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II. Zivilrecht.

erteilt die nötigen Ausfertigungen. Kontrovers ist der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges,
weil die Besitzeinweisung sortbesteht (F 12). Sie erfolgt nach der 8. P.O. auf Anordnung
des Bezirksgerichts durch den Gerichtsvollzieher. Der Senat hat entschieden, daß die
Eintragung des Erwerbsvertrags ins Krepostregister zum Übergang des Eigentumsrechts
genüge. — Erfolgt der Eigentumserwerb durch Erbgang oder Zuschlagsurteil, so
erteilt das Bezirksgericht dem Berechtigten nach erfolgter Steuerberichtigung den ent—
sprechenden Bescheid. Daraufhin erfolgt die Besitzeinweisung, welche im Krepostregister
ermerkt wird. Die Ersitzung eines Grundstückes hat sich auf Grund eines Senats⸗
ukases von 1872 herausgebildet, daran anknüpfend, daß „der ruhige, unstreitige und
ununterbrochene Besitz einer Sache unter einem Eigentumstitel sich in Eigentum verwandelt,
wenn er die gesetzliche Ersitzungszeit hindurch gedauert hat.“ Die Ersitzungszeit dauert
10 Jahre. Das Bezirksgericht prüft die Voraussetzungen der Ersitzung, erhebt die
Krepoftposchlin und erteilt einen Bescheid, auf Grund dessen die Besitzeinweisung erfolgt.
Letztere wird sodann im Krepostregister vermerkt. Grundstücke gewisser Art, z. B. Kirchen—
land, können nicht ersessen werden. 14

814. Eigentumsrecht an beweglichen Sachen.
Soweit es durch Vertrag stattfindet, muß Übergabe hinzutreten. Die Ersitzung
erfolgt unter denselben Voraussetzungen, wie bei Grundstücken. Jedoch bedarf es keiner
gerichtlichen Mitwirkung. Aneignung ist nur bei beweglichen Sachen möglich; so kann
z. B. Wild, das auf fremden Grundstücken gefangen worden ist, nicht zurückgefordert
werden. Schatz heißt ein in der Erde verborgener Wertgegenstand. Er gehört dem
Grundeigentümer; wer den Fund von Münzen und Altertuͤmern anzeigt, erhaͤlt jedoch
eine Vergütung. Fund heißt die Entdechung einer Sache, deren Eigentümer unbekannt
ist. Der Finder hat in drei Wochen polizeiliche Anzeige zu erstatten, worauf eine Ver—
öffentlichung erfolgt. Beweist der Eigentümer sein Recht an der Sache, so erhält der
Finder als Lohn ein Drittel des Wertes, sonst verbleibt die Sache dem Finder. Früchte
Derden vom Eigentümer der Hauptsache erworben. Der gutgläubige Besitzer ist aber nicht
verpflichtet, die während seines Besitzes entstandenen Früchte herauszugeben. Für die
Verbinvung gilt der Satz, daß die Nebensache der Hauptsache folgt; wer auf fremden
Grund gebaut hat, hat das Wegnahmerecht, sofern Wegnahme moͤglich ist, sonst Anspruch
Juf Entichädigung. Vermischung und Verarbeitung sind nicht erwähnt.
8 15. Beschränkungen des Eigentumsrechts.
Die gesetzlichen Beschränkungen beziehen sich nur auf Grundstücke. Es sind zu
erwähnen: 4. Die sog, allgemeinen Gebrauchsrechte: Es werden aufgezählt:
Das Recht, die öffentlichen Wege und Wegeverbindungen zu benutzen, die Pflicht der
Anlieger, das Gras am Wegrande für das vorbeiziehende Vieh zu erhalten, den Leinpfad
freizulassen und alles zu unterlassen, was den Verkehr auf schiffbaren und flößbaren
Flüssen hindern könnte. Hierher gehören auch die Beschränkungen der Waldbesitzer gus
dem“ Waidschutzgesetz vom 4. April 1889 und das Wassergesetz vom 20. Mai 1902.
2. Private Nutzungsrechte. Hierunter wird für städtische und ländliche Grundstücke
das sog. Nachbarrecht verstanden. Abänderung gesetzlicher Bestimmungen durch Privat⸗
willkür'ist zulässig, muß jedoch ins Krepostregister eingetragen werden, 8. Majorate
und Fibeikommisse. Sie können nur von Edelleuten mit allerhöchster Genehmigung
errichtet werden. Gegenstand, können nur Grundstücke von bestimmtem Umfange sein,
doch kann auch bewegliches Vermögen beigefügt werden. Im Westgebiete erfolgt die
Errichtung von Majoraten durch Allerhöchste Verleihung mit vorgeschriebener Erbfolge⸗
rduunge Durch Gefetz vom 25. Mai 1899 ist zur Stütze des mittleren Adels die
Errichtuͤng sog. zeitweiliger Fideikommißgüter eingeführt worden. Danach können Edelleute
durch Krepostakt Güter mit einem Wohnhause und Wirtschaftsgebauden einem Erben
allein hinterlassen, wenn die anderen abgefunden sind oder zustimmen. Der Stifter
snn jeboch das Fideikommiß durch Krepostakt wiederum aufheben.