396

II. Zivilrecht.

F 5. Das Handelsgewohnheitsrecht. Das Gewohnheitsrecht, einst die weitaus
überwiegende Quelle des Handelsrechts, wahrte in Handelssachen auch gegenüber der
vordringenden Gesetzgebung Lebendigkeit und schöpferische Kraft. Das alte Handelsgesetzbuch
— —
sprach aber ausdrücklich den Handelsgebräuchen den Vorrang vor allem bürgerlichen Recht
und somit auch vor den sonst das Gewohnheitsrecht ausschließenden Privatrechtsgesetzen
zu. Das neue H.G. B. schweigt gleich dem B.G.B. über die Kraft des Gewohnheitsͤrechts.
Somit ist das Handelsgewohnheitsrecht nicht mehr privilegiert. Im Sinne der allgemeinen
Ausschließung des Landesprivatrechts durch das Reichsprivatrecht ist anzunehmen, daß
partikuläres Gewohnheitsrecht als solches nur anerkannt werden soll, wo das Reichsrecht
auf Partikularrecht verweist oder dem Partikularrecht eine Entscheidung vorbehält. Ob sich
nicht dennoch auch partikuläres Gewohnheitsrecht durchsetzen känn, ist eine andere Frage.
Dagegen steht der Bildung eines gemeinen deutschen Handelsgewohnheitsrechts ein
Hindernis nicht entgegen. Ein solches kann auch das gesetzte Recht so gut abändern wie
ergänzen. Die Erfordernisse und die Feststellung des Handelsgewohnheitsrechts richten sich
nach den allgemeinen Regeln über Gewohnheitsrecht.
Vom Handelsgewohnheitsrecht zu unterscheiden, obschon mit ihm oft unter dem
Namen „Handelsgebräuche“ oder „Handelsusancen“ zusammengefaßt, ist die Handels
sitte (‚die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche“). Die Handels—
säütte ist tatsächliche Ubung ohne die Überzeugung rechtlicher Gebundenheit, daher keine
Rechtsquelle. Sie ist aber ein wichtiges Auslegungsmittel für das rechtsgeschäftlich
Gewollte und kann im Gebiete des nachgiebigen Rechts die gesetzliche Regel zwat nicht
abschaffen, aber tatsächlich außer Anwendung setzen. Das alte H.G.B. verwies bei
handelsgeschäften allgemein auf die Handelssitte (Art. 279), das neue nur unter Kauf—
leuten (F 846). Daneben finden sich allgemeine Verweisungen auf den Handelsgebrauch
bei einzelnen Rechtsgeschäften (z. B. 8 90, 3859, 380, 398). Im übrigen gilt die Aus—
legungsregel des 8 1857 B. G. B., wonach die Verkehrssitte zu beachten ist. Die Verkehrssitte
 kann auch im Verkehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleüten auf Beachtung der
Handelssitte hinauslaufen. Zur Feststellung der Handelssitte sind Bekundungen von
kaufmännischen Korporationen oder Handelskammern oder von sachkundigen Einzelnen
(sog. Pareres) besonders geeignete Mittel.
Sammlungen; Pegoletti,lau pratica della mercatura (vor 1848). — Decisiones
Rotae Genuensis. — Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im
Handelsverkehr, herausgev. Do ve u. Apt, 1899. Breslauer Handelsgebräuche; Gutachten der Brez—
—

F6. Literatur. Die älteste wissenschaftliche Erörterung handelsrechtlicher Fragen
begegnet in den Werken der mittelalterlichen Legisten und Kanonisten (z. B. bei Bartolus,
 Baldus, Durantis). Vorläufer einer gesonderten Darftellung des Handels-—
rechts waren die Aufzeichnungen der Handelsgebräuche und die Schriften der juristisch—
theologischen Summisten über die Erlaubtheit der Handelsgeschäfte vor dem forum conscientiae
 (so z. B. der compendiosus tractatus de contractibus mereatorum des 1488
verstorbenen deutschen Dominikaners Joh. Nider). Im sechzehnten Jahrhundert löste
sich die Handelsrechtswissenschaft als besonderer Zweig der Rechtswissenschaft von der
zivilistischen Jurisprudenz ab, behielt aber ihr europäisches Gepräge. Das älteste
Kompendium des Handelsrechts veröffentlichte i. J. 1338 Benvenuto Straceha aus
Ankona: Tractatus de mercatura s. méreatoro. Ihm folgten andere Italiener, wie
Sigism. Scaeeia, Tractatus de commeéreiis et cambio, 1618, Jos. de Casaregis,
 Discursus legalos de commereio, 1719/29, und Franzosen, wie J. Savary,
Le parfait négotiant, 1675. Auf demselben Boden steht der i. J. 1662 erschienene
umfangreiche Tractatus politico-juridieus de jure mercatorum et commereiorum vSingulari
 des lübischen Ratsherrn JFoh. Marquard.
Die selbständige wissenschaftliche Behandlung des deutschen Handelsrechts regte
Joh. Georg Büsch (1728 1800) mit seinen das Handelsrecht in die Handelslehre