C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts.

865

am Vermögen des Mannes und das auch hier bestehende Recht der Frau, auf voll—
—
u. o. F21. — Ohne Bestellung gibt es keine Dos (die gesetzliche Vermutung ist also
gegen die letztere). Auch eine Dotationspflicht bestimmter Versonen existiert nicht.

2. Verwanoͤlschaft.
8 26. Über eheliche Kinder steht den Eltern (nicht bloß dem Vater) die Gewalt
zu, wenn selbstverständlich auch der Vater diese Gewalt vorwiegend während der Ehe
(und als unverzichtbares Recht) ausübt. Ist aber der Vater verstorben, entmündigt oder
nicht im stande, die elterliche Gewalt auszuüben, so gebührt die Ausübung der Frau.
Der Inhalt der elterlichen Rechte entspricht im wesentlichen dem heutigen deutschen Recht.
Erwiesen wird die eheliche Kindschaft durch die Urkunden des Personenstandes,
eventuell durch sog. Besitz des Standes (nomen, tractatus, fama) und durch Zeugen. Die
elterliche Gewalt dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (die Pietäts- und Auͤmentations—
pflichten bestehen noch weiter fort). Die Gewalt kann aber auch vorzeitig durch Eman—
zipation (s. u. 8 80) beendigt werden. Nach neueren Gesetzen geht sie unter Umständen
zur Strafe (wegen schlechten Lebenswandels oder gewisser gegen das Kind begangener
Verbrechen) verloren. In vermögensrechtlicher Beziehung führt schließlich die Gewalt das
Recht der Verwaltung und Nutznießung des Kindesvermögens mit sich, die Nutznießung
jedoch nur bis zum 18. Lebensjahre des Kindes, Art. 3884 O.N. Ausgenommen ist
überhaupt dessen sog. freies Vermögen (Arbeitsverdienst, und was dem Kinde von Dritten
unentgeltlich unter Befreiung von den elterlichen Rechten zugewendet wird). Die über—
lebende Mutter verliert den Rießbrauch mit der Wiederverheitatung.

827. Die Rechte der unehelichen Kinder beruhen auf der Anerkennung
des Kindes durch den natürlichen Vater oder die Mutter. Jeder Elternteil kaun di⸗—
Anerkennung für sich (in öffentlicher Urkunde) vornehmen (Art. 884 ff. O.N.). Das
Kind resp. sein gefetzlicher Vertreter kann aber die Anerkennung nur gegen die
Mutter erzwingen, Gegen den Vater ist sie nicht durchzusehen (la reckerche äe
la paternité est interdite), außer bei gewaltsamer Entführung, wenn deren Zeitpunkt
mit der Empfängnis übereinstimmt.
Das anerkannte Kind hat gegen den betreffenden Elternteil die Rechte der unehe—
lichen Kinder (vgl. z. B. Art 158 888, 888, 7686 ff. 908 0O. N.). Der anerkennende
Vater hat nicht bloß die karge Alimentationspflicht des heutigen deutschen Rechts, wenn
anderseits auch nicht die präponderierende Stellung des Ehemannes bei ehelichen Kindern.
Dagegen fehlen nach der überwiegenden Ansicht die vermögensrechtlichen Folgen der
elterlichen Gewalt (den Kindern ist ein Vormund zu bestellen); jedenfalls haben die
Eltern keine Nutznießung am Vermögen der Kinder (zu Vormündern können sie gegebenen—
falls beftellt werdem.
Eine Legitimation unehelicher Kinder (also die Erhebung zu ehelichen) ist durch
Cheschluß der Eltern (per subsequens matrimonium) und nach den Gesetzen einiger
Staaten auch durch staatliche Verleihung (por rescriptum) möglich. Voraussetzung iist
überall die vorherige Anerkennung des Kindes (s. o.).
In Ehebruch und Blutschande erzeugte Kinder (adulterini, incestuosi) können nicht
anerkannt, folglich auch nicht legitimiert werden. Sie haben nur ganz beschränkte Rechie
lauf Unterhalt). Art. 762 ff. CQ. N. Auch hier wird die äußere Moral auf Kosten der
inneren bevorzugt.

ber F 28. Die Adoption (Art. 34383 ff. O.N.) hält sich in ähnlichen Schranken wie
ei uns; insbesondere muß der Adoptierende ein gewisfes höheres Alter
und keine legitimen Deszendenten haben. Die Adoption ist ein Vertrag der
eiden Beteiligten, setzt Bestätigung des zuständigen Gerichts und Eintragung in das
divilstandoreer voraus. Der verheiratete Adoptant bedarf der Zustimmung seines
Eneyklopudie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bb. J. 55