O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht.

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D. Erbrecht.
8 52. Erbschaftserwerb.

Alleinige Gründe für den Erbschaftserwerb sind Gesetz und letztwillige Verfügung.
Erbverträge find ausgeschlossen, weil letztwillige Verfügungen nur von einer Person er—
richtet werden können. Hat jemand über seinen Nachlaß nur teilweise verfügt, so tritt
im übrigen die gesetzliche Erbfolge ein. — Gründe für den Anfall einer Erbschaft, die
„Erbschaftseröffnung“, sind: der Tod, der Verlust der Standesrechte, Eintritt in ein
Kloster und gerichtluch erklärte Verschollenheit.
833. Erbfähigkeit.

Erbfähig ist jeder, der zur Zeit des Erbanfalls konzipiert war (F6). Ausgenommen
sind Klostergeistliche der griechischen und römischen Kirche und Personen, die zum Verlust
der Standesrechte verurteilt sind. Die Erbfähigkeit einzelner Personen kann beschränkt
sein. So ist es verboten, Ebräern, Polen und Ausländern Güter zu vermachen, wo
diese Personen Grundbesitz nicht erwerben dürfen. Relativ unfähig sind Kinder, die sich
gegen den Willen der Eltern verheiratet haben. Sie verlieren auf Antrag der Eltern
das gesetzliche Erbrecht, können jedoch in letztwilligen Verfügungen bedacht werden.
8 54. Nachlaßgericht.
Ortlich zuständig ist für die Nachlaßverhandlung dasjenige Gericht, in dessen Bezirk
der Nachlaß sich befindet, sachlich zuständig je nach dem Werte des Nachlasses der Friedensrichter
 oder das Bezirksgericht, für Sicherungsmaßregeln in den Städten der Friedensrichter,
 auf dem Lande die Landhauptleute und die Kreisglieder des Bezirksgerichts. Das
Verfahren wird als „Fürsorgeordnung“ bezeichnet.

8 55. Gesetzliche Erbfolge.
A. Zunächst erbberechtigt sind die Abkömmlinge; jedoch erben nur die Söhne
des Erblassers und deren Abkömmlinge kraft Repräsentationsrechts. Die Töchter erhalten
nur eine Quote, und zwar jede 14 des unbeweglichen und /s des beweglichen Ver—
mögens. Sind so viel Töchter vorhanden, daß ihre Quoten zusammen mehr betragen
würden als der Erbteil der Söhne, so teilen alle gleich. Sind oder waren nur Töchter
vorhanden, so teilen sie, wie die Söhne, mit Repräsentationsrecht. — Uneheliche Kinder
erben nur das wohlerworbene Vermögen der Mutter und nur, wenn sie allein mit
Töchtern konkurrieren. Mit diesen erben sie zu gleichen Teilen.
B. Sind keine Abkömmlinge da, so erben die Seitenlinien, wobei die nähere
Linie die entferntere ausschließt. Sind männliche Personen vorhanden, so schließen sie
die weiblichen aus. Bei den männlichen Personen besteht Repräsentationsrecht. Erbgüter
fallen jedoch auf die Seite, von der sie stammen, und wohlerworbenes Vermögen wird
im allgemeinen in der Vaterseite vererbt.
O. Ascendenten erben nicht. Haben jedoch Eltern ihre Kinder abgefunden, und
sterben letztere ohne Leibeserben, so fäut die Abfindung an die Eltern zurück (J 50).
Ferner haben Eltern ein gesetzliches lebenslangliches Nießbrauchsrecht an dem wohl⸗
erworbenen Vermögen ihrer ohne Leibeserben verstorbenen Kinder (8 18).
D. Der überlebende Ehegatte hat kein Erbrecht, wohl aber Anspruch auf eine
statutarische Portion: 1/7 des unbeweglichen und !4 des beweglichen Vermögens. Diese
Portion vergrößert sich durch Anwachsung nicht und ist, soweit Erbgut vorliegt, un—
entziehbar; für wohlerworbenes Vermögen kaun sie durch Testament beseitigt werden.
Durch notarielles Testament kann dem Ehegatten an Stelle der statutarischen Portion,
wenn keine Abkömmlinge da sind, der lebenslängliche Nießbrauch des Erbguts gewährt
werden (8 18). Dann hat der Ehegatte das Wahlrecht zwischen der statutarischen Portion