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II. Zivilrecht.

C. Das Familienrecht.

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8 43. Eingehung und Auflösung der Ehe.

Beides ist konfessionell geregelt. Die Bestimmungen für Griechisch-Orthodoxe sind
im B.G.B. und im Siatut für die geistlichen Konsistorien, die Bestimmungen für Anders⸗
glaäubige in Band XI Teil der Reichsgesetze enthalten. Hier finden sich auch die Vor—
schriften für die römische Kirche und das Gesetz von 1882 für die evangelische Kirche. —
Jas Verlobnis hat bei Griechisch-⸗Orthodoren keine rechtliche Wirkung; bei Evangelischen
sann unter Umsiänden auf Vollziehung der Ehe geklagt werden. — Die Eingehung der
Ehe erfolgt bei Christen, mit Ausnahme der Sektierer der griechischen Kirche, vor den
Geistlichen, bei diesen vor der Polizei, bei Juden, Mohammedanern und Heiden nach den
für sie beftehenden Vorschriften. Die Geistlichen sind zugleich Standesbeamte und führen
die Kirchenbücher unter Aufsicht ihrer Konsistorien. Gemischte Ehen, bei denen ein Teil
griechisch ist, werden vor, dem griechischen Geistlichen geschlossen, die Kinder griechisch
getauft. — Die Ehemündigkeit titt bei Männern mit 18, bei Frauen mit 16 Jahren
din, doch bedarf es der Einwilligung der Eltern und Vormünder, und zwar bei Griechisch⸗
Orthodoren, solange die Eltern leben (8 47), sonst bis zur Großjährigkeit. Wird bei
bestehender Ehe eine zweite geschlossen, so ist letztere ungültig. Griechischen und römisch⸗
katholischen Mönchen ist die Ehe verboten ebenso Ehen von Christen mit Heiden, von
Griechen und römischen Katholiken mit Juden und Mohammedanern; auch kann mit der
Ehescheidung die Verurteilung zu zeitweiliger oder dauernder Ehelosigkeit verbunden sein.
Verwandtschaft und Schwägerschaft in näherem Grade bilden ein Ehehindernis nach dem
Kirchenrecht der entsprechenden Konfession; bei entfernteren Graden kann Dispens ein⸗
reten. — Erzwungene Ehen sind anfechtbar. — Die Ehescheidung erfolgt bei Griechisch⸗
Orthodoxen und Evangelischen durch das Konsistorium, bei Sektierern durch das weltliche
Gericht. Bei römischen Katholiken gibt es nur eine Ungültigkeitserklärung der Ehe. —
Die Scheidungsgründe der griechischen Kirche sind: Ehebruch, Unvermögen zu ehelicher
Beiwohnung, Verschollenheit seit mehr als 8 Jahren, Verlust der Standesrechte. Für
die evangelische Kirche kommen hinzu: bösliche Verlassung, unheilbare, ansteckende Krankheit,
Woahnsinn. lasterhaftes Leben und Sävitien.

8 44. Wirkungen der Ehe.
Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes, seinen Stand, wenn sie einem
geringeren angehört, als er. Sie ist verpflichtet, mit dem Manne zu leben; alle Ver—
linbarungen getrennten Lebens sind verboten. Sie ist verpflichtet, dem Mann zu folgen,
außer wenn er zum Verlust der Standesrechte verurteilt ist. Die Frau erhält einen
eigenen Paß nur mit Zustimmung des Mannes und kann nur mit seiner Zustimmung
in persönliche Dienste treten (F384) oder Wechsel zeichnen (ß 6). Der Mann ist ver⸗
pflichtet, die Frau nach Stand und Vermögen zu unterhalten, vorausgesetzt, daß sie mit
sihm zufammen lebt, andernfalls nur, wenn sie erhebliche Trennungsgründe hat.

F 45. Eheliches Güterrecht.
Es gilt Gütertrennung. Jeder Ehegatte kann besonderes Vermögen haben und
während der Ehe erwerben; die Mitgift verbleibt Eigentum der Frau. Jeder Ehegatte
kann ohne Zustimmung des andern über sein Vermögen verfügen, das des andern aber
nur mit dessen Vollmacht verpflichten. Doch gelten folgende Beschränkungen: 1. Bei
Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten unterliegt der Pfändung und Versteigerung
salles in der Ehewohnung Befindliche außer der Wäsche und der Kleidung des andern
Eheaatten und Lessen, woran dieser fein Eigentumsrecht beweist. 2. Beim Konkurse eines