II. Zivilrecht.
834. Dienstmiete.
Der Dienstvertrag kann auf mehr als fünf Jahre nicht geschlossen werden. Die
Vergütung kann (außer bei Fabrikarbeitern) sowohl in Geld als in Sachen bestehen.
Minderjährige und Ehefrauen können sich ohne Genehmigung ihrer Eltern, Vormünder
und Ehemänner nur verdingen, wenn sie einen eigenen Paß haben. Die Form des
Vertrages ist verschieden. Dienstboten und Arbeiter können mündlich bei Übergabe ihrer
Pässe zum Dienste angenommen werden; mit Handlungskommis, Fabrikarbeitern und
Matrosen zur Seefahrt muß schriftlich kontrahiert werden. Der Dienstverpflichtete und
der Lehrling sind dem Hausherrn und seiner Familie zu Treue, Gehorsam und Ehr—
erbietung verbunden; der Hausherr darf mit dem Gesinde nicht hart verfahren. Die
Höhe des Dienstlohnes bedarf der Vereinbarung; für Gesellen und Lehrlinge wird er
aͤlljährlich durch die Handwerkerversammlung bestimmt. Ein Dienstvertrag, der nicht auf
Zeit geschlossen ist, kann beiderseits jederzeit beendet werden, eine gesetzliche Kündigungsfrist
 besteht nur für Fabrikarbeiter (zwei Wochen). Bei Handelsunternehmungen bleiben
die Dienstverpflichteten auch beim Tode des Dienstherrn im Dienst. — Für Handlungs-—V
 ————
Seeschiffen bestehen besondere Bestimmungen.

835. Werkvertrag.

Der Werkvertrag wird als Unternehmung bezeichnet und mit der Lieferung (827)
zusammen behandelt. Beides sind Verträge, durch die der eine Teil sich verpflichtet, auf
feine Kosten ein Werk herzustellen oder Sachen zu liefern, der andere, eine Geldsumme
zu zahlen. Beide Arten von Verträgen dürfen bei Steuerstrafe über die Grenze nicht
hinausgehen, welche den Kontrahenten durch die Handels- und Gewerbesteuergesetze ge—
gesteckt ist. Sie unterliegen der Schriftform; werden sie mit dem Staat geschlossen, so
kommen die in 81 erwähnten Bestimmungen über Lieferungen für den Staat zur
Anwendung.

8 36. Vollmachtsvertrag.
Die Stellvertretung wird nicht besonders behandelt; auch fehlt die Unterscheidung
von Auftrag und Vollmacht. Vollmächten sind schriftlich zu erteilen; im Verkehr kommen
nur notariell beglaubigte Vollmachten vor. Es gibt General- und Spezialvollmachten,
doch pflegt in ihnen alles einzeln aufgezählt zu werden, was der Bevollmächtigte tun
kann. Innerhalb der Grenzen der Vollmacht wird der Vollmachtgeber direkt verpflichtet.
Substitution muß ausdrücklich vorgesehen sein und erfolgt dann ebenfalls in notarieller
Form. Widerruf der Vollmächt ist jederzeit zulässig; auch kann eine Vollmacht durch
gerichtlichen Aufruf für kraftlos erklaͤrt werden. Die Niederlegung der Vollmacht darf nicht
unzeitig erfolgen; der Bevollmächtigte hat sie dem Vollmachtgeber und derjenigen Behörde
anzuzeigen, bei der er auf Gruͤnd der Vollmacht tätig war. Vollmachten erlöschen mit
dem Tode des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers; nur Handelsvollmachten erlöschen
mit dem Tode des letzteren nicht. — Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht
erwähnt.

8 37. Verwahrung.
Der Verwahrer hat einen Verwahrungsschein auszustellen, welcher notariell
beglaubigt sein muß, es sei denn, daß Text und Unterschrift von der Hand des Ver—
wahrers herrühren. Diese Vorschrift soll der Verschleierung eines Darlehns durch einen
Verwahrungsvertrag vorbeugen (8 9). Hinterlegte Wertpapiere müssen der Nummer
nach angegeben sein. Der Verwahrer haftet für diligentia quam suis, hat nicht das
Recht, die Sache zu gebrauchen, aber Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er hat die
hinterlegte Sache auf die ersie Aufforderung herauszugeben, widrigenfalls er für Schaden
haftet und hinterlegtes Geld verzinsen muß. Der Hinterleger bleibt Eigentümer der
hinterleaten Sache und hat daher ein Aussonderunassrecht im Konkurse des Verwahrers-