II.' Zivilrecht.
8 60. Erbschaftsklage.
Ist jemand als gesetzlicher Erbe in den Besitz des Nachlasses getreten, während
dieser einem Testamentserben zusteht, so hat letzterer die Erbschaftsklage. Dieser im
Gesetz allein erwähnte Fall wird analog auf andere Fälle der Erbrechtskonkurrenz an—
gewandt. Bis zur Klagezustellung haftet der Beklagte als gutgläubiger; hat er aber das
Teftament verheimlicht, so baftet er von Anfang an als bösglaäubiger Besitzer.

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8 61. Erbschaftsteilung.

Die Erbschaftsteilung erfolgt entweder freiwillig oder gerichtlich. Auch wenn ge⸗
richtliche Teilung beantragt, ist, haben die Erben noch zwei Jahre Zeit zu freiwilliger
Teilung. Kommt sie in dieser Zeit nicht zu stande, so wird der Nachlaß mit Arrest be—
legt, und es werden 6 0/0 zu Gunsten von Wohltätigkeitsanstalten erhoben. Sodann er—⸗
folgt die gerichtliche Teilung, mit deren Vorbereitung ein Notar betraut werden kann.
Eine freiwillige Teilung ist unanfechtbar: eine gerichtliche kann in Jahresfrist durch Be⸗
schwerde angefochten werden.