8 49. Annahme an Kindesstatt.
Sie ist zulässig, wenn der Annehmende weder eheliche noch legitimierte Kinder hat,
30 Jahre alt und 18 Jahre älter ist als das Kind. Für eigene außereheliche Kinder
bestehen diese Beschränkungen nicht. Eheleute können gemeinsam adoptieren. Zählt das
Kind mehr als 14 Jahre, so ist seine Einwilligung, sonst die seiner Eltern oder Vor—
nünder erforderlich (F 8). Die Annahme ist vom Bezirksgericht zu genehmigen. —
Durch die Annahme an Kindes Statt rill das Kind in die Familie des Annehmenden, der
Ramce eines erblichen Edelmannes kann indessen nur mit Allerhöchster Genehmigung über—
iragen werden. Das Kind gewinnt ein Erbrecht in das wohlerworbene Vermögen des
Annehmenden, in das ererbte nur unter beschränkenden Voraussetzungen. Stirbt der
Angeuommene kinderlos, so fällt sein wohlerworbenes Vermögen an den Annehmenden.

8 50. Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.
Es herrscht Gütertrennung. Vermögen, das den Kindern von dritter Seite zufällt,
verwalten die Eltern nur, wenn die Kinder minderjährig und wenn die Eltern ihnen
aAls Vormünder bestellt sind. Die Eltern sind dann zur Rechnungslegung verpflichtet
und haben Anspruch auf Vergütung. Schenkungen der Kinder an die Eltern sind nur
möglich, wenn nicht diese, sondern Dritte Vormünder der Kinder sind. Schenkungen der
Eitern'an die Kinder sind möglich, aber anfechtbar, wenn die Eltern in Konkurs geraten
und seit der Schenkung noch nicht 10 Jahre verflossen sind. Bei Lebzeiten der Eltern
kann auch von großjährigen Kindern eine Vermögensteilung nicht verlangt werden; wohl
aber findet eine freiwillige Abfindung der Kinder durch die Eltern statt. Abfindung aus
dem wohlerworbenen Vermögen ist Inbeschränkt, aus dem ererbten nur so weit zulässig,
als der gesetzliche Erbteil der Kinder reicht. Abfindung aus dem wohlerworhenen Ver⸗
mögen ist Schenkung. Sie unterliegt dem Widerruf und fallt bei kinderlosem Tode der
Kinder an die Eltern zurück. Abfindung aus dem ererbten Vermögen ist Vorausempfang
des Erbteils. Hat das Kind weniger erhalten als seinen Erbteil, so kann es nachfordern;
wenn mehr, so hat es zurückzuzahlen. Den Charakter einer Abfindung hat auch die der
Tochter gewährte Mitgift.

III. Vormunoschaft und Vflegschaft.
8 51.

Sie werden als Familienvormundschaft und als Vormundschaft zum Zwecke der
Vermögensfürsorge bezeichnet. Erstere betrifft Minderjährige, Geisteskranke, Taubstumme
sud Stumme, letztere Verschollene, Verschwender und Personen, die sich von der Ortho—
dorie losgesagt haben. Erstere bezieht sich auf Person und Vermögen des Bevormundeten,
letztere allein auf sein Vermögen. Hierher gehört auch die Nachlaßpflegschaft. — Be⸗
rufungsgründe sind: Gesetz, Testament und obrigkeitliche Anordnung. Durch das Gesetz
berufen sind die Eltern, insbesondere auch die Mutter nach dem Tode des Vaters. Die
Bestellung erfolgt durch ständisch organisierte Vormundschaftsbehörden. Vormünder haben
in Bezug auf die Person ihrer Mündel die Stellung von Eltern, in Bezug auf, das
Vermögen eine ziemlich freie Verwaltungsstellung. Sie haben mit Zuziehung der Vor—
mundschaftsbehörde ein Vermögensverzeichnis zu errichten und beduͤrfen für wichtigere
Verfugungen deren Genehmigung,/ bei der Veraͤußerung von Grundstücken und beim Ab⸗
schluß von Verträgen, welche vie Mündel über das 17. Lebensjahr hinaus verpflichten,
der Genehmigung des Senats. Sie sind verpflichtet, Rechnung zu legen, und erhalten
eine Vergütung (siehe auch 6). Haben Mündel das 21. Lebensiahr erreicht, so hört
die Vormundschaft auf.