O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht. 871

dürfen im sog. Westgebiet keinen Grundbesitz haben, Ebräer ihn außerhalb derjenigen
Orte, welche ihnen zu beständigem Wohnsitz angewiesen sind, nur unter Beschränkungen
erwerben. 8. Edelleute können allein Majoräte stiften. Griechische Geistliche dürfen
keine Branntweinbrennereien errichten und keine Staatslieferung übernehmen, sie können
nicht Bürgen und Bevollmächtigte sein. Geistliche sind allgemein wechselunfähig, ebenso
Bauern, die keinen Grundbesitz haben und kein Gewerbe betreiben.

B. Geschäftsfähigkeit.

1. Alter. Die Großjährigkeit tritt mit zurückgelegtem 21. Lebensjahre ein. Je—
doch kann ein Minderjähriger nach erreichtem 14. Lebensjahre beantragen, daß ihm an—
statt des gerichtlich bestellten ein anderer Vormund gesetzt werde. Er hat zu entscheiden,
ob er seinen Eltern in die Verbannung folgen und ob er an Kindesstatt angenommen
sein will. Er kann Geld auf die Sparkasse kragen und von dort empfangen. Wer das
17. Lebensjahr erreicht hat, kann sein Vermögen verwalten, jedoch ohne schriftliche Ge—
nehmigung seines Vormundes keine Verbindlichkeiten ejngehen. Wer wissentlich mit
guen Maͤnderjährigen kontrahiert, kann das Rechtsgeschaͤft nicht geltend machen und ist
traffällig.
2. Geschlecht. Ehefrauen und nicht abgefundene Jungfrauen können, sofern sie
nicht Handelsfrauen sind, ohne Genehmigung ihrer Ehemänner oder Eltern keine Wechsel
pen Ehefrauen können ohne Genehmigung ihrer Männer keine persönlichen Dienste
nehmen.
3. Geisteskrankheit. Die Ehe eines Geisteskranken und sein Testament sind
ungültig, auch wenn er nicht entmündigt ist. Sonst bedarf es der Entmündigung, um
seine Handlungen rechtsunwirksam zu machen. Sie erfolat durch das J. Departement
des Senats. &amp;
4. Taubstummheit. Taubstumme werden nach Überschreitung des 21. Lebensjahres
 einer Besichtigung unterzogen. Können sie Gedanken und Willen nicht frei aus—
drücken, so werden sie, wie Geisteskranke, entmündigt.
5. Verschwendung. Verschwender müssen entmündigt sein, damit ihre Hand⸗
lungen rechtsunwirksam werden. Doch können sie heiraten, in Dienst treten, vor Gericht
stehen, testieren.
8 7. Juristische Personen.
Die Bezeichnung und eine Definition fehlen. Unter den Personen, welche Eigen—
tum erwerben können, sind jedoch solche aufgeführt, die nur als juristische in Frage
kommen können, z. B., der Staat, Korporationen, Aktiengesellschaften. Aufgezählt sind
hier auch Handelsgesellschaften · und Konkursmassen. Ob diese, sowie die ruhende Erb—
schaft, juristische Perfonen sind, ist jedoch streitig. Sie entstehen mit staatlicher Genehmi—
gung, doch fehlen für die Entstehung ebenso wie für die Aufhebung allgemeine Bestim⸗
mungen. Ihre Vertretung ist durch das Gesetz oder durch ihre Satzung geregelt.
Vereine können aufgelöst werden, wenn sie eine schädliche Richtung nehmen. Bestimmt
die Satzung nichts üͤber das Vermögen nach der Aufhebung, so entscheidet der Zar auf
Vorstellung des Ministerkomitees.

88. Sachen.

Das russische Recht spricht nicht von Sachen als Rechtsobjekten, sondern von Ver⸗
mögen, und unterscheidet: Barvermögen und Forderungsvermögen. Das Vermögen kann
sein: 1. bewegliches und unbewegliches. Unbeweglich sind im allgemeinen Grundstücke,
beweglich alles uͤbrige. Innerhalb des unbeweglichen Vermögens unterscheidet man
a) besievelte und unbesiedelte Grundstücke, was jedoch nur noch historische Bedeutung hat.
b) Erbgut und wohlerworbenes Vermögen. Diese Unterscheidung ist für Familienrecht
und Erbrecht von großer Bedeutung; 2. teilbares und unteilbares: Fabriken, Läden,