O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 873
Forderungen verjähren in 10 Jahren seit der letzten Vollstreckungshandlung. Kürzere
Verjährungsfristen werden besonders zu erwähnen sein.

III. Besonderer Teil.
A. Das Sachenrecht.

Der Ausdruck Sachenrecht findet sich im Gesetz nicht. Die Kassationspraxis hat
ihn aber aus der Theorie in das russische Rechtsleben eingeführt.

811. Der Besitz.
Die Unterscheidung von Gewahrsam und Besitz ist dem russischen Rechte fremd.
Der Besitz ist ihm eine Tatsache, welche von der Obrigkeit gestützt wird. Dies gilt jedoch
nach der Praxis nur für Grundstücke, für bewegliche Sachen gibt es keinen Besitzschutz.
Unterschieden wird gefetzlicher und ungesetzlicher, gutgläubiger und bösgläubiger Besitz:
der bösgläubige Besitzer haftet strenger, als der gutgläubige. So hat z. B. der bösgläubige
Besitzer eines Kapitals dasselbe nicht allein zu verzinsen, sondern auch 80/0 als gesetzliche
Strafe zu zahlen. Über Erwerb und Verlust des Besitzes gibt es keine Bestimmungen.
Doch kann niemand eine Sache besitzen, der sie nicht zum Eigentum erwerben kann. So
kann z. B. kein Ausländer im Wesigebiet ein Landgut besitzen. Besitzstreitigkeiten gehören
vor den Friedensrichter, wenn seit der Störung nicht mehr als 6 Monate verflossen sind.

8 12. Das Eigentum.
„Das Eigentumsrecht ist die Macht, ein Vermögensstück in der durch die bürger—
lichen Gesetze gegebenen Ordnung ausschließlich und unabhängig von Dritten für ewige
Zeit und vererbüch zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfugen.“ Der Eigentums—
erwerb erfolgt: 1. durch Krepostakte, notariell geschlossene oder notariell beglaubigte Akte
und durch häusliche Akte, 2. durch die Übergabe des Vermögensstücks und durch Besitz—
einweisung. Diese Bestimmungen betreffen sowohl Grundstücke als bewegliche Sachen,
doch beziehen sich die Ausdrücke: „Krepostakte“ und „Besitzeinweisung“ ausschließlich auf
Grundfüücke. In den Akten muß stets eine Causa traditionis ausgesprochen sein, zu der
die traditio hinzukommt. Abstrakte Verträge gibt es nicht.

8 13. Eigentumserwerb an Grundstücken.
Er wird — ebenso wie die Belastung von Grundstücken — vom sog. Krepostwesen
beherrscht: Krjepky heißt „fest“, „starkꝛ. Dingliches Recht an Grundstücken kann nur
durch Krepostakte, d. h. durch Eintragung in die Krepostbücher, erworben werden. Diese
ist durch die Notariatsordnung vom 14. April 1866 geregelt. — Es gibt Notare
und ältere Notare. Letztere sind Grundbuch- und Hypothekenbewahrer für einen bestimmten
Bezirk. Sie führen 1. ein Krepostbuch, 2. ein Krepoftregister. In ersteres werden die
Vertraͤge und Belastungsakte chronologisch eingetragen; letzteres wird, wo die Regeln
vom 31. Mai 1891 eingeführt sind, nämlich in den Gerichtsbezirken von Kiew,
St. Petersburg, Moskau, Kasan, Saratow, Charkow und Odessa, nach Grundstücken,
sonst nach den Namen der Grundstückseigentümer geführt. Das Krepostregister enthält
vier Abteilungen: 1. Bezeichnung des Grundstückes, 2. Eigentümer, 3. Beschränkungen
des Eigentumsrechts, 4. Pfandbestellungen und Veräußerungs- und Verpfändungsverbote
mit den Forderungen, für welche sie erteilt sind. Die Krepostbücher werden beim Bezirks—
gericht, im „Krepostarchiv“, aufbewahrt. Erfolgt der Grundstückserwerb durch Vertrag,
so ist dieser vor einem Notar zu schließen. Das kann überall geschehen; die Eintragung
in die Krepostbücher aber erfolgt nur durch denjenigen älteren Rotar, in dessen Bezirf
das Grundstück belegen ist. Dieser erhebt die Umsatzsteuer von 40/0 (Krepostposchlin),
rägt den Vertrag ein, veröffentlicht den Eigentumsibergang im Senatsanzeiger und