6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 893

Literatur: Molengraaff, Is het noodzakelijk of wenschelijk, tuschen handelsrecht
en burgerlijk recht te onderscheiden en z2e0 tot voorwerpen van afzonderlijk wettelijke regeling
 te“ malbbhen? Amsterdam 1883; Het verkeersrecht in wetgeving en wetenschap, Haarlem
 1885. — G. Cohn, Warum hat und braucht der Fendi ein besonderes Recht? Drei rechts—
wissenschaftliche Vortraͤge, Heidelberg 1888, II. - Rießer, Der, EKinfluß handelsrechtlicher Ideen
auf den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Stuttgart 1891. — Ph. Heck,
Weshalb besteht ein von dem bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht? „Axchiv für civ.
Praxis 1902, 6. 488 ff. (etwas einseitige Charakterisserung des Handelsrechtes als „Recht des rechts⸗
shtthen Diossenbetrledes — K. Lehmann, Die Enlwicklung des deutschen Handelsrechts, 3. f.
D. R.

883. Geschichte. Dem Altertum war ein besonderes Handelsrecht fremd.
Insbesondere haben die Römer ein Handelsrecht nicht ausgeschieden. Commereium ist
der Verkehr überhaupt, für die mercatura gilt kein Sonderrecht. Der Handel bedurfte
keines Sonderrechts, weil ihm das jus commune, zumal das jus gentium, genügte. Das
römische Privatrecht, als Stadtrecht geboren, paßte sich seit der Entwicklung Roms zur
Handelsstadt und in erhöhtem Maße seit seiner Erhebung zum Weltrecht den Bedürfnissen
des Handels an und stellte ihm namentlich ein geeignetes Obligationenrecht zur Ver—
fügung. Daneben fehlte zu umfassenderen Sonderrechtsbildungen der Stoff, weil bei aller
Großartigkeit des Handels doch dessen Organisation einfacher als im Mittelalter und heute
war. Es gab keinen geschlossenen Handelsstand. Im Zusammenhange mit der Sklaven—
wirtschaft waren manche später verselbständigte Handelszweige, die den Zwischengeschäften
dienen, nicht ausgebildet und die Haͤndelsgesellschaften unvollkommen entwickelt. Ver—
einzelte, auf den Handel bezügliche besondere Rechtsbildungen, wie die actio tributoria,
fanden im gemeinen Rechte Unlerkunft.

Auch im Mittelalter gab es ursprünglich kein Handelsrecht. Allein das nun—
mehr zur Herrschaft gelangte germanische und auch das von ihm befruchtete romanische
Recht war dem Handel möglichst unangemessen. Es war auf dem Lande geboren und
auf die Verhältnisse von Rittern und Bauern zugeschnitten. Dem Zustande der Natural—
wirtschaft mit unbedeutender Ergänzung durch Tauschhandel entsprechend, beruhte es auf
der Voraussetzung, daß der Grundbesitz der Träger der sozialen Stellung, das bewegliche
Vermögen und die Arbeit zu seinem Dienste bestimmt und an ihn gebunden seien. Durch—
weg war es auf Bodenstandigkeit der Rechtsverhältnisse berechnet und setzte mit seinem
schwerfälligen und strengen Formalismus und seinen Einschränkungen der Vertragsfreiheit
dem beweglichen Verkehr unüberwindliche Hindernisse entgegen. Dazu kam, daß das
kanonische Recht seinen kirchlichen Geboten die gleichen Anschauungen zu Grunde legte
und insbesondere das handelsfeindliche Verbot des Zinsennehmens erließ.
So entstand im späteren Mittelalter, als mit dem Aufblühen der Städte der
Handel hinreichend erstarkt war, um seinen Anspruch auf ein für ihn angemessenes Recht
durchzusetzen, das Handelsrecht als Sonderrecht. Handel und Gewerbe waren hier zu
ausschlaggebenden Mächten, das bewegliche Kapital war selbständig, die Arbeit war frei
geworden Ein neues Recht also war unerlaͤßlich. Die Kaufleute aber hatten sich zu
einem freien, in der Stadt herrschenden oder mitherrschenden, genossenschaftlich organisierten
Zerufsstande erhoben und besaßen daher nach dem germanischen Prinzip der Autonomie
Befugnis und Macht, sich ein besonderes Recht zu schaffen. War doch die damalige Welt
von Sonderrechten voll. Zuerst brach sich hier, wie überall, das neue Recht in der Form
des Gewohnhetlsrechtes Bahn. Balb wurden auch einzelne Sätze in Satzungsform ausxsprochen,
 fei es nun in städtischen Statuten oder sei es in besonderen Statuten der
Kaufmannsgilden. Vielfach wurden auch besondere Handelsgerichte gebildet, deren Praxis
das junge Handelsrecht befestigte und entfaltete. Am frühesten vollendete sich das Handelsrecht
 in Italien. Von den anderen romanischen Ländern gingen Katalonien und Frankreich
voran. Aber nicht viel spater und durchaus selbständig erblühte auch in Deutschland und
den Niederlanden, dann in England ein besonderes Handelsrecht. In den romanischen
Gebieten fand eine Anknüpfung un das römische Recht statt, von der auf germanischem
Boden noch nicht die Rede war. Allein die lebendigsten und eigenartigsten Institute