894

II. Zivilrecht.

des Handelsrechts erwuchsen auch bei den romanischen Völkern aus germanischer Wurzel.
So besteht denn auch bei mancher Verschiedenheit Ubereinstimmung in den Grundzügen.
In der Neuzéit setzte sich die Entwicklung auf der gewonnenen Grundlage fort.
Mit der Rezeption drang in Deutschland das italienische Handelsrecht ein. Auch erlangte
das römische Recht wachsenden Einfluß auf die handelsrechtliche Begriffsbildung. Doch
blieb mehr als auf anderen Gebietcrw der nationale Kern unversehrt. Langsam abet
bereiteten sich Wandlungen vor, die in neuester Zeit zum Durchbruch kamen. Die
autonomische Rechtsbildung wurde durch die staatliche Gesetzgebung zurückgedrängt und
endlich das Handelsrecht in ein staatlich gesetztes Sonderrecht umgeprägt, bei dessen Ge—
staltung freilich der Handelsstand sich immer noch eine kräftigere Mitwirkung, als anderen
Ständen vergönnt buͤeb, zu wahren wußte. Die ständische Geschlossenheit des Handels⸗
rechts wurde durchbrochen sein Geltungsbereich unter Heranziehung objektiver Gesichts⸗
punkte erweitert, sein Inhalt in nähere Verbindung mit dem des bürgerlichen Rechtes
gesetzt. Das Handelsrecht wurde in großen Gesetzbüchern kodifiziert und national ver—
einheitlicht. Darüber hinaus meldet sich das Streben nach internationaler Ausgleichung
an, das auf einzelnen Gebieten (3. B. im Eisenbahnrecht) bereils erhebliche Erfolge auf
zuweisen hat.
Literatur: L. Goldschmidt, Univerjsalgeschichte des Handelsrechts, Bd. J 1891 (Bd. 1J
Abschn. 1 Lief. J der 8. Aufl. des Handbuchs); Handbe 2. Aufl. Vd. J. Lastig, Entwicklungs wege
und Quellen des Handelsrechts, 1877 Beiträge in der Zeitschr. f. H. X. XXIII IS8f, XXIV, ff. —
Endemann, Sludien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschaͤsfts- und Rechtslehre, 2 Bde, 1874
u. 1878. — A. Lattes, ID diritio Comναναιια nella législazione statutaria delle città
Italiane, Milano 1884; 8tudii di diritto tatutatis 1886; Il diævitto consnetudionario delle città
Lombarde. 1899

Quellen, Literalur und Hilfs mitkel des deutscherr
Handelsvechts

Zweites Kapitel.

84. Die deutschen Handelsgesetze. Im Mittelalter finden sich in Stadtrechten
und Gildesatzungen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen. Seit dem siebzehnten Jaͤhr⸗
hundert griff die Gesetzgebung stärker ein, aber immer nur partikulär und in eingelnen
Punkten. Die erste Kodifikalion des Handelsrechts vollzog das Preußische Allgemeine
Landrecht von 1794 in TR1 Tit. 8 Abschn. 70 „von Kaufleuten“. Daneben“ wurde
in Deutschland der französische Code de commerece von 1807, beruhend auf den Ordon—
nanzen von 1673, als Stück der Napoleonischen Gesetzgebung eingeführt und im Gebiet
des rheinischen Rechts in Kraft belassen. In Baden wurde eine Übersetzung des Code
de commerce dem Landrecht als Anhang „von Handelsgesetzen“ beigegeben.
Als nach den Freiheitskriegen die auf Erringung eines einheitlichen deutschen
Privatrechts gerichtete Bewegung gescheitert war, tauchte mehrfach der Plan auf, mindestens
ein deutsches Handelsgesegbuch zu schaffen. Eine Anregung Württembergs beim
Zollverein im Jahre 18806 blicb erfolglos. Die Ausarbeitung eines Entwurfs durch
eine im Jahre 1848 vom damaligen Reichsjustizminister eingesetzte Kommission wurde
nach Fertigstellung von fünf Titeln abgebrochen. Im Jahre 1836 berief der Bundestag
auf Antrag Bayerns eine von den meisten deutschen Slacten beschickte Kommission „zur
Entwerfung und Vorlage eines allgemeinen Handelsgesetzbuches fur die deutschen Bundes⸗
staaten“. Die Kommission tagte vom 18. Januar 1857 bis zum 12. März 1861 in
Nürnberg (nur für das Seerecht in Hamburg) und brachte unter Zugrundelegung eines
preußischen Entwurfs und Mitbenutzung eines österreichischen Entwurfs in dret Lesungen,
zwischen deren zweiter und dritter vie Kritik gehört wurde, das ihr aufgetragene Weri
zu stande. Der Bundestag empfahl durch Beschluß vom 81. Mal 1861ven einzelnen
Staaten, das Gesetzbuch einzuführen und womöglich einseitig nicht abzuändern. Die
Inkraftsetzung erfolgte durch Einführungsgesetze der deutschen Staaten in den Jahren
1861 bis 1867 (ausgenommen Schaumbura⸗Lippe, Holftein und Lurembura).