O. v. Veh, Überblick über das russische Privatrecht. 887

vom Erbrecht nicht deutlich abgegrenzt. Die Praxis hat den Vermächtnisnehmern auch die
Haftung für Nachlaßschulden aufserlegt. — In der Praxis werden häufig Testaments—
vollstrecker eingesetzt, doch gibt es über sie nur wenig Bestimmungen. Sie können
nur durch rechtsguͤltiges Testament berufen werden, welches als Vollmacht und In—
struktion für sie gilt. Sie übernehmen die Nachlaßverwaltung auf Grund gerichtlichen
Vermögensverzeichnisses und sind rechnungspflichtig.

g57. Übergang des Erbrechts.
Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen; still—
schweigend, wenn die Erben weder die Zahlung der Schulden des Erblassers verweigern
noch die Einnahmen aus seinem Vermögen aufbewahren, dieses vielmehr zu ihrem per—
sönlichen Vorteil besitzen und nutzen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegen—
über dem Nachlaßgericht; doch gilt auch als Ausschlagung, wenn die Erben den Nachlaß
wegen Überschuldung anzutreten oder in der Aufrufsfrist sich zu melden unterlassen.
Hal der Erbe den Nachlaß nicht ausgeschlagen, so tritt Schuldenhaftung ein; für Delikts—
schulden und für Schulden, welche erst nach dem Tode des Erblassers ausgeklagt werden,
haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasses. Erben Kinder nach dem Tode ihrer
Eltern von den Großeltern oder anderen Verwandten kraft Repräsentationsrechts, so
brauchen sie die Schulden ihrer Eltern nicht zu zahlen. Von mehreren Erben haftet
jeder für seinen Teil. Das beneficium inventarii und das beneficium separationis
sind unbekannt.

8 58. Sicherung des Nachlasses.

Sind Erben ortsabwesend oder hat der Nachlaß unter vormundschaftliche Verwaltung
zu kommen, so erfolgt auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige der Polizei
Sicherung des Nachlasses. Die Sicherungsmaßregeln können bestehen 1. in der Auf—
nahme eines Nachlaßverzeichnisses oder in der Versiegelung des Nachlasses; 2. indem der
Nachlaß in Verwahrung gegeben wird, und 3. in gerichtlichem Erbenaufruf. Letzterer erfolgt
mit halbjährlicher Frist seit dem Tage der letzten Insertion. Wer sich rechtzeitig meldet
und sein Erbrecht glaubhaft macht, tritt in den Besitz des Nachlasses; wer sich nicht
meldet, hat sein Erbrecht durch Klage zu beweisen. Meldet sich niemand, so wird eine
Pflegschaft eingesetzt. Ist ein Handelsgeschäft Gegenstand des Nachlasses, so legen
Testamentsvollstrecker, Teilnehmer oder Prokuristen dem Handelsgericht in drei Tagen nach
dem Tode des Inhabers die Handlungsbücher vor. Sind sie in Ordnung, so verfügt
das Gericht den Fortgang des Geschäfts unter der Verwaltung dieser Personen; sind sie
nicht in Ordnung, so wird ein Geschäftsverzeichnis aufgenommen und das Geschäft ver⸗—
siegelt, bis die Erben sich legitimieren.

*59. Bestätigung im Erbrecht.
Testamente müssen zwecks Ausführung gerichtlich bestätigt werden. Der Antrag ist
in Jahresfrist seit dem Tode des Erblassers oder, wenn die Erben im Auslande sind,
innerhalb zweier Jahre zu stellen; andernfalls verliert das Testament seine Wirksamkeit.
Der Antrag ist beim Nachlaßgericht oder bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen
Bezirk ein vermachtes Grundstück belegen ist. Das Gericht pruft das Testament und
bestätigt notarielle Testamente ohne weiteres, häusliche nach uneidlicher Vernehmung der
Testamentszeugen. Schließlich wird die Bestätigung im „Senatsanzeiger“ veröffentlicht.
Wird das Teftament angefochten, so wird eine Pflegschaft eingesetzt. Hat der Erblasser
kein Testament hinterlassen, so brauchen anwesende und großjährige Erben eine Legiti—
mation nur, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört, Nachlaßkapitalien in Banken
liegen oder Nachlaßvermögen unter vormundschaftlicher Verwaltung steht. Die Legiti—
mation erfolgt durch gerichtliche Vorlegung von Urkunden, welche das Verwandtschaftsverhältnis
 zum Erblasser dartun. — Die Bestätigung wird erst erteilt, nachdem die
Erbschaftssteuer erlegt oder förmlich gestundet ist.