6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 899

Auslande in Binnen-, Ausfuhr-, Einfuhr- und Zwischenhandel; nach dem Wege, den die
Waren nehmen, in Land⸗ oder Seehandel; nach dem Betriebe für eigne oder fremde
Rechnung in Eigen- und Kommissionshandel; nach dem vorzugsweise auf den Absatz an
andere Kaufleute oder unmittelbar auf den Absatz an die Konfumenten eingerichteten
Betriebe in Großhandel und Detailhandel. Handel im offenen Laden heißt Kramhandel,
Handel im Umherziehen Hausierhandel, Handel mit gewöhnlichen Lebensmitteln Hökerhandel,
Handel mit gebrauchten Sachen Trödelhandel.
Zum Handel im weiteren Sinne gehört alle dem Warenumsatz dienende, ihn
vorbereitende, fördernde oder sichernde geschäftliche Tätigkeit, also z. B. Vergesellschaftung,
Gewinnung von Hilfskräften, Beschaffung von Verkehrs- und Zahlungsmitteln, Transvort
und Versicherung.
Handel im uneigentlichen Sinne ist die nicht gewerbemäßige Vornahme eines
Umsatzgeschäftes.
Kein Handel im wirtschaftlichen Sinne ist sonstiger Gewerbebetrieb. Daher nicht
die gewerbemäßige Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Bergbau).
Aber auch nicht die Formproduktion im Großbetriebe (Fabrikation) oder Kleinbetriebe
(Handwerk); auch dadurch, daß er den Rohstoff kauft, wird der Fabrikant oder Hand—
werker wirischaftlich nicht zum Kaufmann. Ebensowenig sind die selbständigen Hilfsgewerbe,
 wie z. B. die Vermittlungsgewerbe (Agentur, Mäkelei), das Auskunftsgewerbe,
das Transportgewerbe, das Aufbewahrungsgewerbe und das Versicherungsgewerbe, zum
Handel im wirtschaftlichen Sinn zu rechnen. Ein jedes dieser Gewerbe aber kann nach
dem zuerst vom Handel geprägten Vorbilde „kaufmännisch“, mit kaufmännisch eingerichtetem
Geschäft und insbesondere mit kaufmännischer Buchführung, betrieben werden.

8 11. Rechtliche Abgrenzung der Handelssachen. 1. Prinzipder Abgrenzung.
Die Abͤgrenzung der Handelssachen kann nach dem subjektiven oder dem objektiven
Prinzip oder nach einem gemisscchten System erfolgen. Im Sinne des subhjektiven
Hrinzips sind Handelssachen Kaufmannssachen, d. h. alle zum Geschäftsbetriebe eines
Kaufmanns gehoͤrigen Tatbestände. Im Sinne des objektiven Prinzips sind Handelssachen
Merkantilsachen, d. h. alle den Handelsverkehr bildenden Tatbestände.
Ursprünglich war das Handelsrecht lediglich Sonderrecht der Kaufleute. Seit
der Durchbrechung der ständischen Geschlossenheit wurde vielfach das obiektive Prinzip,
jedoch niemals rein, durchgeführt.
Das alte H.G.B. beruht auf einem gemischten System. Es geht vom Begriff
des Kaufmanns auͤs (Art. 4) und stellt ein Sonderrecht für Kaufleute auf. Die Eigen—
schaft als Kaufmann knüpft es an den gewerbemäßigen Betrieb gewisser Geschäfte, die
als Grundhandelsgeschäfte anerkannt sind (Art. 271-272). Die Kaufmannseigenschaft
jedoch, einmal begründet, durchdringt den ganzen Geschäftsbetrieb und macht auch alle
anderen ihm eingefügten Geschäfte zu Handelsgeschäften (Art. 273). Zugleich aber legt
das alte H.G.B. im Sinne des objektiven Prinzips den Begriff des Handelsgeschäftes zu
Grunde. Es unterwirft einerseits gewisse Geschäfte, deren gewerbemäßiger Betrieb zum
Kaufmann macht, auch dann, wenn sie von einem Nichtkaufmann oder von einem Kauf⸗
mann außerhalb seines Gewerbebetriebes geschlossen werden, dem Handelsrecht, indem diese
Geschäfte steis um ihres Inhaltes willen als Handelsgeschäfte gelten (absolute oder objek⸗
tive Handelsgeschäfte, Art. 272). Und es entzieht anderfeits gewisse Geschäfte auch dann,
wenn sie gewerbemäßig oder von einem Kaufmann vorgenommen werden, dem Handelsrecht.
Vor allem Verträge über unbewegliche Sachen, die niemals Handelsgeschäfte sein können
(Art. 275). Außerdem die Veräußerungen der Handwerker in ihrem sonst kaufmännischen
Gewerbebetriebe (Art. 278 Abs. 8).
Das neue H.G. B. ist grundsätzlich zum subjektiven Prinzip zurückgekehrt. Es
geht vom Begriff des Kaufmanns aus und kennt keine Handelssachen, bei denen nicht ein
Kaufmann beterligt wäre. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgeschäfte
 sind die zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehörigen Geschäfte. Daher gibt
ss keine obiektiven Handelsgeschäfte. Ferner sind auch Verträge über unbewegliche Sachen,