6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 901

Mitglied einer kaufmännischen Verbandsperson. Kaufmann ist aber jeder Prinzipal;
auch der bloße Mitprinzipal (z. B. der persönlich haftende Gesellschafter); auch der selbst
nicht tätige Prinzipal (z. B. das bevormundete Kind oder die von einem Prokuristen
durchweg vertretene Witwe); auch wer für fremde Rechnung tätig ist; ja auch wer mit
fremden Mitteln (sei es auch nur als vorgeschobene Person) für einen anderen in eignem
Namen Handel treibt.
Erforderlich ist endlich gewerbemäßiger Betrieb. Gewerbe ist eine dauernde
und gleichförmige Tätigkeit, die als eine regelmäßige Einkommensquelle dienen soll. Die
Tätigkeit muß auf die Dauer angelegt sein, es genügt aber ein begrenzter längerer
Zeitraum (z. B. im Rahmen einer Pachtung). Die Tätigkeit muß gleichförmig sein,
kann aber in einer zusammengehörigen Gattung verschiedenartiger Geschäfte bestehen. Sie
muß eine regelmäßige Einkommensquelle bilden sollen, keineswegs aber notwendig die
ausschließliche Nahrungsquelle, so daß auch ein Nebengewerbe Handelsgewerbe sein kann.
Unerläßlich ist Gewinnabsicht; ob der Erfolg erreicht wird, ist gleichgültig. Schlechthin
wesentlich ist ein erklärter oder aus den Umständen erhellender konstitutiver Wille
(.Gewerbeabsicht“), der die einzelnen Geschäfte zu einem zweckbestimmten Ganzen verbindet.
Dieser Wille macht schon das erste Geschäft, das die Reihe eröffnet, zum Gewerbegeschäft;
würde jemand nach dem ersten Geschäft vom Schlage gerührt, so waͤre er als Kaufmann
gestorben.
Die Kaufmannseigenschaft endet durch Einstellung des Gewerbebetriebs. Vor—
übergehende Sistierung (auch Konkurs) wirkt nicht beendigend. Auch wo die Kaufmanns-—
eigenschaft erst durch Eintragung entsteht, endet sie durch Einstellung des Gewerbebetriebes
ohne Löschung und überdauert die Löschung, wenn der Betrieb fortaesetzt wird.

8 13. Handelsgewerbe kraft Geschäftsbetriebes. Als Handelsgewerbe gilt ohne
weiteres und ohne Eintragung jeder Gewerbebetrieb, der Grundhandelsgeschäfte
zum Gegenstande hat. Die Grundhandelsgeschäfte sind im 81 Abs. 2 des H. G. B. unter
neun Nummern aufgezählt (es sind mit einigen Änderungen die Grundhandelsgeschäfte
des alten H.G.B., sowohl die objektiven Handelsgeschafte des Art. 271 wie die Handelsgewerbegeschäfte
 des Art. 272). Es genügt, daß der gewerbemäßige Betrieb solcher Ge⸗
schäfte einem Gewerbebetriebe beigemischt ist, um ihn zum Handelsgewerbe zu machen.
Ebenso macht ein auf solche Geschaͤfte gerichtetes Nebengewerbe in Ansehung des Neben—
betriebes (nicht dagegen in Ansehung des Hauptgewerbes) zum Kaufmann. Eine Aus—
nahme gilt in beiderlei Hinsicht für die Land- und Forstwirtschaft (8 8).
Die einzelnen Grundhandelsgeschäfte sind die folgenden.
1. Das Warenumsatzgeschäft, die Anschaffung und Weiterveräußerung von
Waren oder Wertpapieren mit oder ohne Veränderung. Darunter fallen die beiden
wichtigsten objektiven Handelsgeschäfte des alten H.G.B., die Spekulationsanschaffung
(Art. 271 3. 1) und die Spekulationsveräußerung (Art. 271 8. 2).
Anschaffung ist der Erwerb von Eigentum oder Eigenbesitz durch entgeltliches
Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Annahme an Zahlungs
Statt, Werkvertrag u. s. w. Nicht dagegen unenigeltlicher Erwerb (aus Schenkung oder
von Todes wegen); nicht Erwerb durch Aneignung oder Erzeugung (Jagd, Fischfang,
Bergbau, Fruchtziehung uͤ. s. w.); nicht, Erwerb zu bloßem Miets- oder Pfandbesitz.
Welterveraußerung ist die Übertragung von Eigentum oder Eigenbesitz durch
entgeltliches Rechtsgeschäft. Insbesondere durch Kauf, aber auch durch Tausch, Hingabe
an Zahluͤngs Statt, Werkvertrag u. s. w. Nicht dagegen unentgeltliche Weggabe; nicht
bloßes Vermieten (z. B. durch ein Reitinstitut, eine Leihbibliothek. ein Garderobengeschäft)
oder Verpfänden.
Geeigneter Gegenstand sind Waren und Wertpapiere. Waren sind bewegliche
Sachen mit stofflichem Wert. Keine Waren sind Grundstücke. Somit ist der Grundstücks—
handel kein Grundhandelsgeschäft. Ebensowenig die Anschaffung eines Grundstücks, um
aͤus ihm hergestellte bewegliche Sachen (z. B. Steine aus dem Steinbruch, Kohlen aus
dem Kohleuberawerk. Mineralwasser aus der Quelle, Ziegel aus der gebrannten Erde. Mate—