz zum unschuldigen sämt—
liche Vorteile, die ihm- von diesem (im Ehevertrag oder während der Ehe) zugewendet
worden sind; er verliert die aus der elterlichen Gewalt entspringenden Rechte über die
gemeinschaftlichen Kinder, wird aber letzteren gegenüber nicht von seinen Pflichten ent—
anden. In Regelung des Details hat das Gericht eine ausgedehnte diskretionäre
ewalt.

g 26. Das eheliche Güterrecht ist im O. N., ahnlich wie bei uns, auf die
im Lande herrschenden verschiedenen Strömungen zugeschnitten. Die hauptsächlichsten
Gütersysteme sind kodifiziert, so insbesondere die allgemeine und partielle Gütergemein⸗
schaft (als Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft), nebst zahlreichen
auderen die Gemeinschaft modifizierenden Klauseln (der Mobiliarifierung oder Immo—
biligrisierung von einzelnen Gütern; der Schuldensonderung; der schuldenfreien Zurück—
nahme des Eingebrachten durch die Frau; der vertragsmäßigen Vorwegnahme einzelner
Gegenstände; der ungleichen Teilung des Gemeinguts u. s. w.). Daneben steht Ausfchluß
der Gutergemeinschaft als System der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 1530 ff
O.N.) und vollständige Gütertrennung; endlich das modifizierte römische Dotalrecht.
Letzteres ist in den südlichen Ländern die gewöhnliche Güterform und teilweise gesetz⸗
liches Güterrecht. In Frankreich ist das gesetzliche Güterrecht die Fahrnisgemeinschaft;
die anderen Systeme können nur nach Gefallen von den Ehegatten im Ehevertrage
angenommen werden. Übrigens dürfen die Ehegatten in diesem Vertrage auch andere
Klaͤuseln festsetzen, soweit sie nur nicht gesetzlich verboten sind oder gegen die guten Sitten
verstoßen. Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung und wird auch sonst
mit besonderen Rechtsgaräntien versehen. Eine Abänderung des ehelichen
Güterrechts während der Ehé ist unzulässig (daher können Eheverträge nur
vor Eingehung der Ehe geschlossen werden: nachher bewendet es bei dem einmal vor⸗
handenen gesehzlichen oder vertragsmäßigen Güterstande). Art. 1394 ff. O.N. Davon
Fibt es nur zwei Ausnahmen: wenn die Frau wegen Gefährdung ihres Vermögens
Zurch den Mann in gerichtlichem Verfahren Gütertrennung erzwingt (Art. 1448 ff. 6. N.)
unde im Falle der Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, die kraft
Gesetzes Gütertrennung herbeiführt (dieser Zustand bleibt auch im Falle der Wieder⸗
aussoͤhnung bestehen; es kann aber in besonders geregeltem Verfahren diefe Vermögensfolge
wieder aufgehoben werden).
va⸗Veaxhaltnis des gesetzlichen Guüterrechts zu dem vertragasmäßigen im