O. v. Veh, Überblick über das ruffische Privatrecht.

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vertrag verschenkt werden, Erbgut (8 8) nur an die nächsten Erben. Schenkungen unter
Ehegatten gelten unbeschränkt. Anfechtbar sind Schenkungen wegen Unehrerbietigkeit
gegen den Schenker, ferner Schenkungen an Ehegatten, Kinder und Verwandte beim
Konkurse des Schenkers (88 45 u. 50). Neben der Schenkung wird die Darbringung
zu wohltätigen Zwecken und die Allerhöchste Verleihung erwähnt, ohne daß sie jedoch
charakterisiert wuürden.
831. Leihe.

Leihe ist die unentgeltliche Hingabe einer beweglichen Sache zum Gebrauch mit der
Verpflichtung unversehrter Rückgabe. Hier ist Schriftform nicht vorgeschrieben. Wird
die Sache durch Fahrlässigkeit des Entleihers beschädigt, so ist ihr Wert zu erstatten;
die Sache behält der Entleiher.

8 32. Sachmiete.
Sachmiete ist entgeltliche Leihe, welche sowohl bewegliche Sachen als Grundstücke
betreffen kann. Die Miete eines Grundstücks mit Fruchtziehung heißt Arrende, doch gibt
es für sie keine besonderen Bestimmungen. Mietverträge über bewegliche Sachen und
städtische Wohnungen können mündlich geschlossen werden, Mietverträge über Grundstücke
nur schriftlich. Wird der Mietzins für ein Grundstück auf mehr als ein Jahr voraus—
bezahlt, so ist der Mietvertrag in Krepostform zu schließen, widrigenfalls er unwirksam
ist. Die Eintragung eines Mietvertrages ins Krepostregister bewirkt, daß dieser bei der
Veräußerung des Grundstückes berücksichtigt werden muß. Bei der Zwangsversteigerung
bleiben diejenigen Mietverträge in Kraft, welche vor der Zustellung des Einleitungs—
beschlusses geschlossen waren. — Ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den ein—
gebrachten Sachen besteht nicht, ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn Arrest erwirkt ist.
Andernfalls liegt unerlaubte Selbsthilfe vor, die strafbar ist. Die Aftermiete ist im
Gesetz nicht erwähnt.

g 33. Darlehn.

Gegenstand des Darlehns können Geld und andere vertretbare Sachen sein; auch
kann Vergütung aus Rechtsgeschäften anderer Art in die Darlehnsform gekleidet werden.
Der Darlehnsvertrag ist schriftlich in notarieller oder häuslicher Form zu schließen.
Wird erstere gewählt (Leihbrief), und werden Zeugen hinzugezogen, so ist die Einrede
der nicht gezahlten Valuta ausgeschlossen; der Darleiher hat ein Vorzugsrecht im Konkurse
des Darlehnsschuldners und die Möglichkeit, auf Grund der Darlehnsurkunde Arrest
auszubringen. Die häusliche Form gibt diese Vorzüge nicht, sie kann aber in bestimmter
Frift in die notarielle verwandelt werden. Da indessen der Schuldner hierbei mitwirken
muß, so ist diese Form im Verkehr durch den Wechsel verdrängt. Die Darlehnsverschreibung
 muß auf russische Münze lauten und ist unwirksam, wenn sie zur Hinter⸗
gehung der Gläubiger oder zur Verschleierung einer Spielschuld gegeben ist. — Zinsen
werden für Darlehn wie überhaupt nach russischem Recht nur gezahlt, wenn sie ver⸗
einbart sind. Der gesetzliche Zinsfuß ist 6 6/0 jährlich. Wird er überschritten, so kann
der Darlehnsnehmer das Darlehn in sechs Monaten zuͤrückzahlen, muß jeboch drei Monate
vorher schriftlich kundigen. Zinsen von Zinsen werden nicht vergütet; ist aber ein
Jahreszins unbezahlt geblieben, so kann er zum Kapital geschlagen werden. Über Wucher
8 34. Die Abtretung eines Leihbriefes ist (im Gegensatz zur Pfandverschreibung, 8 20)
ohne Zustimmung des Schuldners zulässig. Sie erfolgt durch Aufschrift auf der Urkunde
mit notarieller Beglaubigung. Andernfalls hat der Zessionar die mit der notariellen
Form verbundenen Vorzugsrechte nicht. Nach Fälligkeit des Leihbriefes kann außer
Kapital und Zinsen eine 'gesetzliche Vertragsstrafe don 30/0 der Darlehnssumme gefordert
werden (F 20). Wird der Leihbrief in drei Monaten seit seiner Fälligkeit nicht aus—
geklagt, Jo verliert der Gläubiger die ihm sonst zustehenden Verzugsrechte, es sei denn,
daß eine notariell beglaubigte Prolongation erfolat wäre.