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II. Zivilrecht.

und dem lebenslänglichen Nießbrauch. Stirbt jemand bei Lebzeiten seiner Eltern mit
Hinterlassung eines Ehegatten, so kann letzterer, wenn seine Schwiegereltern Grundbesitz
haben, der verstorbene Ehegatte aber nicht, die statutarische Portion, die ihm von diesem
zugefallen wäre, von dessen Eltern auch schon bei deren Lebzeiten fordern.
E. Erbloses Gut fällt an den Fiskus.

856. Testamentarische Erbfolge.

Testament heißt jede in gesetzlicher Form errichtete letztwillige Verfügung. Einer
Erbeseinsetzung bedarf es nicht. Testamente müssen „bei gesundem Verstande und gutem
Gedächtnis“ erxrichtet werden. Sie setzen Geschäftsfähigkeit voraus. Deshalb können
Testamente nicht errichten: 1. Geisteskranke, auch wenn sie nicht entmündigt sind, außer
in lichten Zwifschenräumen; 2. ununterrichtete Taubstumme; 8. Minderjährige; 4. Per—
sonen, welche die Standesrechte verloren haben. 5. Klostergeistliche der griechischen und
römischen Kirche; 6. Selbstmörder. Doch erkennt die Praxis ihre Testamente an, wenn
sie längere Zeit vor dem Tode errichtet sind.
Ddie Errichtung von Testamenten kann nur in Schriftform erfolgen. Die or dent⸗
lichen Testamente sind entweder notarielle oder häusliche. 1. Notarielle Testa—
mente werden vor einem Notar und drei Zeugen in der durch die Notariatsordnung
vorgeschriebenen Form errichtet. Zeugen können nicht sein: die Bedachten und deren
Verandie der vier und Verschwägerte der drei ersten Grade, Testamentsvollstrecker, Vor—
münder, Personen, die selbst kein Testament errichten können, mit Ausnahme von Kloster⸗
geistlichen, und Zeugnisunfähige im Sinne der 8.P.O. Die Urschrift des Testaments
vied ins Notariatsbuch wörtlich eingetragen; der Notar erteilt eine der Urschrift gleich⸗
wertige Ausfertigung; bei Widersprüchen entscheidet der Text im Notariatsbuch.
2. Häusliche Testamente müssen vom Testator selbst oder in seinem Namen mit
der Bemerkung unterzeichnet sein, daß der Unterzeichner im Namen des Testators unter—
schrieben habe. Hat der Testator das Testament nicht selbst geschrieben, so muß es ferner
derjenige unterzeichnen, der die Niederschrift besorgt hat. Sodann ist es von drei Zeugen
zu unterschreiben. Hat der Testator das Testament eigenhändig niedergeschrieben, oder ist
einer der Zeugen sein Beichtiger, so genügen zwei Zeugen. Das Testament muß auf
einem ganzen Bogen Papier geschrieben sein. Sind mehrere Bogen verwandt, so muß
ihr Zusammenhang aus dem Text hervorgehen. — Die Zeugen haben die Identität
des Testators und seine geistige Gesundheit zu bekunden. — Notarielle Testamente können
nur wegen Fälschung angefochten werden. Werden häusliche Testamente vorschriftsmäßig
hinterlegt, so haben sie die Kraft notarieller. — Außerordentliche Testamente sind:
das Mitärtesiament, das Testament zur See, das Testament eines Russen im Aus⸗
lande. Wird letzteres den Landesgesetzen gemäß errichtet und im russischen Konsulat
produziert, so gilt es als Notariatstestament. Der Widerruf eines Testaments kann
sederzeit erfolgen, doch kann ein notarielles Testament nur durch ein neues notarielles
aufgehoben werden, stillschweigend dadurch, daß ein neues notarielles errichtet wird. Ein
häusliches Testament kann durch ein zweites häusliches oder durch ein notarielles auf⸗
Fehoben werden. Für den Inhalt des Testaments gilt folgendes: Uber wohlerworbenes
Vermögen kann frei verfügt werden, über Erbgut nicht; doch kann jemand, der keine
Abkömmlinge hat, sein Erbgut in der Seitenlinie einem Verwandten vermachen, ohne
die anderen zu berücksichtigen. Grundstücke werden dadurch, daß sie vererbt werden, Erb⸗
gut. Deshalb können Nacherben in solche nicht eingesetzt werden. Aber auch in wohl⸗
rworbenes Vermögen können Nacherben nicht eingesetzt werden, weil niemand in seinem
Verfügungsrecht auf den Todesfall beschränkt werden kann. Dagegen können Ersatzerben
bestimmt, aus dem wohlerworbenen Vermögen Vermächtnisse gewährt und den Verfügungen
Bedinguugen und Zeitbestimmungen beigefügt werden. Auch kann einer Person der
lebenslangliche Nießbrauch, einer anderen das Eigentumsrecht an einem Verndoensstüc
vermacht werden. Ein Pflichtteilsrecht ist unbekannt. Sind ungesetzliche Bestimmungen
m ee erhe dee pleiben die lehleren bestehen. — Vermachtniffe sind