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II. Zivilrecht.

institut des bürgerlichen Rechts in den Bereich des Handels tritt. So verhält es sich
z. B. mit den dem Sachenrecht und den meisten dem aͤllgemeinen Teil des Obligationen⸗
kechts angehörigen Handelsrechtssätzen. Aber auch die dem Handelsrecht eigentümlichen
Rechtsinstitute erscheinen heute nur als Abarten bürgerlicher Rechtsinstitute. Manche von
ihnen, wie z. B. die Prokura, die offene Handelsgesellschaft oder der Handelskauf,
einpfangen überhaupt erst durch komplementäre Vorschriften des bürgerlichen Rechts ihre
Vollendung. Andere, wie z. B. die Firma, die Aktiengesellschaft oder das Kommisstonsgeschäft,
 sind in sich abgerundeter, bleiben aber immerhin in einzelnen Beziehungen auf
die Anlehnung an das bürgerliche Recht (Namenrecht, Vereinsrecht, Recht des Werk—
vertrages) verwiesen.
Gleichwohl hat das Handelsrecht den Charakter eines Sonderrechts gewahrt.
Es ist seiner Hauptmasse nach in einem besonderen Gesetzbuch kodifiziert und erfreut sich
abgesonderter wissenschaftlicher Behandlung und Lehre. Diese äußere Selbständigkeit aber
wind durch eine innere Einheit getragen. Denn auch wo das Handelsrecht scheinbar
sich aus Bruchstücken zusammensetzt, waltet ein gemeinsamer Geist, der sie zum Ganzen
ebindet. Alle Abwandlungen des bürgerlichen Rechts zeigen eine gleichartige Grund⸗
färbung. Diese durchgehende Eigenart ist geschichtlich aus den Anschauungen und Be⸗
dürfnissen des Kaufmannsstandes erwachsen und hat insoweit, als sie den Bedürfnissen
underer Lebenskreise gleichfalls entsprach oder zu entsprechen schien, die allmähliche Er—
weiterung des Geltungsbereichs des Handelsrechts veranlaßt. Die meisten charakteristischen
Züge des Handelsrechts erklären sich aus der dem Handelsverkehr innewohnenden Tendenz,
sich möglichst frei und doch in möglichst sicheren Bahnen zu bewegen, sich mit möglichst
geringen Aufwande an, Zeit und Kosten abzuwickeln und sich in Massenwirkungen zu
entfalten. So die Abneigung gegen Beschränkungen der Vertragsfreiheit; die Abstreifung
von Formerfordernissen unter gleichzeitiger Begünstigung besonderer Formalinstitute; die
Strenge der Verpflichtung und der Haftung; die Forderung erhöhter Sorgfalt; die Ver—
mutung für Entgeltlichkeit jeder Leistung; die Beförderung der schleunigen und glatten
Erledigung von Anständen; die Steigerung des Publizitätsprinzips und der Wirkungen
des guten Glaubens; die Ausbildung fester und gleichförmiger Geschäftstypen und deren
Bindung durch die Verkehrssitte. Daneben einpfängt das Handelsrecht sein eigentümliches
Gepräge durch die personenrechtlichen Gebilde, die dem Bestreben nach Schaffung trag—
fähiger Organisationen für den Geschäftsbetrieb im ganzen entsprungen sind. Hier
wurzeln die Besonderheiten der handelsrechtlichen Personenverbindungen, des Vertreter⸗
und Gehilfenrechts, des Gesellschafts? und Genossenschaftsrechts. Im Zusammenhange
hiermit endlich zieht sich durch das Handelsrecht die Tendenz, das Geschäft zu ver—
felbstündigen und die geschäftliche Sphäre von der Privatsphäre ihres Trägers genau zu
sondern. Manche handelsrechtlichen Institute, wie Firma und Handelsbücher, sind vorzugs—
weise auf dieses Ziel gerichtet.
Diese innerlich begründete Eigenart des Handelsrechts rechtfertigt den Fortbestand
seines Sonderdaseins. Der Wunsch nach Beseitigung des Zwiespalts zwischen Handelsrecht
 und bürgerlichem Recht ist oft laut geworden. Allein entweder müßte der Handel
auf eine ihm kongeniale Rechtsordnung verzichten oder das bürgerliche Leben sich einer
für die Gesamtheit unpassenden und sozial bedenklichen Rechtsordnung unterwerfen.
Eines schickt sich nicht für alle. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit fordert nicht doktrinäre
Gleichmacherei. Vielfach hat freilich das Hauͤdelsrecht, wie oft gesagt ist, als Pionier
dem allgemeinen Fortschritt der Rechtsentwicklung vorgearbeitet. Gerade in neuester Zeit
ist das deutsche bürgerliche Gesetzbuch in der Verpflanzung ehemals handelsrechtlicher Sätze
in das bürgerliche Recht ziemlich weit gegangen. Allein, auch das Handelsrecht steht nicht
still und bringt immer wieder Neubildungen hervor, zu deren Verallgemeinerung die Zeit
nicht reif ist. So hat denn auch die Gesetzgebung bisher nur in der Schweiz die sonderrecht⸗
liche Stellung des Handelsrechts formell beseitigt, ohne übrigens die materielle Besonderheit
der handelsrechtlichen Institute auszutilgen. Für Deutschland ist auf absehbare Zeit hinaus
durch den gleichzeitigen Erlaß eines neuen Handelsgesetzbuches neben dem bürgerlichen Gesetz—
Mant ines auch formell als Sonderrecht anerkannten Handelsrechts gesichert.