C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 867

zuschlagen. Die Annahme kann formlos geschehen. Eine Annahme sub benefieio inventarii
 erfolgt und wirkt in der Art wie nach römischem Recht. Entsprechend können die
Erbschaftsgläubiger gegen den überschuldeten Erben das benekcium separationis erwirken.
Art. 724, 771, 784 ff., 798 ff, 878 ff, 2111 0.N. Die gesetzliche Erbfolge steht,
wenigstens in Frankreich, im Vordergrunde, so daß die testamentarischen Zuwendungen
sie nur einschränken, während das Pflichtteilsrecht unter dem Gesichtspunkt erscheint, wie
weit man über seinen Nachlaß letztwillig zum Vorteil Dritter verfügen kann (dispo—
nible Quote). Erbverträge sind, abgesehen von der elterlichen Vermögensverteilung
(Art. 1075 ff.) und Verfügungen im Ehevertrage (Art. 1082 ff. O.N.), unzulässig.
8 33. Die gesetzliche Erbfolgeordnung nach dem O. N. ist folgende.
1. Als Verwandte sind berufen:
a) Die ehelichen Kinder und weiteren Abkömmlinge nach Köpfen resp. Stämmen
(mit Repräsentationsrecht in inßnitum). Adoptive und legitimierte Kinder kommen nach
den darüber aufgestellten Grundsätzen wie eheliche in Betracht.
b) In Ermangelung von Deszendenten find Vater, Mutter und Geschwister des
Verstorbenen nebst deren Abkömmlingen berufen (mit Repräsentationsrecht in infinitum).
Und zwar erhält jeder Elternteil ein Viertel des Nachlasses; in den Rest succedieren die
Geschwister und deren Abkömmlinge nach Köpfen resp. Stämmen. — In dieser Klasse
werden auch halbbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge berücksichtigt, erhalten jedoch
kleinere Erbquoten. Fuͤr die halbbürtigen Geschwister wie für die weiter folgenden
Verwandtenklassen (s. u.) wird nämlich der Nachlaß (ohne Berücksichtigung
der Herkunft der einzelnen Güter) in zwei Hälften geteilt, wovon die eine den
Verwandten väterlicher, die andere den Verwandten mütterlicher Linie zufällt, so daß
von nun an beide Seiten unabhängig voneinander succedieren, bis auf der einen Seite
keine erbfähigen Verwandten mehr vorhanden sind. Dann fällt die betreffende Hälfte
den Verwandteen der anderen Linie zu. Dieses Prinzip (der Linealteilung) tritt
nun schon in der zweiten Klasse dann ein, wenn nur halbbürtige Geschwister resp.
deren Abkömmlinge vorhanden sind (dann erben die consanguinei nur in der väterlichen,
die uterini in der muͤtterlichen Linie). Konkurrieren dagegen vollbürtige
Beschwister resp. deren Abkömmlinge mit halbbürtigen, so erben die voll—
bürtigen in beiden Linien (da sie zu beiden gehören), die halbbürtigen nur in
ihrer Linie. Art. 782, 7418 7852 ON.
e) Die dritte Klasse bilden die Aszendenten des Verstorbenen (nicht auch deren
Abkömmlinge). Dieselben erben nach Gradesnähe, aber (s. o.) nur in ihrer Linie,
bis in der anderen Linie niemand mehr vorhanden ist. Art. 746. 7583 0. N. Ein eigen⸗
tümliches Rückfallsrecht statuiert Art. 747 03N.
d) In Ermangelung von Aszendenten erben die übrigen Seitenverwandten nach
Gradesnahe, ohne Repräsentation (in ihrer Linie, bis in der anderen kein erbfähiger
Verwandter mehr vorhanden ist).
2. Neben resp. hinter diesen Klassen sind als Erbfolger berufen,
d. h. ohne Devolution von Rechts wegen auf den Berufenen (an deren Stelle vielmehr
eine Einweisung in den Besitz nötig ist) sind weiter nachlaßbeteiligt:
3) Uneheliche Kinder des Erblassers (mit Ausnahme der aduiterini und incestuosi).
Sie erhalten je nach der Art der konkurrierenden Erben eine verschieden abgestufte Quote
dessen, wos sie als eheliche Kinder erhalten würden (in Ermangelung von Verwandten
das Ganze). Wegen der Erbfolge in den Nachlaß eines naͤtürlichen Kindes s. Art. 768 ff. O. N.
b) Der überlebende Ehegatte des Verstorbenen (der nach dem O. N. erst hinter
allen genannten Personen berufen war) erhält nach dem französischen Gesetz von 1891
auch neben den Verwandten den Nießbrauch an einer entsprechend abgestuften Quote des
Nachlaffes, vorausgesetzt daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls nicht geschieden ist.
). In letzter Linie erhält den (vakanten) Nachlaß der Staat.
Wie schon das vorzitierte französische Gesetz, so haben auch die neueren außer—
franzöfischen Gesetzgebungen (z. B. Italien) vielfache Härten dieser Successionsordnung
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