g00 II. Zivilrecht.

wenn sie im Betriebe eines Handelsgewerbes geschlossen werden, Handelsgeschäfte. Allerdings
wirkt der alte Gedanke, daß Grund und Boden nicht zum Handel bestimmt ist, darin
nach, daß unter den einzelnen aufgezählten Geschäften, deren gewerbemäßiger Betrieb ohne
weiteres zum Kaufmann macht, sich keine Verträge über unbewegliche Sachen befinden,
und daß Grundstücke niemals als Waren gelten. Ist aber jemand Kaufmann, — und
er kann es auch sein, wenn Verträge über unbewegliche Sachen den Hauptinhalt seines
Geschäftsbetriebes bilden, — so macht die Zugehörigkeit zu seinem Betriebe auch Grund—
stücksgeschäfte zu Handelsgeschäften. Auch die Ausnahme in Ansehung der Veräußerungen
oon Handwerkern ist gestrichen. Nur dadurch wird das subjektive Prinzip abgewandelt,
daß die Regel des alten H.G. B. beibehalten, wenn auch durch zahlreichere Ausnahmen
durchbrochen ist, nach der im handelsgeschäftlichen Verkehr zwischen Kaufleuten und
Nichtkaufleuten auch auf den Nichtkaufmann das Handelsrecht Anwendung findet.
2. Umfang des Handelsbegriffs. Das Handelsrecht, das ursprünglich nur
für den Handel im wirtschaftlichen Sinne galt, ist mehr und mehr auf andere Gewerbe—
betriebe ausgedehnt. Damit sind zahlreiche Gewerbetreibende, die im Sinne des Lebens
Kaufleute nicht sind, im Sinne des Rechts zu Kaufleuten geworden. So schon nach dem
alten H.G.B. die meisten Fabrikanten, viele Handwerker (diese freilich nur halb) und
zahlreiche Unternehmer von Hilfsgewerben. Ferner nach späteren Gesetzen bestimmte
Genossenschaften, die ihrer Form wegen auch dann Kaufleute sind, wenn sie Handel im
wirtschaftlichen Sinn nicht treiben. Endlich hat das neue H.G. B. nicht nur an diesen
Kategorien mit einigen Anderungen und unter Beseitigung der Einschränkung für Hand—
werker festgehalten, sondern den Kaufmannsbegriff auf eine unbestimmte weitere Klasse
von Gewerbetreibenden erstreckt, die im wesentlichen den gesamten kaufmännisch eingerichteten
Großbetrieb umfassen soll.

Literatur; Thöl 18 25ff. Goldschmäidt, Handb. I8 40ff. Behrend 1 822ff. —
G. Wendt, Die Tragweite des Art. 275 des H.G.B., 1882. Marcuse, Begriff und Arten der
Verträge über unbewegliche Sachen im Sinne des 38 Art. 275, 1884. Pollitzer, Das Ver—
halten des A.D. H.G. zum Immobiliarverkehr, 1888. — F. Richter, Die Voraussetzungen des
Kaufmannsbegriffs, 18885. Schirrmeister, Der Kaufmannsbegriff, Z. f. H.R. XLVII2off.

Zweites Buch.
Handelspersonenrecht.
Erstes Kapitel.
Die Kaufmannseigenschaff.
8 12. Die Kaufmannseigenschaft überhaupt. „Kaufmann“ im Sinne des
H.G. B. ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (61 Abs. 1). Der Kaufmannsbegriff des
H.G. B. ist für das öffentliche Recht (z. B. Steuergesetze, Bildung von Handelskammern)
nicht maßgebend.
Die Kaufmannseigenschaft entsteht durch die Tatsache des Betriebes eines Handels—
gewerbes. Während nach dem früheren Handelsrecht Kaufmann nur war, wer defugter—
weise Handel trieb, ist nach altem und neuem H.G.B. (Art. 11, 8 7) auch Kaufmann,
wer verbotswidrig ein Handelsgewerbe betreibt. Manche Gewerbebetriebe aber werden
nach dem neuen H.G. B. erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe.
Erforderlich ist der Betrieb durch ein rechtsfähiges Wesen (Einzelperson,
juristische Person oder Personeneinheit). Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.
Erforderlich ist ferner, obschon das Gesetzbuch dies nicht ausdrücklich sagt, Betrieb
in eignem Namen. Kaufmann ist nur der Gewerbeprinzipal; nicht der Gehilfe, nicht
das bloße Organ (z. B. der Vorsteher einer Aktiengesellschaft), nicht der bloß mit einer
Vermögenseinlage Beteiligte (z. B. der Kommanditüst oder stille Gesellschafter), nicht das