866

II. Zivilrecht.

Ehegatten. Zwei Ehegatten können zusammen adoptieren; abgesehen davon ist eine
Aboption durch mehrere Personen unstarthaft. — Teilweise erleichtert ist die Kindes⸗
annahme zum Dank für Lebensrettung AUnd auf Grund eines vorhergegangenen pflege—
elterlichen Verhältnisses (letzteres wird vom C. N. Art. 361ff. als Vorstufe der Adoption
betrachtet, hat sich aber kaum eingebürgert).
Die Adoption gibt dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters, schafft Ehe—
hindernisse und gegenseitige Alimentalionsansprüche zwischen den Beteiligten und erzeugt
für den Adoptierten das Erbrecht eines leiblichen Kindes gegenüber dem Adoptivvater
(nicht gegenüber dessen Familie). Die Beziehungen des Abdoptierten zu seiner eigenen
Familie bleiben unberuhrt. Die Wirkungen der Adoption sind unwiderruflich.

Vormundschaft, Yflegschaft, BWeistanoschaft.
8 29. Die Gründe der Vormundschaft u. s. w. sind in der Hauptsache den
unsern gleich. S. jedoch u. 88 80 u. 31. Die Obervormundschaft wird vom Familienrat
geführt. Bei der Aliersvormundschaft gibt es auch noch gesetzliche Vormünder.
Insbesondere ist dies der überlebende Elternteil (Art. 889 ff. O.N.), dem auch die Be⸗
fugnis zusteht, testamentarisch einen Vormund zu bestellen. Ernennung von Vor—
muündern durch den Familienrat (tutela dativa) tritt also nur in den übrigen Fällen
ein. In der Regel ist nur ein Vormund berufen oder zu bestellen. Nur in besonderen
Fällen wird ein Protutor ernannt ind der Muttervormünderin in der Person ihres
Rannes ein Mitvormund gegeben. Auch kann der Vater der Muttervormünderin einen
Rat zur Vormundschaft beigeben. Gegenvormunder (subrogé tuteur) und tutores ad
hoe kommen nach ähnlichen Grundsätzen wie bei uns vor.
Auch die Stellung und rechtlichen Befugnisse des Vormunds u. s. w. sind im
allgemeinen den unsern ähnlich. Insbesondere ist der Vormund für alle Angelegenheiten
einer Person, der Pfleger grundsaͤtzlich nur für einzelne Angelegenheiten bestimmt. In
diesem Umkreis vertritt aber der eine Die der andere den Muͤndel resp. die seiner Obhut
zugewiesenen Interessen und untersteht namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung der
Kontrolle des Famillenrats. Für gewisse Rechtsakte bedarf es dessen Genehmigung, für
andere der gerichtlichen Homologation oder sonstiger Förmlichkeiten. Die Haftung
beschränkt sich im allgemeinen auf Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und beainnt
bei geseblichen Vormuͤndern mit Kenntnis von der Berufung.

3.

830. Abgesehen von den gewöhnlichen Endigungsgründen erlischt die Alters
vormuudschaft auch durch Emanzipation (s. schon o 826)9. Diese ist ein freiwilliger
Akt des Gewalthabers; doch tritt die Emanzipation von Rechts wegen auch mit Verheiratung
des Mündels ein (Art. 476, 477 ff. O.N.). Der emanzipierte Minderjährige wird nur
in beschränktem Umfange geschäftsfähig: er kann gewisse Rechtshandlungen allein vor—
nehmen; bei anderen ist er an den Beitritt'eines ihm zu diesem Zweck von den
Familienrate zu bestellenden Pflegers gebunden (ef. 8 81); für wieder andere bedarf es
8 Bestätigung des Familienrats oder besonderer Formen.

831. Verschwender und Geistes schwache kommen nicht unter Vormundschaft.
sondern erhalten gegebenenfalls bloß einen Veistand zugewiesen, der ihnen (ahnlich wie
er curatot cmancipati) bei gewissen Geschäften zu assistieren hat (Art. 499
z s Dos selbständige Handeln des Assistenzbedürftigen wird dadurch nich
zufgehoben.Der Beitritt ist Gültigkeitserfordernis des Akts.
V. Erbrecht.

8 32. Die Erbschaft geht von Rechts wegen auf den berufenen Erben über (e
nort da eerthattn ber Besh aie Ne binnen aewisser Frist formell aus—