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II. Zivilrecht.

Niederlande (1838), Spaniens (1829, revid. 1885), Portugals (1833, revid. 1888) und
der mittel- und füdamerikanischen Staaten (Brasilien 1880, Argentinien 1859/62,
revid. 1889, Chile 1865 u. s. w.). Auch der italienische Codiece di commereio von
1868, während die Neufassung von 1882 vielfach auch aus dem deutschen Recht schöpft.
Das deutsche Handelsgesetzbuch alter Fassung gilt in sterreich. Verwandt mit
ihm sind die H.G.B. für Ungarn von 1878 und für Bosnien und Herzegowina von
1888. Auf deutscher Grundlage ruht das Handelsrecht im schweizerischen Obligationenrecht
 von 1881. Vielfach an das deutsche Recht schließt sich auch das seit dem 16. Juni
1899 in Kraft getretene japanische Handelsrecht an.
Eine seloͤständige Stellung nimmt die russische Handelsgesetzgebung im Reichsgesetzbuch
 von 1835 XI (8. Ausg. 1887) ein.
Nicht kodifiziert, wenn auch in einzelnen Materien gesetzlich geregelt, ist das
Handelsrecht in England, den Vereinigten Staaten von Amerika und den fkandinavischen
Ländern.

Materialien; O. Borchardt, Die geltenden Faneaete des Erdballs, gesammelt und
ins Deutsche übertragen, Bd, I2. Aufl. 1884, Bd. IISN, 1834/87 u. Nachträge. — Berichte in den
zinzelnen Bänden der 83. f. 87 — Übersetzung des russischen H.G.B. von Zwingemann;, 1889. —
Übersetzung des japanischen H.G.B. von Loͤnholm.
Siteratur Pardegsus: Cours de droit commercial, 6. éd. 1856/57 (deutsche Bearbeitung
von Schiebe, 1888). Oh. LYyon-Caenm et L. Renault, Traité de droit commercial, 2. éd. 1888 80.,
3. 6d. 1900 8q. LE. larogeg, Nouveau cours de droit commereial, 1897. — Vidari, Corso di
qjritio commerciale, 4. ed. 1893 849. — Fr. Pollitzer, Das Oesterr. Handelsrecht, 1898.
R. v. Canstein, Lehrbuch des Oesterr. Haudelsrechts, 1895 ff. — Schneider u. Fick, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 2. Aufl. 1896. Hafner, Schweiz. O.R., 2. Aufl. 1896. —
h.Re hme; Das japanische Handelsrecht, 3, f. H. R. UI Aff, LIIIff. — LKW. Smith, 4 com-—
 —— 2 aw', 10. ed. 1880. Rent. Commentaries on american law, Vol. II
—12. e2d. 1873).

g 8. Hilfswissenschaften. Für das Handelsrecht bilden einerseits die übrigen
Zweige der Rechtswissenschaft, anderseits die allgemeine und spezielle Nationalökonomie
in uͤnentbehrliches Hilfsmittel. Überdies aber empfängt es sein volles Verständnis erst
zurch die Handelswissenschaften, die das Getriebe des Handels im ganzen, seine Geschichte,
seine Technik und seine Differenzierung darlegen.
Literaturnachweise bei Thöl 8 1. Goldschmidt, Handb. J 10, System 8 1.

Drittes Kapitel.

Der Gellungsbereich des Sandelsrechts.
8 9. Handelssachen. Das Handelsrecht gilt in „Handelssachen“ (E. G. Art. 2).
Handelssachen sind die in Anlehnung an den wirtschaftlichen Begriff des Handels, aber
in formell selbständiger und vielfach abweichender Weise durch die Rechtsordnung dafür
erklärten Tatbestände.
Enger ist der Begriff der Handelssachen im Sinne der Handelsprozeßsachen.
Dieser Begriff hat nur Bedeutung, soweit besondere Handelsgerichte bestehen, deren Zu—
ständigkeit bestimmt werden soll. Nach heutigem deutschen Recht umfaßt er die Streit—
sachen, die gemäß G. V. G. F 101 in erster Instanz vor die Kammern für Handelssachen,
falls solche bei den Landgerichten gebildet sind, gehören.

z 10. Handel im wirtschaftlichen Sinn. Eigentlicher Handel ist der
zewerbemäßige Umsatz von Natur- oder Kunsterzeugnissen. Wer ein solches Gewerbe
betreibt, heißt Kaufmaͤnn. Der Gegenstand des Umsatzes heißt Ware. Das Umsatzgeschäft
ist das eigentliche Handelsgeschäft. Es besteht aus Anschaffung und Veräußerung in
Beziehung aufeinander und vermittelt zwischen Produzenten und Konsumenten, von
denen jene nur Absatz, diese nur Einkauf wollen. Der Handel zerfällt nach dem Gegen—
tande in Warens, Effekten-, Geld- und Buchhandel; nach den Beziehungen zum In— oder