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II. Zivilrecht.

abgeschliffen, z. B. die Linealteilung des Nachlasses in gewissen Fällen, wo sie zu Un⸗
gerechtigkeiten führt, und durch Erhebung der unehelichen Kinder und insbesondere des
berlebenden Ehegatten zu währen Erben (mit Vermehrung ihrer Bezüge aus dem
Nachlaß).

8 34. Die Fähigkeit, ein Testament zu machen und durch ein solches zu er—
werben, die ordentlichen Testamentsformen u. s. w. entsprechen im ganzen unserem neuesten
Recht (nur daß statt des Gerichtes regelmäßig der Notar fungiert). Fideikommissarische
Substirutionen sind (als dem freiheitlichen Geist der napoleonischen Gesetzgebung zuwider)
verboten (s. nur Art. 1048 ff. O. N.).
Die testamentarischen Zuwendungen haben nach dem O. N. nur den Charakter
von Vermächtnissen, d. h. das Zugewendete füllt dem Bedachten mit dem Erbfall
nicht von Rechts wegen zu, sondern er muß sich (vorbehaltlich eines einzigen Falles in
Art. 1006 0. N.) in den Besitz einweisen lassen. Andere Staaten (z. B. Italien) haben
die Einsetzung ieilweise zu einer Erbeinsetzung gestaltet. Die Zuwendung ist entweder
eine solche des gan zen Nachlasses (Umversallegat) oder einer Quote (Legat unter
Universaltitel) oder einzelner Erbstücke (Partikularlegat). Die Notwendigkeit der
Einweisung (wo sie besteht) schließt den dinglichen Rechtserwerb des Bedachten
nicht aus (die Einweisung bezieht sich nur auf den Besitz). Belastet sind die Erben
resp. universell Bedachten (nach der Regel: species derogat generi), also nicht die Erb⸗
ftücknehmer. Die universell Bedachten haben auch mit den gesetzlichen Erben nach Ver—
hältnis ihres Vorteils aus der Erbschaft zu den Schulden des Nachlasses beizutragen
—ä — O.N.), die Erbstüchnehmer nicht. Muß jemand
den Gläubigern (z. B. auf Grund einer hypothekarischen Klage) mehr zahlen, als er
beitragspflichtig ist, so findet Ausaleichung statt.

g 35. Die freigebigen Verfügungen des Erblassers dürfen den gesétzlichen
Vorbehalt (réserve) der nächsten Verwandten nicht beeinträchtigen. Vor—
behalten wird eine Quote des Nachlasses: der Rest ist disponibel. Vorbehaltserben
 sind die Deszendenten und Aszendenten des Erblassers; zum Teil auch die unehe⸗
lichen Kinder und der überlebende Ehegatte. Die Höhe des Vorbehalts wird, nach Art
und Zahl der vorhandenen Vorbehaltserben, in den Gesetzgebungen verschieden bestimmt
(bald beträgt er die Halfte des Nachlasses, bald mehr oder weniger). Der Vorbehalt
derechnet sich von der Gesamtmasse und kann von den Berechtigten in natura
beanfprucht werden (letztere haben in Ansehung des Vorbehalts ein potenziertes
Erbrecht). Hat der Erblasser in seinen Verfügungen den disponiblen Teil des Nachlasses
uͤberschritten, so findet auf Verlangen der Berechtigten eine verhältnismäßige Re—
duftion aller letztwilligen Zuwendungen statt, soweit nicht der Erblasser
Bevorzugungen ausgesprochen hat. Schenkungen unter Lebenden müssen, ab—
gesehen von den gewöhnlichen Kollationsgrundsätzen, ähnlich wie bei uns dem Vorbehalts⸗
recht weichen, wobei regelmäßig die jüngere Schenkung vor der älteren eingezogen wird.
Saein der Beschenkte den Gegenstand nicht mehr besitzt, hat er den Wert zu re—⸗—
stituieren; eventuell geht der Rückforderunasanspruch sogar gegen den Drittbesitzer
(val. Art. 929 O. N.).

z 36. Die Erbteilung geschieht nach römischer Art (mangels Vereinbarung)
durch Teilungsklage. Nomina spereditaria ipso inre inter heredes diviss
unt. Ubrigens soll die Teilung deklarativ (nicht konstitutiv) wirken. Eine Gewähr—
leistung für die zugeteilten Gegenstände wird dadurch nicht ausgeschlossen. — Testaments⸗
vollstrekung und ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Milelben ba Veraußerung von Erb—
uolen (Aft. 841. 1026 if. ON.) kommen ähnlich wie bei uns vor.