Erstes Buch.

Afsgemeines.

Das Kandelsvrecht überhaupt.

Erstes RKapitel.

8 1. Begriff. Handelsrecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtssätze, die
für den Bereich des Handels gelten. Der Begriff des Handels ist zunächst ein vom Leben
geprägter wirtschaftlicher Begriff, unter den die auf den Umsatz von Gütern gerichtete
gewerbliche Tätigkeit fällt. Für den Herrschaftsbereich des Handelsrechtes aber ist der
rechtliche Begriff des Handels maßgebend, den die Rechtsordnung beliebig prägen kann
und mehr und mehr abweichend vom wirtschaftlichen Begriff geprägt hat. Hiervon ist
später zu reden (Kap. 8).
Das Handelsrecht im weiteren Sinne umfaßt öffentlichrechtliche und privatrechtliche
Sätze. Es gibt im Völkerrecht, im Staats- und Verwaltungsrecht, auch im Prozeßrecht
und im Strafrecht besondere Normen, die sich auf den Handel beziehen. Unter Handelsrecht
 im engeren Sinne versteht man das Haändelsprivatrecht. Nur von diesem ist
hier zu reden.
Die folgende Darstellung befaßt sich mit dem deutschen Handelsrecht, für die das
fremde Handelsrecht nur als Hilfsmittel in Betracht kommt. Das deutsche Handelsrecht
ist überwiegend einheitliches Reichsrecht. In einzelnen Punkten gilt auch heute partiku—
läres Handelsrecht.

F 2. Stellung im Rechtssystem. Das Handelsrecht ist ein als Sonderrecht aus—
gestalteter Teil des deutschen Privatrechts. Im Gegensatz zum Handelsrecht wird das
gemeine Privatrecht schlechthin als „bürgerliches“ Recht bezeichnet.
Die Neigung zur Ausscheidung von Sonderrechten hat die moderne Welt von
der germanisch-romanischen Welt des Mittelalters ererbt. Allein die Stellung der Sonder—
rechte zum gemeinen Recht hat sich verändert, seitdem die grundsätzliche Rechtsungleichheit
der grundsaͤtzlichen Rechtsgleichheit gewichen ist. Während im Mittelalter das gemeine
Recht sich in die Sonderrechte der einzelnen Stände und Güterkreise aufzulösen drohte
und jedes Sonderrecht sich möglichst abzuschließen strebte, behauptet heute das gemeine
Recht die Zentralstellung und gestattet den Sonderrechten nur eine ergänzende Wirksamkeit.
Die heutigen Sonderrechte gleichen nicht mehr selbständigen Gebäuden, sondern lehnen sich
als An- und Ausbauten an das große Gebäude des gemeinen Rechtes an.
Das heutige Handelsrecht ist trotz seines erheblichen Umfanges noch weniger
als manches andere Sonderrecht ein in sich geschlossenes Rechtssystem. Es ruht auf
dem Fundament des bürgerlichen Rechts und müßte haltlos zusammenbrechen, wenn ihm
diese Grundlage entzogen würde. Zum Teil besteht es überhaupt nur aus einzelnen
Rechtssätzen, die in diesem oder jenem Punkt abwandelnd eingreifen, wenn ein Rechts—