O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 883

Ehegatten verbleibt dem andern außer Wäsche und Kleidern die Hälfte der Hauseinrichtung
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft. Hat der Gemeinschuldner seinem Ehegatten in den
letzten 10 Jahren Vermögensstücke geschenkt, so können die Gläubiger sie ansprechen;
geschah bie Übereignung entgeltlich, so hat der andere Ehegatte zu beweisen, daß der
Erwerb mit seinen Mitteln erfolgt ist.

II. Verwanotschaft.
8 46. Eheliche Abstammung.

Ein während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich. Doch hat der Ehemann
ein Anfechtungsrecht, es sei denn, daß er selbst die Eintragung des Kindes ins Kirchen—
buch bewirkt hat. Die Anfechtungsklage verjährt in einem Jahr, seitdem der Ehemann
von der Geburt erfahren hat; war er im Auslande, in zwei Jahren. Stirbt der Vater
vor der Geburt des Kindes oder innerhalb der Verjährungsfrist, so haben seine Erben
das Anfechtungsrecht, welches jedoch in drei Monaten seit dem Tode des Ehemannes aus—
zuüben ist. — Wird ein Kind später als 306 Tage nach Auflösung der Ehe geboren, so
können Interessenten seine Ehelichkeit anfechten, jedoch nur innerhalb 6 Monaten nach der
Geburt. — Die Verwandtschaft wird nach dem Lineal-Gradualsystem berechnet; sie gibt
ein Recht auf die Einlösung eines veräußerten Erbgutes (Auskaufsrecht). Es steht dem
nächsten Erben zu, kann aber auf entferntere übertragen werden. Es ist, in 3 Jahren
seit der Veräußerung auszuüben, besteht aber beim Zwaängsverkauf nicht. Üben Edelleute
das Einlösungsrecht aus, so brauchen sie die Umsatzsteuer von 40/0 nicht zu entrichten.
Bewegliche Sachen gelten niemals als Erbgut (8 8).

847. Elterliche Gewalt.

Sie besteht, solange die Eltern leben und der Standesrechte nicht verlustig gegangen
sind. Sie wird beschränkt durch den Eintritt der Kinder in eine öffentliche Erziehungsansialt
oder in den Staatsdienst, bei Töchtern durch deren Verheiratung. Werden die Eltern
verschickt, so brauchen Kinder über 14 Jahren ihnen nicht zu folgen; Kinder unter
14 Jahren folgen ihren Eltern, wenn beide verschickt werden, sofern sie sich nicht in einer
öffentlichen Erziehungsanstalt befinden; wird nur ein Teil verschickt, so können sie zurück—
bleiben. Die Eltern haben das Recht häuslicher Züchtigung, können auch gerichtliche
Bestrafung ihrer Kinder beantragen. Dagegen werden weder Zivil- noch Strafklagen von
Kindern gegen ihre Eltern angenommen, außer wenn die Eltern ein Verbrechen begangen
haben. Eltern haben ihren minderjährigen Kindern Unterhalt und Erziehung zu gewähren;
anderseits sind Kinder zur Ehrerbietung gegen ihre Eltern verpflichtet; eine Unterhalts
pflicht ist nicht vorgesehen.

848. Außereheliche Kinder.

Ihre Verhältnisse sind mit denen von Kindern aus ungültigen Ehen durch Gesetz
vom 2. Juni 1902 neu geregelt worden. Sie erhalten als Familiennamen den Vaters—
namen ihres Vaters oder, wenn ihnen dieser nicht beigelegt worden ist, den Vatersnamen
ihres Taufpaten, endlich den Familiennamen ihrer Mutter, wenn diese und ihr Vater
zustimmen. Die elterliche Gewalt hat die Mutter, doch steht dem Vater ein Überwachungsrecht
 zu, wenn er seinem Kinde Unterhalt gewährt. Etr ist seinem Vermögen und der
gesellschaftlichen Stellung der Mutter entsprechend dazu verpflichtet, kann aber mit Zu—
stimmung der Vormundschaftsbehörde auch eine Abfindung zahlen. Außereheliche Kinder
werden durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimiert und gelten sodann seit der
Eheschließung für ehelich. Die Legitimation wird vom Bezirksgericht ausgesprochen.
Nebeunbei besteht die legitimatio per rescriptum principis ohne Beschränkung. Über das
Erbrecht außerehelicher Kinder fiebe 8 88.