cc) Überblick über das russische Privatrecht.
Von

Dr. jur. von, Veh.

J. Einleitung.
81. Das bürgerliche Gesetzbuch.
Das russische Privatrecht ist im wesentlichen im ersten Teil des X. Bandes der
Reichsgesetze enthalten. Er hat am Schluß einen Abschnitt über Lieferungen für den
Staat, hier aber kommt der erste Abschnitt in Betracht, welcher als „die bürgerlichen
Gesetze“ (B.G.B.) bezeichnet wird. Er stammt von 1832 und sollte Kodifikation des
geltenden Rechts sein. Trotzdem enthält das B.G.B. Bestimmungen, die fremdem, ins⸗
besondere frauzösischem Recht — vielfach in mißverständlicher Auffassung — entlehnt
sind. Es ist später ergänzt, im einzelnen auch abgeändert werden, hat jedoch seinen
Gesamtcharakter behalten. Neue Ausgaben erschienen 1842, 1857, 1887, 1900.

8 2. Inhalt und Charakter.
Das B.G. B. zerfällt in vier Bücher: 1. Familienrecht, 2. Eigentumserwerb im all⸗
gemeinen, 8. Eigentumserwerb im besonderen, 4. Verbindlichkeiten aus Verträgen. Das
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schaft, Vormundschaft und Pflegschaft; das zweite das Sachenrecht, es enthält aber auch
ein Hauptstück „von den Schuldverhältnissen“ und ein zweites „vom Schadensersatz“.
Das dritte Buch handelt vom unentgeltlichen Eigentumserwerb, dabei vom Testament,
sodann vom gefetzlichen Erbrecht und vom Erbrecht überhaupt, endlich von Kauf und
Tausch; das vierte handelt zunächst von den Schuldverhältnissen im allgemeinen und
behandelt dann einzelne Verträge. Dazwischen findet sich ein Abschnitt über die Sicherstellung
 der Verträge, in dem auch vom Pfandrecht gehandelt wird. Das B. G. B. zählt
2834 Artikel, von denen jedoch viele inhaltlich aufgehoben sind. Seine Bestimmungen
sind überaus kasuistisch, zudem vielfach unklar und lüdenhaft; wichtige Gegenstände werden
überhaupt nicht erwähnt. Anderseits wird das Vorhandene mehrfach in Variationen
wiederholt und Zusammengehöriges getrennt behandelt. Definitionen und eine juristische
Terminologie fehlen fast gänzlich. Auch finden sich wichtige privatrechtliche Bestimmungen
außerhalb des B.G.B., ja sie sind durch die ganze Gesetzessammlung verstreut. Die
Versuche, ein neues B.G. B. zu schaffen, sind bisher erfolglos geblieben.
83. Geltung.
Das B. G. B., im Gegensatz zu den sog. „besonderen oder örtlichen Gesetzen“ als
„allgemeines Gesetz“ bezeichnet, gilt im gesamten europäischen und asiatischen Rußland.