6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 897

hineinziehenden Arbeiten an. Sein Schüler F. v. Martens (175856 —1821) schrieb das
erste deutsche Werk über Handelsrecht, in juristischer, aber vom Naturrecht beeinflußter
Behandlungsweise (Grundriß des Handelsrechts, 1. Aufl. 1797, 8. Aufl. 1820). Eine
mehr positivrechtliche Richtung wurde durch die Praxis der Hansestädte und deren aus—
gezeichnete Vertreter angebahnt. Insbesondere durch Heise (1778 51851), dessen 1814
bis 1817 gehaltene Vorlesungen 1858 veröffentlicht sind. Zu erwähnen sind ferner
Bender (1797- 1859, Grundsätze des deutschen Handlungsrechts, 1824), Meno
Pöhls (Darstellung des gemeinen und des Hamburgischen Handelsrechts, 1828/84) und
Brinkmann (1809 1855, Lehrbuch des Handelsrechts, herausgegeben von Ende—
mann 1858,60), sowie Cropp (1790-1832) und Treitschke (1788 - 1855). Mit
außerordentlicher Energie und nachhaltigem Erfolg, aber nicht ohne romanisierende Begriffsvergewaltigung,
 führte Heinrich Thöl (1807 -1884) die juristisch-konstruktive Methode
durch (1. Aufl. 1847). Einen neuen Impuls durch tiefgründige rechtsgeschichtliche
Forschung und Verwertung derselben für die Dogmatik gab Levin Goldschmidt
(1828 - 1897) der Handelsrechtswissenschaft. Für die Verbindung juristischer und wirt—
schaftlicher Betrachtungsweise, vielfach aber auf Kosten der festen Rechtsbegriffe, wirkte
W. Endemann.
Eine neue Epoche der deutschen Handelsrechtswissenschaft brach mit dem Zustande—
kommen des Handelsgesetzbuches an. Das Gesetzbuch wurde mit zahlreichen und zum
Teil wissenschaftlich wertvollen Kommentaren versehen. Aber auch die systematischen
Darstellungen des Handelsrechts und die Einzelschriften stellten sich auf den Boden des
nunmehr errungenen Gesetzesrechtes. Die neuesten Arbeiten verfolgen die gleichen Wege
im Anschluß an das neue Handelsgesetzbuch.

Kommentare: Anschütz u. v. Völderndorff, 3 Bde. 1867773, zum Teil in 2. Aufl.
v. Allfeld 1894. — v. Hahn, 2 Bde. 1877/88, Bd. 14. Aufl. 1834. — Keyßner 1870. —
Maksower, 12. Aufl. 1888ff. — Puchelt, 4. Aufl. v. Fortsch 1894. — Gareis u. Fuchs—
perger 1871, 2. Aufl. 1888ff. — H. Staub 1891, 6. u. 7. Aufl. 1900. — Düringer u.
Hachenburg 1898ff. — K. Lehmann u. V. Ring 18099 ff.
Systeme: H. Thöl, Das Handelsrecht, 6. Aufl. 1879. — 8. Goldschmidt, Handbuch des
Handelsrechts, 1864 ff. GBd. J 2. Aufl. 1815, Bd. I 1888, unvollendet); System des H.R. im Grund⸗
riß, 4. Aufl. 1892. W. Endemann, Das deutsche g 4. Aufl. 1887. — Handbuch des deutschen
Iendoe See-⸗ und Wechselrechts, 4 Bde. 1881/86 Geiträge verschiedener Verfasser), herausg. v.
Endemann. — J. Fr. Behrend, Lehrbuch des H.R., Bd. J. 1886/86. — C. Gareis, Das
deutsche H.R. 6. Aufl. 1899 (7. Aufl. 1908). — K. Cosack, Lehrbuch des H. R., 5. Aufl. 1800 6. Aufl.
1903). — H. O. Lehmann in Birkmeyers Encyklopädie der Rechtswissenschaft S. 595 ff. — Außerdem Dar⸗
stellungen in manchen Lehrbüchern des deutsch. Privatrechts (z. B. bei Beseler, Bluntschli, Gerber)
und in dem Werke H Vernburgs über preuß. Privatrecht und jetzt über bürg. R.
Zeitkschriften: Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, seit 1888. begründet von Gold—
schmidt, jetzt herausg. b. H. Keyßner u. K. Lehmann. — Busch, Archiv für Theorie und
Praxis des Handels- und Wechselrechts, 1863 —1888. — Löhr. Centraloraan für das deutsche Handels—
und Wechselrecht, 1862 1873.
Eutscheidungen: Seuffert, Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte, seit 1847. —
Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts, 20 Bde., 1871/79. — Entscheidungen des Reichsgerichts
in Civilfachen, seit 1880.
Formuklare: Friedberg, Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht. 1890.
Handelsrechtspraktiküm von Rießer, 1888.

8 7. Das fremde Handelsrecht. Das fremde Handelsrecht ist für das Verständnis
des deutschen Handelsrechts nur Hilfsmittel. Es ist aber wegen der hier besonders starken
internationalen Zusammenhänge ein besonders wichtiges Hilfsmittel. Überdies ist es
von den deutschen Gerichten auf Grund der Regeln des internationalen Vrivatrechts viel—
fach unmittelbar anzuwenden.
Den größten Einfluß erlangte der französische Code de commeree von 1807.
Er gilt in Frankreich selbst bis heute, wenngleich mit wichtigen Abänderungen durch
spätere Gesehe. Auch gilt er in Luxemburg und in Polen. In Belgien ist er 1867
bis 1879 revidiert. Mit geringen Änderungen reproduzieren ihn die Handelsgesetzbücher
von Griechenland (1835), Serbien (1860), Rumänien (1868, neues 1887), der Türkei
(18350160) und Agypten (1874,75). Verwandt mit ihm sind die Handelsgesetzbücher der
Enceyklopädle der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl Rb. T 5