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II. Zivilrecht.

Eigentümer der Pfandsache sein. Die Pfandbestellung durch einen Nichteigentümer ist
ungültig (Ausnahme 8 18). Pfandgläubiger kann nur sein, wer das Eigentum an der
Pfandsache erwerben kann, also 3. B. nicht ein Pole im Westgebiete. Gegenstand des
fandrechts können sowohl Grundstücke und bewegliche Sachen, auch Wertpapiere sein.
Ein Pfandrecht an Forderungen ist unbekannt. Die Pfandsache darf nicht schon ver—
pfändet sein. Ist jedoch ein Grundstück bei einer Bank verpfändet, so kann eine zweite,
fog. ergänzende Pfandbestellung zu Gunsten einer Privatperson erfolgen. Ferner bestimmt
die 8.P.O., daß mehrere Pfandgläubiger nach dem Alter der Pfandbestellung aus der
Pfandsache befriedigt werden sollen. Dementfprechend finden in der Praris successive
Verpfändungen derselben Sache statt. Die Pfandbestellung kann für jede Art von For—
derung erfolgen, doch sind Kautionshypotheken und Rentenschulden uͤnbekannt. — Die
Form der Pfandbestellung ist bei Grundstücken und beweglichen Sachen verschieden:
7. Grundstücke können nur in Krepostform verpfändet werden. Das Pfandrecht entsteht
mit der Eintragung ins Krepostregister. Gleichzeitig wird ein Veräußerungs- und Ver—
pfändungsverbot notiert, welches bei einer Veräußerung oder weiteren Pfandbestellung
berücksichtigt werden muß. 2. Bewegliche Sachen können nur durch schriftlichen, von zwei
Zeugen mitunterzeichneten Vertrag verpfändet werden. Übergabe der Pfandsache ist nicht
erforderlich, findet aber in der Praxis meistens statt, um die Dinglichkeit des Pfand⸗
rechts herbeizuführen. Der Pfandvertrag muß ferner notariell beglaubigt sein. Andern⸗
falls geht die Pfandsache beim Konkurse des Pfandschuldners in die Masse, und der
Pfandglaͤubiger findet nur neben den übrigen Gläubigern Befriedigung. Die Wirkung
des Pfandrechts besteht darin, daß der Pfandgläubiger die gerichtliche Versteigerung der
Pfandfache betreiben kann, sobald die Forderung fällig ist. Ist ein Grundstück ver—
pfändet, so kann der Gläubiger sich außerdem in, dessen Nutzung einweisen lassen. Bei
der Versteigerung der Pfandsache kann der Gläubiger seine Forderung aufrechnen. Wird
er nicht voll befriedigt, so verliert er seinen weiteren Anspruch, außer wenn das Gegen—
deil in der Pfandverschreibung gesagt ist. Eine Abtretung von Pfandrechten findet nicht
statt, doch nimmt die Praxis an, daß sie mit Zustimmung des Pfandschuldners möglich
sei. Ebensowenig kann ein neuer Pfandschuldner in den Pfandvertrag eintreten; die
frühere Pfandverschreibung muß vielmehr vorher gelöscht werden. — Besonders geregelt
sind 1. der Pfandvertrag mit Baͤnken, 2. der Pfandvertrag mit Darlehnskassen (Lom⸗
hard), 8. der Lagerhaus- oder Warrantvertrag.

8 21. Urheberrecht und gewerblicher Schutz.

Das Urheberrecht ist in einem Anhange zu Art. 420 B. G.B. geregelt. Es be—
zieht sich auf literarische, musikalische und künstlerische Erzeugnisse und dauert 50 Jahre
hach dem Tode des Autors; jedoch müssen Werke der Maͤlerei, Bildhauerkunst und ver—
waudter Künste bei der Alabemie der Künste eingetragen werden. — Der gewerbliche
Schutz ist im Departement des Finanzministeriums für Handel und Manufakturen ver—
einigk, von welchem Patente auf Erfindungen mit 15jährigem Schutz erteilt, Muster,
Modelle und Warenzeichen mit 10jährigem Schutz eingetragen werden. Diese Materien
sind geregelt durch das Patentgeseß vom 20. Mai 1896, durch Art. 109 der Gewerbe⸗
tng And durch das Gesetz über den Schutz von Warenzeichen vom 26. Februar 1886.

B. Das Recht der Schuldverhältnisse.
IJ. Allgemeines.
822. Subjiekt und Gegenstand.

Subjekt können physische und juristische Personen sein. Die Ausgabe von Inhaber⸗
papieren ist Privatpersonen verboten, erfolgt jedoch vielfach mit staatlicher Genehmiguns
W.von Aktiengesellschaften. Eine Mehrheit von Suͤblekten ist möalich? Solidarhaftung