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LI. Zivilrecht.

Mäjorate gelten als unteilbar. 8. Hauptsachen und Zubehör. Gebäude gelten als Zu—
behor von Grundstücken. Zubehörstücke folgen im allgemeinen der Hauptsache. Bewegliche
 Sachen, welche Zubehör von Grundstücken sind, können nicht getrennt versteigert
werden. 4. Vermögen, das dem Verkehr entzogen ist. Als solches gilt auch dem Staat
und dem Kaiserhause gehöriges Vermögen, welches jedoch tatsächlich in den Verkehr
kommt. — Dem Verkehr sind entzogen a) aus natürlichen Gründen: die Luft, das
Meerwasser, gewisse Seen, wie der Ilmen, der Peipus; b) aus staatlichen Gründen:
öffentliche Wege, Wasserverbindungen, falsches Geld, von der Zensur verbotene Bücher;
e) aus religiösen Gründen: Heiligenbilder, Kirchhöfe. 5. schnellverderblich: Sachen
dieser Art koöͤnnen von Vormündern und Pflegern ohne behördliche Erlaubnis veräußert
werden. — Vertretbare Sächen werden bei einzelnen Verträgen zu erwähnen sein.

8 9. Rechtsgeschäfte.

Der Wille und seine Erklärung sollen frei sein. Wer zum Abschluß eines Rechts—
geschäfts gezwungen worden ist, hat folches an demselben Tage den Nachbarn oder der
Polizei anzuzeigen und innerhalb einer Woche eine Untersuchung zu beantragen. Sonst
geht sein Anfechtungsrecht verloren. Der Betrug wird nicht als solcher, sondern als
Fälschung bezeichnet. Vom Irrtum ist beim Testament die Rede. Ist es in offenbarem
Irrtum über die Person des Bedachten oder über den Gegenstand der Verfügung er⸗
richtet, so ist es ungültig. Der Rechtsirrtum schadet insofern, als niemand sich mit der
Unkenntnis des Gefetzes entschuldigen darf, wenn dieses gehörig veröffentlicht ist. Die
Simulation ist beim Verwahrungsvertrage erwähnt (8 87). Der Abschluß eines solchen
zur Verschleierung eines Darlehns und zur Umgehung der Stempelsteuer hat die Folge,
daß die Forderung auf die hinterlegte Sache im Konkurse des Verwahrers erst an letzter
Stelle berücksichtigt wird. Der Inhalt der Rechtsgeschäfte darf den Gesetzen nicht
widersprechen; im übrigen ist es gestattet, jede Art von Bedingungen, als Zeit⸗
bestimmungen, Zahlungsfestsetzungen, Bestimmungen über Vertragsstrafen und Sicherheits—
leistung, in das Rechtsgeschäft aufzunehmen. Hier ist Bedingung mit Vertragsinhalt ver—
wechseli. Allgemeines über Bedingung und Zeitbestimmung fehlt. Für die Form der
Rechtsgeschäfte gilt, daß Mündlichkeit überall da genügt, wo Schriftlichkeit nicht vor—
geschrieben ist. Die Schriftform kann entweder notwendig oder ein Beweismittel sein.
Notwendig ist sie 1. bei allen Rechtsgeschäften, welche die Veräußerung oder Belastung
von Grundstücken betreffen. Hier genügt jedoch einfache Schriftform nicht, es muß viel—
mehr die sog. Krepostform angewendet werden, über welche im Sachenrecht näher zu
handeln sein wird (8 18); 2. bei gewissen anderen Rechtsgeschäften, wie z. B. beim
Testament. Als Beweismittel wird die Schriftform fast bei allen Verträgen gefordert,
doch gibt es kein Prinzip; so kann ein Kaufvertrag mündlich geschlossen werden, während
ein Lieferungsvertrag schriftlich sen muß. In gewissen Fällen, wie beim Pfandvertrag
über bewegliche Sachen, müssen zur Schriftform Zeugen hinzukommen. Alle Rechtsgeschäfte
 kͤnnen des besseren Beweises wegen notariell geschlossen oder notariell beglaubigt
verden. So werden der äußeren Form nach unterschieden: Krepostakte, notariell ge—
schlossene und notariell beglaubigte Akte und häusliche, d. h. einfach schriftliche Akte
812). Über Stellvertretung siehe 8 36.

8 10. Verjährung.
Mit einzelnen Ausnahmen greift die Verjährung bei allen Rechtsgeschäften Platz.
Sie beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs; bei Forderungen, die jederzeit geltend ge⸗
macht werden können, mit der Geltendmachung, bei periodischen Leistungen mit der letzten
Zahlung. Sie ruht gegenüber Minderjährigen, Geisteskranken, Taubstummen und wird
durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht und durch Teilzahlung unterbrochen, in
der Praxis auch durch Anerkennung der Schuld. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre;
ihr Ablcuf hat zur Folae, daß der Berechtigte seinen Auspruch verliert. Ürteilsmäßige