864 II. Zivilrecht.

zur Ausstattung gemeinschaftlicher Kinder); und letztwillige Verfügungen dürfen seinen
Anteil nicht überfleigen (Art. 1421 ff. 0. N.). Die Fraäu kann die Gemeinschaft nur
belasten, wenn sie im Auftrage des Mannes handelt (was im Rahmen der sog. Schlüssel—
gewalt ohne weiteres anzunehmen ist); im übrigen nur unter seiner Autorisation (o. 8 28)
oder als Handelsfrau. Der zustimmende Mann haftet aus dem Geschäfte regelmäßig auch
persönlich. Deliktsschulden der Frau verpflichten die Gemeinschaft nicht. (Vgl. Art. 1409
Ziff. 2, 1419 -20, 1426 0. N) — Auch in Ansehung der Schuldenhaftung haben die
Klauseln der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Mobiliarisierung einzelner
Vermögensgegenstände nur die Wirkung, den Kreis der der Gütergemeinschaft zur Last
fallenden Schulden zu vergrößern; die Klauseln der Errungenschaftsgemeinschaft,
Immobiliarisierung und Schuldensonderung umgekehrt, diesen Kreis ent—
sprechend einzuschränken. Dagegen hat die Klausel, wonach ein Ehegatte im Ehevertrag
für schuldenfrei erklärt wird (Art. 1518 O.N.), keine Wirkung wider die Gläubiger;
diese können sich also nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln gleichwohl an die Güter—
gemeinschaft u. s. w. halten, vorbehaltlich einer Ausgleichung unter den Ehegatten resp.
einer Ersatzpflicht des Dritten, von dem die Erklärung ausging.
Das Sondergut der Frau verwaltet der Mann im wesentlichen nach vormund—
en Grundsätzen. Die Immobilien der Frau kann er nicht ohne deren Zustimmung
veräußern.
Aufgehoben wird die Gemeinschaft durch Tod oder Verschollenheit (Art. 124,
129 C. N.) des einen Ehegatten, Scheidung der Ehe (auch bloß von Tisch und Bett) und
die schon erwähnte (auf Ansuchen der Frau gerichtlich ausgesprochene) Gütertrennung. —
Nach Aufhebung der Gütergemeinschaft haben die Frau bezw. deren Erben die Wahl,
ob sie die Gemeinschaft, d. h. deren Folgen, annehmen oder ausschlagen wollen
(Annahme wird auch in einer stillschweigenden Einmischung in die Gemeinschaftsangelegen—
heiten fowie in der Verheimlichung oder Ünterschlagung von Gemeinschaftsobjekten gesehen).
Die Ausschlagung bedarf besonderer Formen (ahnlich wie eine Erbschaftsausschlagung);
nur in den Faͤllen der Scheidung, Sonderung von Tisch und Bett und der von der Frau
durchgeführten Gütertrennungsklage wird nach Ablauf gewisser Fristen die Ausschlagung
vermutet. Durch die Ausschlagung verliert die Frau jeden Anspruch auf das
Gesamtgut (kann also nur ihr Sondergut und die ihr aus der Gemeinschaft gebührenden
Vergütungen herausverlangen, wofür ihr auch das persönliche Vermögen des Mannes
haftet). Anderseits ist sie von jedem Beitrag zu den Gemeinschaftsschulden frei und hat,
wenn sie von den Gläubigern in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Regreß—
forderung. Art. 1492 ff. OQ. N. Daneben kann im Ehevertrag die schuldenfreie Zurück—
nahme des Eingebrachten festgesetzt sein, was die Rechte der Frau um die betreffenden
Werte erhöht. Art. 1514.
Nimmt die Frau die Folgen der Gütergemeinschaft an, so findet eine Liquidation
nach ähnlichen Regeln wie bei uns statt. Hier können die Klauseln des bedungenen
Vorempfangs für einen Ehegatten (1515 ff.), der ungleichen Teilung des Gemeinguts
(1520 ff.), oder daß die Masse gegen Zahlung eines Pauschquantums dem einen Ehegatten
oder seinen Erben verbleiben (1822 ff.) oder diesen die Errungenschaft zufallen soll (15625),
modifizierend eingreifen.
bp) Der Grundgedanke des Dotalrechts ist Gütertrennung (das Vermögen der
Frau ist Paraphernalgut), wobei aber die Frau gewisse Teile ihres Vermögens, oder ein
Dritter für sie, gewisse Güter (als Dos) dem Manne zur Tragung der
ehelichen Lasten zubringt. Das Detail ergibt sich aus dem römischen Recht.
Doch bleibt die Frau Eigentümerin der Dotalsachen; der Mann hat während der
Ehe allein die Verwaltung und Nutznießung. Anders nur, wenn die Sachen verkauft
werden oder die Dos in vertretbaren Sachen besteht. Dotalgrundstücke und
nach verbreiteter Auffassung auch das bewegliche Dotalkapital sind, vorbehaltlich be—
sonderer Festsetzung im Ehevertrage, unveräußerlich (Art. 1554 ff. C. N.); im übrigen
wird das Interesse der Frau an ordnungsmäßiger Verwaltung der Dotalgüter und
Verwendung der Einkünfte im Interesse der Familie durch ein gesetzliches Pfandrecht