C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 863

allgemeinen mit dem unsrigen übereinstimmt (Sache des Ehegatten oder dritten Inter—
essenten ist es, das Vorliegen modifizierender Klauseln darzutun; was nur durch Fehlen
eines Güterrechtsregisters für Nichtkaufleute erschwert wird), sind hier nur die beiden
Hauptformen des gesetzlichen Güterrechts: die Fahrnisgemeinschaft und das Dotalrecht
in ihren Grundzugen herauszuheben (wobei wir bei der ersteren auch die hauptsächlichsten
Klauseln einflechten).
a) Die gesetzliche Gütergemeinschaft in diesem Sinne besteht aus dem
sämtlichen Mobiligrvermögen (auch Rechte), welches die Ehegatten bei Abschluß der
Ehe besitzen oder in der Folge durch irgend einen Rechtstitel erwerben; aus den Ein—
künften dieses und des nicht zur Gütergemeinschaft gehörigen Vermögens; endlich aus
allen während der Ehe in anderer Weise als durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen
Immobilien jedes Ehegatten (einschließlich der Immobilicrrechte). Übrigens kann in
einzelnen Beziehungen eine Surrogation (also ohne Veränderung des rechtlichen Schicksals
der Ersatzftuͤcke) flattfinden. — Die Klauseln der allgemeinen Gütergemeinschaft
und Mobili«risierung von Grundstücken haben im wesentlichen nur den Sinn,
den Bestand des gütergemeinschaftlichen Vermögens entsprechend zu vermehren; die
Klauseln der Errungenschaftsgemeinschaft und der Immobiliarisierung
einzelner Vermögensgegenstände umgekehrt den Sinn, den Bestand der Gütergemeinschaft
gegenüber dem gesetzlichen Güterstande zu vermindern. Im uͤbrigen kommen die Regeln
des Gemeinschaftsrechts auch für diese Fälle zur Anwendung. — Was den Beweis an—
langt, so spricht die gesetzliche Vermutung für Zugehörigkeit zur Gütergemeinschaft;
freilich mit (den allgemeinen Vorschriften gegenüber) erleichtertem Gegenbeweise.
Gemeinschaftsschulden sind alle Schulden der Ehegatten, welche aus der
Gütergemeinschaft beigetrieben werden können. Es sind entweder Schulden, die unmittelbar
für die Gemeinschaft oder in ihrem Interesse eingegangen wurden, insbesondere die Unter—
haltskosten der Aktiven und die Lasten der Ehe; oder rein persönliche Schulden des einen
oͤder auderen Ehegatten (einschließlich der im Interesse seines Sonderguts aufgenommenen
oder zu einer ihm ausschließlich zufallenden Erbschaft gehörigen Schulden), insofern
sie indirekt der Gemeinschaft zur Last fallen. Selbstverständlich bleibt jeder Ehegatte nach
wie vor seinen Gläubigern verpflichtet; soweit die Schuld aber auch der Güter—
gemeinschaft zur Last fällt, erlangt der betreffende Gläubiger dadurch ein Zugriffsrecht
auf das Gemeinschaftsvermögen und (als Gläubiger der Frau) auch gegen den
Mann als Herrn der Gürergemeinschaft resp. dessen eigenes Vermögen,
wenigstens solange das Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dabei bleiben die rein persön—
lichen, nur indirekt der Gütergemeinschaft zur Last fallenden Schulden entweder definitiv
der Guͤtergemeinschaft zur Last oder sind späterhin (bei Auflösung des Verhältnisses)
unter den Ehegalten zur Ausgleichung zu bringen. Die Haftung gegenüber den
Gläubigern und die Beitragspflicht der Ehegatten untereinander zu den Gemeinschaftsschuiden
 find also wohl zu unlerscheiden (ool. Art. 1409 Ziff. 102, 1412, 1414, 1418
1419 1424, 1487 0. N). Umgekehrt kann auch die Masse einem Ehegatten Ersatz
schulden, weil dieser eine der Gutergemeinschaft zur Last bleibende Schuld aus eigenen
Mitteln getilgt hat (s. z. B. Art. 1409 Ziff. 8265). Ebenso bei Bereicherung der Masse
auf Kosten eines Ehegatten (z. B. im Falle Art. 1438, 1494 O. N.).
Hiernach können u. a. die vorehelichen Schulden jedes Ehegatten aus der
Gemeinschaft beigetrieben werden (soweit sie nicht auf einen individuellen Gegenstand
gehen, der nicht zur Gemeinschaft gehört); und zwar Schulden der Frau auch gegen den
Mann (qui feiomo épouse ses dettes bpouse). Von den während der Ehe gemachten
Schulden fallen diejenigen des Mannes ohne weiteres dem Gemeingute zur Last. Nur
kann der Mann nicht das Gesamtgut oder einen aliquoten Teil desselben verschenken (außer

Die Verwaltungsgemeinschaft und vollständige Gütertrennung (Art. 1530 ff.
1586 ff. O.X. entsprechen —— den darüber geltenden deutschrechtlichen Regeln; nur daß das Er⸗
sordernis der ehe mannkichen Autorisation (F28) für die, der Frau vorbehaltenen Rechtsakte
auch hier eingreift, und daß es beim ersteren System keine gefetzl ichen Sondergüter der Frau gibt (das
System ist überhaupt sehr wenig ausgebildet).