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II. Zivilrecht.

zukommt; 5. Schädigung der Krone. — Ferner sind ungesetzlich: Verträge, welche
die künstliche Steigerung der Lebensmittelpreise bezwecken, auf die Aufhebung oder
Minderung der Haftung von Eisenbahn- und Dampfschiffsverwaltungen aus dem Frachtvertrage
 gerichtet sind oder die Veräußerung oder Belastung eines künftigen Nachlasses
betreffen. Verträge, bei denen eine Stempelhinterziehung stattgefunden hat, sind nicht
unwirksam, stehen aber unter Stempelstrafe. Über den Abschluß von Verträgen, Vor⸗
verhandlungen, Offerte und Annahme gibt es keine Bestimmungen. Die bestehenden
Auslegungoͤregeln lassen sich dahin zusammenfassen, daß in erster Reihe der Wortlaut
entscheiden soll. Entstehen Zweifel, so ist, wie im Code eivil, der Sinn zu bevorzugen.
Verträge zu Gunsten Dritter sind zulässig. Bei der Einzahlung in eine Sparkasse kann
derjenige bezeichnet werden, welcher die Einlage nach dem Tode des Einlegers erhalten
das hindert letzteren aber nicht, bei Lebzeiten über die Einlage anders zu ver—
ügen.
II. Die eingelnen Verfräge.
8 27. Kaufvertrag.
Er wird als Kauf und Verkauf bezeichnet; seine Bestandteile sind notwendige oder
gewillkürte, doch fehlt eine scharfe Scheidung. Die Kaufsache muß zum Verkaufe ge—
eignet, darf also z. B. nicht mit einem Veräußerungsverbot belastet sein. Der Verkauf
einer fremden Sache ist unzulässig. Unbewegliche Sachen können nur durch Krepost⸗
vertrag verkauft werden; bei beweglichen genügt mündliche Vereinbarung. Der Eigentumsübergang
 erfolgt mit dem Abschluß des Vertrages, bei vertretbaren Sachen mit der Über—
gabe, Für Grundstücke siehe 8 18. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die
Kaufsache lastenfrei zur Verfügung zu stellen (sog. Bereinigung), und haftet für Mängel.
Ist eine versprochene Eigenschaft nicht vorhanden, so kann der Kauf rückgängig gemacht
werden. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, so kann die Sache für seine Rechnung ver—
steigert werden, und er hat den Ausfall zu tragen. Die Verpflichtung, den Kaufpreis
zu verzinsen, muß beduugen sein. — Neben dem Kaufpvertrage besteht der Lieferungs
dertrag. Er ist ein Kaufvertrag über vertretbare Sachen mit befristeter Lieferung und
wird dom Gesetz mit der Unternehmung (dem Werkvertrage) zusammen behandelt (8 85).

8 28. Tausch.
Nur bewegliche Sachen können getauscht werden; über Grundstücke müssen zwei
Kaufverträge geschlossen werden. Von Heiden ist die Umsatzsteuer von 40/0 zu erheben.
g 29. Vertrag über künftigen Verkauf.
Er besteht in der Verpflichtung, in festgesetzter Frist einen Kaufvertrag über eine
bestimmte Sache abzuschließen und betrifft meist Grundstücke, über die eines Veräußerungs⸗
verbotes wegen ein Kaufvertrag nicht geschlossen werden kann (&amp; 20). Um trotzdem ein
Anrecht am Grundstück zu erwerben, wird ein Vertrag über seinen künftigen Verkauf
geschlossen. Dieser kann auch eine fremde Sache betreffen, unterliegt der Schriftform,
aber nicht der Umsatzsteuer; das Eigentumsrecht verbleibt dem Verkäufer. In der Regel
wird ein Handgeld gegeben und für den Fall der Nichterfüllung eine Vertragsstrafe ge—
setzt. Mit Verfall des Handgeldes und Entrichtung der Vertragsstrafe hört die Ver⸗
pflichtung zum Kaufabschluß auf. Die Frist, in der letzterer zu schließen war, darf ein
Jahr nicht übersteigen. Kommt der Kaufvertrag in der bestimmten Frist nicht zu stande,
so hört die Verpflichtung zu seinem Abschluß auf. Dasselbe tritt in anderen Fällen ein,
die sich als höhere Gewalt charakterisieren.

8 30. Schenkung.
Die Schenkung ist Vertrag, denn sie ist ungültig, wenn der Beschenkte nicht an—
nimmt. Bewegliche Sachen können durch bloße Übergabe, Grundstücke nur durch Krevost⸗