O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht. 875
8 16. Schutz des Eigentumsrechts.
Das B.G.B. erwähnt die Eigentumsklage nicht, doch bestimmt die 8.P.O., daß
der Friedensrichter in Sachen wegen Wiederherstellung gestörien Besitzes auf eine Prüfung
des Eigentumsrechts am Grundstück nicht einzugehen habe. Daraufhin besteht sie in der
Praxis, welche zugleich im Gegensatz zur 3.VP. O. dazu neigt, den Streit über Besitz
und Eigentum zusammen zur Entscheidung bringen zu lassen. Bewegliche Sachen gelten
als Eigentum des Besitzers, bis das Gegenteil erwiesen ist. Geschieht dies, so sind sie
sowohl vom bösgläubigen als vom guigläubigen Besitzer herauszugeben. Der Satz:
„Hand wahre Hand“ ist unbekannt.

8 17. Miteigentum.
Es entsteht durch Vertrag oder Erbgang. Verfügungen sind nur in Übereinstimmung
aller Miteigentümer möglich; doch kann jeder seinen Anteil veräußern; stimmen die andern
nicht zu, so können sie ihn nach einer Schätzung ankaufen. Teilungsverträge sind
schriftlich zu schließen, auch kann niemand gezwungen werden, im Miteigentum zu ver—
bleiben. Anteile können in der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Über Erbteilung
siehe F60. Eine besondere Art des Miteigentums ist der sog. Gemeindebesitz in den
großrussischen Gouvernements. Er ist in einer Beilage zum Ständerecht (Bd. IX der
Reichsgesetze) geregelt. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Bodens; sie kann ihn durch
Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Regierung verpfänden, die Gemeindeglieder haben
nur die Nutzung. Diese ist für Wald und Wiesen gemeinsam, das Ackerland wird perio—
disch umgeteilt, nur die sog. Hausgrundstücke verbleiben den einzelnen. Das Rechtsverhältnis
 ist sehr unklar.

8 18. Dienstbarkeiten.
Man unterscheidet persönliche und Grunddienstbarkeiten, gesetzliche und gewillkürte
Dienstbarkeiten. 1. Der Nießbrauch. Er kann beruhen auf Vertrag, Gesetz oder
Testament. (Fälle des gesetzlichen und kestamentarischen Nießbrauchs F 508.) Er ist auf
Grund eines vom Gerichtsvollzieher anzufertigenden Vermögensverzeichnisses auszuüben
und, wenn ein Grundstück in Frage steht, ins Krepostregister einzutragen. Der Nieß—
braucher hat die Verwaltung des Grundstückes, kann es aber auch, wenn der Nießbrauch
testamentarisch bestellt ist, mit Genehmigung des Senats verpfänden. Zwangsvollstreckung
kann nur auf die Einnahme gerichtet werden, es sei denn, daß die Vollstreckungsforderung
vor dem Nießbrauch eingetragen war. Kommt es zur Zwangsversteigerung, so wird der
Überschuß bei der Reichsbank hinterlegt, und der Nießbraucher bezieht die Zinsen. Ander—
seits kann der Eigentümer das Grundstück unbeschadet des Nießbrauchs veräußern.
3. Grunddienstbarkeiten. Er werden erwähnt a) das Hölzungsrecht, b) das Recht,
Bienenstöcke auf fremdem Grunde zu halten, c) das Recht der Biberjagd, d) das Recht,
Jagd und Fischfang auf fremdem Gebiet auszuüben, e) das Recht, eine Mühlenwehr
ans fremde Ufer zu legen. Gewillkürte Grunddienstbarkeiten müssen ins Krepostregister
eingetragen werden.

819. Das Erbzinsrecht.
In den ehemals polnischen Gouvernements, in Weißrußland und Neurußland be—
steht ein Erbzinsrecht, das Recht erblicher Nutzung ländlicher oder städtischer Grundstücke
gegen feststehenden Jahreszins. Dieses Rechtsverhältnis entspricht der römischsrechtlichen
Emphyteuse und ist in Beilage 25 zum Ständerecht — Bd. IX der Reichsgesetze, Fort—
setzung von 1890 — geregelt

8 20. Das Pfandrecht.

Das Pfandrecht setzt eine Forderung voraus und ist ein Recht an fremder Sache.
Grundschuld und Eigentimerhypothek sind unbekannt. Pfandfschuldner kann nur ver