870

II. Zivilrecht.

Es gilt nicht: 1. in Finnland; hier gilt das schwedische Gesetzbuch von 1784 und später
für Finnland erlassene Gesetze; 2. in den Ostseegouvernements; hier gilt das Privatrecht
dieser Gouvernements von 1864 mit späteren Abänderungen; 8. in Polen; hier gilt der
Code Napoleon, das Hypothekengesetz von 1818 und das Ehegesetz von 1825; 4. in
Bessarabien; hier gelten die sechs Bücher des Hermanopulos aus dem 14. Jahrhundert.
Ferner enthalten einzelne Artikel des B.G.B. Sonderbestimmungen für die Gouverne—
ments Tschernigow und Poltawa, sowie für Transkaukasien. Von den besonderen Ge—
setzen sind die „Spezialgesetze“ zu unterscheiden, welche für Einzelfälle erlassen werden.
Hierher gehören z. B. die Satzungen von Aktiengesellschaften und Vereinen, welche staat—
uͤch bestaͤtigt sein müssen. Sämtliche Gesetze werden als Beilagen zur Senatszeitung
veröffentlicht. — Die „besonderen Gesetze“, das Handelsrecht und die bäuerlichen Rechts—
oerhältnisse sind hier beiseite gelassen.

8 4. Gewohnheitsrecht und Praxis.

Gewohnheitsrecht ist nur anwendbar: 1. auf handelsrechtliche und gewisse bäuerliche
Rechtsverhälinisse; 2. wenn eine Partei vor dem Friedensrichter sich darauf beruft und
das Gesetz keine andere Handhabe bietet. Anderseits haben die Kassationsentscheidungen
des Senats eine außerordentliche Bedeutung. Sie werden, soweit sie Gesetzesauslegungen
enthalten, fortlaufend veröffentlicht und sollen Gleichmäßigkeit in der Praxis herbeiführen.

85. Literatur.
Aus der umfangreichen Literatur des B.G. B. sei folgendes hervorgehoben:
In russischer Sprache: 1. Pobedonoszew, Kursus des bürgerlichen Rechts, 8 Bde.
St. Petersburg 1896; 2. Scherschenewitsch, Lehrbuch des russischen bürgerlichen Rechts, 8. Aufl.,
Kasan 1901; 3 Meier, Rujssisches bürgerliches Recht, 8. Aufl., St. Petersburg 1902; 4. Repetitorium
des russischen bürgerlichen Rechts nach dem Programm der juristischen Kommisston, 2. Aufl., Kiew
1901; 3. Borowikowsky, Kommentar zu Bdo. X Teil 1 der Sammlung der Reichsgesetzt, 9. Aufl.,
St. Peterburg 1901. In deutscher Sprache: 1, Coder des Civilrechts, aus dem Russischen über⸗
tragen von Klibanski, Berlin 1802; 2. Leuthold, Russische Rechtskunde, Leipzig 18890; 8. Leske
und Löwenfeld, Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, 21. Äbt.: Rußland von Prof. Engel⸗
mann (vorzugsweise Erbrecht); sodann 4. Russisches Handelsgesetzbuch, übersetzt von V. v. Zwing⸗
mann, Riga' 1889; 5. Gefetz sür die evangelisch-lutherische Kirche in Rußland, übersetzt von
R. v. Freymann, Reval 1901. In franzöfiischer Sprache: V. Lehr, Elements de droit
civil Russe. 2 Bde. 1877 und 1890

II. Allgemeiner Teil.

86. Natürliche Personen.
A. Rech tsfähigke it.
Über ihren Beginn gibt es keine Bestimmung, doch bleibt dem naseiturus eine
Erbschaft vorbehalten, Sie endet außer mit dem Tode? 1. mit einem auf Verlust
sämtlicher Standesrechte lautenden Strafurteil. Damit ist der Verlust der Familien—
und Vermögensrechte verbunden; 2. mit dem Eintritt ins Kloster; 8. mit der Verschollen—
heit. Um diese festzustellen, erfolgt auf Antrag gerichtlicher Aufruf, der halbjährlich wieder—
holt wird. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Verschollenheit durch Urteil aus—
gesprochen. Dieses kann der Verschollene in weiteren fünf Jahren anfechten. Nach Ab⸗
auf dieser zweiten Frist wird sein Vermögen, für welches vorher eine Pflegschaft ein—
gesetzt war, den Erben ausgeliefert.
Die Rechtsfähigkeit unterliegt Beschränkungen: 1. Ausländer können nach dem
Gesetz vom 14. Marz 1887 in Polen und im sog. Westgebiet außerhalb städtischer
Ansiedlungen Grundbefitz weder zu Eigentum erwerben, noch in Pacht nehmen. Ererbtet
Grundbesitz muß in drei Jahren veräußert werden. Diese Bestimmungen sind auf
Tutfkestan? einige Geaenden Sibiriens und das Amurgebiet ausgedebhnt worden. 2. Polen