O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 877

aber wird nicht vorausgesetzt, sondern muß bedungen sein (Ausnahme 8 88). Die Ab—
tretung von Forderungen ist im allgemeinen zulässig (Ausnahme beim Pfandvertrage,
8 20); eine Schuldübernahme aber kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen. —
Generische Schuͤldverbindlichkeiten werden nicht erwähnt, alternative insofern, als bei
mehreren Beschädigern der Verletzte ein Wahlrecht hat.
8 23. Leistung.
Fällige Leistungen können auf einmal gefordert werden, doch haben Friedensrichter
und Landhauptleute das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu bewilligen. Erfüllungs⸗
ort ist der Wohnort des Schuldners, weil im Zweifel nur dort geklagt werden kann,
bei dinglichen Verpflichtungen der Ort der Belegenheit des belasteten Grundstücks. Die
Erfullungszeit richtet sich nach der Vereinbarung, doch kann unter gewissen Voraus⸗
setzungen durch Einsetung einer Administration Zwangsstundung eintreten. Bestim⸗
mungen über Verzug fehlen. Bei Annahmeverweigerung und Ungewißheit des Gläubigers
ist Hinterlegung der Schuldsumme zulässig. Über Zinsen siehe 833.
g 24. Bestärkung von Schuldverhältnissen.
1. Das Handgeld ist Zeichen des Vertragsabschlusses; der Senat neigt zur
Annahme, daß es zugleich Reugeld sei. 2. Die Vertragsstrafe beruht auf Gesetz
oder Parteiwillen. Gefetzlich ist sie z. B. beim Darlehn (F 83). Die gewillkürte Vertragsstrafe
 kann nur durch sqhriftliche Vereinbarung festgesetzt werden, wo die gesetzliche nicht
besteht. Ist sie wucherisch, so ist sie ungültig; doch gelten Zinsen von 12 9/0 jährlich
nicht als Wucher. 8. Die Bürgschaft ist Schadensbürgschaft oder Terminsbürgschaft.
Bei ersterer haftet der Burge nur, wenn der Konkurs des Hauptschuldners nichts er⸗
geben hat. Bis dahin hat der Gläubiger nur Anspruch auf Sicherstellung; nachher aber
verjährt die Bürgschaftsklage in sechs Monaten. Bei der Terminsbürgschaft haftet der
Bürge unmittelbar nach Fälligkeit der Forderung, muß aber in Monatsfrist belangt
werden, widrigenfalls er frei wird. Durch Vertrag kann strengere Haftung gesetzt
werden. Solidarhaftnng mehrerer Bürgen muß bedungen sein, sonst haftet jeder Bürge
nur für sich, und nur, wenn ein Bürge zahlungsunfähig wird, verteilt sich seine Haftung
auf die Muͤbürgen. Hat der Bürge gezahlt, so hat er einen Erstattungsanspruch mit
Zinsen; zahlt ein Schadensbürge, bevor der Konkurs des Hauptschuldners beendet ist, so
kann er an letzterem teilnehmen.

g 25. Aufhebung der Schuldverhältnisse.
Sie kann durch Übereinkunft jederzeit erfolgen, nur nicht zum Schaden Dritter.
Treffen Darlehnsgläubiger und Schuldner in einer Person zusammen, so tritt Auf—
rechnung ein, auch wenn der Schuldner im Konkurse ist. Über die Aufrechnung beim
Pfandvertrage siehe 8 20. Schuldverhältnisse gehen, mit Ausnahme von Verträgen über
ri Dienftleistngen, akliv und vassiv auf die Erben über. Über die Verjährung
tehe 810.

8 26. Verträge.
Das russische Recht spricht von Verträgen und Schuldverbindlichkeiten, ohne beides
auseinan derzuhniten. Nostrakte Schuldverbindlichkeiten gibt es nicht; doch wird Gesell⸗
schaften gestattet, Schuldverschreibungen ohne Angabe des Schuldgrundes herauszugeben.
Verträge dürfen nicht auf Widergesetzliches gerichtet sein, und den Notaren ist untersagt,
bei Vertraͤgen mitzuwirken, welche den Gesetzen, der öffentlichen Sittlichkeit oder der
Ehre von Privatpersonen widersprechen. Unwirksam sind Verträge, welche bezwecken:
die Trennung einer Ehe; 2. die betrügerische Verschreibung eines Grundstücles zum
Zwecke der Gläuͤbigerbenachteiligung; 8. die Verschleierung von Wucher; 4. die Über—
tragung eines Rechtes auf eine Privatperson, welches dieser ihrem Stande nach nicht