6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 895

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch wurde im Jahre 1869 zum
Gesetz des Norddeutschen Bundes und später zum deutschen Reichsgesetz erhoben. Dadurch
wandelte es sich aus allgemeinem Recht in formell gemeines Recht und wurde der
Abänderung durch Landesgesetz entzogen. Dagegen erfuhr es durch jüngere Reichsgesetze
(besonders im Alktiengesellschaftsrecht) wichtige Anderungen. In seiner ursprünglichen
Fassung gilt es in Osterreich.
Im Deutschen Reich wurde es durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 nebst Einführungsgesetz vom gleichen Tage ersetzt. Das neue Handelsgesetzbuch ging
aus einer Revision des alten hervor, die im Reichsjustizamt ausgearbeitet und im Jahre 1888
von einer Kommission durchberaten, dann noch einmal im Jahre 1896 unter Zuziehung
von Sachverständigen geprüft und im Jahre 1897 mit geringen Anderungen von Reichstag
und Bundesrat angenommen wurde. Das hauptfsächlichste Ziel war die Herstellung des
Einklanges mit dem neuen bürgerlichen Recht. Viele Sätze des alten H.G.B. wurden
gestrichen, weil sie entweder in das B.G. B. übergegangen sind oder abweichende handelsrechtliche
 Vorschriften nicht mehr erforderlich zu sein schienen. Im übrigen wurden
zahlreiche Fassungsänderungen, aber auch wichtige sachliche Anderungen vorgenommen.
Endlich wurden einige Ergänzungen eingefügt. Das neue H.G. B. hat nur vier Bücher
statt der fünf des alten, wovon, da das letzte dem Seerecht gewidmet ist, drei sich mit
dem eigentlichen Handelsrecht beschäftigen. Es zählt, während das alte in Artikel zerfällt,
nach Paragraphen. In Kraft ist es seit dem 1. Januar 1900, jedoch hinsichtlich der
neuen Vorschriften für Handlungsgehilfen und Handlunaslehrlinge schon seit dem
1. Januar 1898.
Neben dem Handelsgesetzbuch gelten zahlreiche andere Reichsgesetze von ganz
oder teilweise handelsrechtlichem Inhalt, von denen manche, wie das Gesetz über Gesell—
schaften mit beschränkter Haftung und das Binnenschiffahrtsgesetz, nur aus äußeren
Gründen nicht in das Handelsgesetzbuch eingefügt sind. In Ermangelung sonderrechtlicher
Vorschriften kommt auch in Handelssachen das gemeine Reichsprivatrecht und insbesondere
das B.G.B. zur Anwendung (E. G. Art. 2.).
Die Landesgesetzgebung konnte ursprünglich das allgemeine deutsche Handels—
gesetzbuch nicht nur ergänzen, sondern auch abändern. Seit der Erhebung des alten
H.G. B. zum Reichsgesetzbuch wurde zwar dessen Abänderung durch Landesgesetz unzulässig,
ergänzendes Landesrecht aber blieb zulässig und in erheblichem Umfange, vor allem ja im
ganzen Bereiche des subsidiär anzuwendenden bürgerlichen Rechts, von hoher Bedeutung.
Dem neuen H.G.B. gegenüber ist auch ergänzendes Landesrecht ausgeschlossen. Die
Landesgesetzgebung ist zum Erlaß von Vorschriften im Gebiete des Handelsprivatrechts
wie alles Privatrechts überhaupt nur insoweit befugt, als sie dazu durch Reichsgesetz
ausdrücklich ermächtigt ist. Einzelne derartige Vorbehalte finden sich im E.G. zum H. G. B.
(Art. 16—21) oder ergeben sich aus den Vorbehalten im E.G. zum B. G.B. Demgemäß
sind in den einzelnen Staaten Ausführungsgesetze zum neuen H.G. B. ergangen.
Materialien: Preuß. A.S.R. IIS, S 475-2464. — Code de commeérce, publ. 20-25 Sept.
1807. — Entw. eines H.G.B. für das Königr. Württemberg, 2 Tle. 1839 u. 10. — Entw. eines
allgemeinen H.G. B. für Deutschland (Reichshandelsgesetzentwurf) Titel 1258, 1848 u. 49. — Entw.
ines H.G.B. für die Preuß. Staaten, 2 Tle., 1857 u. 89 (verfaßt von Bischoff). Entw. eines
Oesterr. Handelsrechts, Wien 1857. Protokolle der Kommission zur Berathung eines A.D. H.G. B.,
herausg. d. J. Sug, 9 Tle. mit Registerband und Beilageband, 1858/68. Einführungsgesetze zum
A. D. H.G. B. Preuß. v. 24. Juli 1861, sterr. v. 17. Dez. 1862 u. s. w.) im Beilageband zu den
Protok. (II) besonders 1871. Auch bei Salpius, Die Ergänzungen der A. D. W.O. und des A D. H. G.,
1870. — Rordd. B.G. v. 5. Juli 1869, R.G. v. 16. Apr. 1870 (fur Württ., Baden, Hessen),
v. 22. Apr. 1871 (f. Bayern), v. 19. Juni 1872 (. Elsaß-Lothr.), v. 22. März 1891 (f. Helgoland),
v. 10. Juli 1879 u. 17. April 1886 (f. Konsularbezirke und Schutzgebiete) — Entw. eines H.G. B.
mit Denkschrift, 1886. Rießer, Zur Revision des H.G.B. 1887/80; Dickel, Bemerkungen zu
dem Entw. eines neuen H.G.B., 1897; Laband, Deutsche J.3. J 345ff.; Gierke, 3.f. 9
XLV 441 ff, Der Entwurf des neuen H.G.B., 1897; K. Lehmann, Arch. f. civ. Pr. LXXXVI
289 ff.; Ehrenberg, Jahrb. f. Dogm. XXXVII 77 ff.; G. Cohn, Arch. f. bürg. R. XII 185 ff. —
Ausgaben des neuen H.G.B. mit Anmerkungen von Gareis, von Frankenburger, von Ru—
dorff. Mit den Rebengesetzen b. Friedberg, Die Handelsgesetzgebung des Deutschen Reichs,
5. Aufl. 1899. Ferner GMeyerhoff, Corpus juris civilis für das Deulsche Reich und Preußen;
mit Erläuterungen; Bd. II Handelsrecht. — Die Ausführungsgesetze in der Sammlung von Becher.