O. v. Veh, Üüberblick über das russische Privatrecht. 881

Der Verwahrungsvertrag unterliegt bei Lebzeiten der Kontrahenten keiner Verjährung.
Nach dem Tode des Verwahrers können seine Erben einen gerichtlichen Aufruf veranlassen.
Erhebt der Hinterleger keinerlei Anspruch in 6 Monaten seit der letzten Insertion, so
verliert er sein Recht auf die Sache. — Besondere Arten des Verwahrungsvertrags sind
das depositum miserabile, welches durch Zeugen bewiesen werden kann, und die Ein—
bringung von Sachen in Gasthäuser. Letztere wird jedoch nur erwähnt.
838. Gesellschaft.

Die Gesellschaften werden nach dem Umfange der Haftung für die Gesellschafts—
schulden unterschieden in: 1. volle Gesellschaften (hier haften die Gesellschafter solidarisch
mit ihrem ganzen Vermögen), 2. Einlagegesellschaften (hier haften einzelne Gefellschafter
unbeschränkt, andere mit ihren Einlagen) und 8. Anteils- oder Aktiengesellschaften. Die
Abgrenzung gegen den Verein fehlt, doch werden Vereine als Gesellschaften aufgefaßt.
Daß Aktiengefellschaften und Vereine juristische Personen seien, wird angenommen; bei den
anderen Gesellschaftsformen ist es streitig (F7). Der Gesellschaftsvertrag kann nur
schriftlich geschlossen werden. Handelsgesellschaften sind beim Handelsamt anzumelden;
Aktiengesellschaften bedürfen Allerhöchster Genehmigung; auch Vereine können ohne staat⸗
liche Genehmigung nicht entstehen. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter regelt der
Gesellschaftsvertrag; Satzungen von Aktiengesellschaften und Vereinen haben Gesetzeskraft
(88). Als Beendigungsgruͤnde gelten: der Wille samtlicher Gesellschafter und Insolvenz
der Gesellschaft; der Tod eines Gesellschafters beendet die Gesellschaft nicht. Bei Aktien—
gesellschaften erfolgt Liquidation.

839. Der Vergleich.
Der Vergleich wird nur in der Z.P.O. erwähnt. Er muß notariell oder gerichtlich
geschlossen werden.

840. Versicherung.

Über den Versicherungsvertrag gibt es im B.G. B. nur zwei Paragraphen. Deshalb
gelten die Satzungen der zahlreichen staatlich genehmigten Versicherungsgefellschaften als
Gesetz. Sie sind den auslandischen nachgebilvet
8 41. Schadenszufügung.

Wer durch eine Handlung oder Unterlassung Schaden zugefügt hat, ist ersatzpflichtig.
Dabei wird im allgemeinen die Verschuldung betont, doch ist auch die Veranlassung als
Verpflichtungsgrund nicht unbekannt. Kinder und Geisteskranke haften mit ihrem Ver—
wögen, ihre Vertreter nur, wenn sie selbst eine Schuld trifft. Dasselbe gilt von der
Herrschaft und dem Gesinde, vom Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Bei einer
Beschadigung durch Tiere haftet der Eigentümer, wenn ihn eine Schuld trifft. Die
Beweislaf⸗ trifft den Beschädigten; nur Eisenbahn- und Dampf schiffsverwaltungen haben
die Abwesenheit ihrer Schuld zu beweisen. Doch verjähren Klagen gegen sie in einem Jahr.
die Entschädigungspflicht geht nach der Praxis auf die Erben des Beschädigers über
6 57). Besondere Fälle der Ersatzpflicht sind: Tod und Körperverletzung, Notzucht an
einer Jungfrau und Entführung einer solchen wider ihren Willen, Kreditschädigung durch
—* Am 2. Juni 1903 ist ein Arbeiterunfallsentschädigungsgesetz erlassen
orden.

842. Ungerechtfertigte Bereicherung.
w Das Gesetz kennt den Begriff nicht, doch ist er in der Praxis wiederholt zur An—
endung gekommen.
Eneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.