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II. Zivilrecht.

rialien aus dem abgebrochenen Gebäude) zu verkaufen. Oder die Anschaffung beweglicher
Sachen, um eine aus ihnen herstellte unbewegliche Sache zu veräußern (z. B. der Kauf
des Bauunternehmers oder Bauhandwerkers). Den Waren gleichgestellt ind Wertpapiere
(nach altem H.G.B. nur Staatspapiere, Aktien und andere für den Handel bestimmte
Wertpapiere), d. h. Urkunden, die das verbriefte Recht dergestalt verkörpern, daß sie das
Mittel seiner Verwertung bilden und somit den Wert des Rechtes in sich tragen. Nicht
dagegen andere vermögenswerte Rechte mit den ihnen zugehörigen Urkunden.
‚Aunschaffung und Veräußerung müssen mit einander in Verbindung gesetzt
sein. Es genügt weder gewerbemäßige Anschaffung, um zu behalten, zu gebrauchen, zu
vermieten u. s. w., noch gewerbemäßige Veräußerung der eigenen Erzeugnisse oder des
zu anderem Zwecke Angeschafften (z. B. Einrichtung eines gewerbemäßigen Verkaufs
behufs Auflösung einer Kunstsammlung).
Diese Verbindung muß in Gewinnabsicht erfolgen. Dies ergibt sich aus dem
Erfordernis des gewerbemäßigen Betriebes, war aber schon nach dem alten H.G.B. an—
zunehmen, da sonst jeder Einkauf von Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenken ein Handelsgeschäft
 gewesen wäre. Somit ist nicht nur die Anschaffung, um zu verschenken oder zu
verschleudern, sondern auch die Anschaffung, um zum Selbstkostenpreife zu verkaufen,
kein Grundhandelsgeschäft. So die Anschaffung von Wein oder Zigarren, um einen
Teil an Freunde abzugeben; der Ankauf von Holz oder Lebensmitteln durch einen wohl—
tätigen Verein behufs Überlassung zum Einkaufspreise an Bedürftige; der Betrieb eines
Offizierkasinos; an sich auch der eines Konsumvereins. Ferner die Anschaffung von
Nebensachen, die mit selbsterzeugten Sachen mitveräußert werden sollen, ohne daß gerade
an ihnen gewonnen werden soll, wie von Säcken, Fässern u. s. w. oder von Raͤhmen
und Kartons für selbstgefertigte Photographien.
Endlich müssen sich Anschaffung und Veräußerung auf denselben Gegenstand
richten. Erfolgt der Umsatz ohne Veränderung (ie in bloßer Zerlegung oder Ver—
kleinerung nicht zu finden ist), so liegt das eigentliche Handelsgeschäft vor, dessen gewerbe—
mäßige Vornahme zum Händler, zum Kaufmann im wirtschaftlichen Sinn und damit
immer auch zum Kaufmann im Rechtssinne macht. Auch der kleinste Händler, die Blumen—
verkäuferin oder das mit Wachsstreichhölzern handelnde Kind ist Kausmann. Das H. G.B.
erweitert aber den Begriff des handelsrechtlichen Umsatzgeschäftes außerordentlich, indem
es ihn auch für anwendbar erklärt, wenn die Weiterveräußerung „nach einer Be—
arbeitung oder Verarbeitung“ erfolgt. Bearbeitung ist Formveränderung des
Stoffs (z. B. Färben, Bemalen, Schleifen), Verarbeitung Herstellung einer neuen Sache
aus dem Stoff (z. B. eines Rockes aus Tuch, eines Sattels aus Leder, einer Maschine
aus Eisen). Hiermit sind alle Fabrikanten, die Rohstoffe oder Halbfabrikate kaufen, und
ebenso zahlreiche Handwerker (wie Bäcker, Fleischer, Brauer, Schlosser, Schmiede, Klempner,
Kürschner, Gerber, Schuhmacher, die meisten Schneider u. s. w.) zu Kaufleuten erklärt.
Dagegen wird ein Betrieb dadurch nicht zum Handelsgewerbe, daß Stoffe eingekauft
werden, die bei der Produktion als bloße Zutaten oder Nittel verbraucht werden sollen.
Der Gärtner wird durch die Anschaffung von Samen oder Stecklingen, der Milch- oder
Käseproduzent durch die Anschaffung von Vieh, der Flickschneider durch die Anschaffung
von Futter, Knöpfen und Nähmaterial, der Maler durch die Anschaffung von Leinwand
und Farbe, der Bildhauer durch die Anschaffung von Marmor nicht zum Kaufmann.
2. Die fabrikmäßige Be— oder Verarbeitung von Waren (das erste
Handelsgewerbegeschäft des alten H.G.B. Art. 272 3. 1). 'Erforderlich ist, daß die
Bearbeitung oder Verarbeitung fremder Sachen durch entgeltliches Rechtsgeschäft, das
regelmäßig Werkvertrag ist, aber auch Dienstvertrag sein kann, übernommen wird. Aus—
geschlossen ist auch hier die Bearbeitung unbeweglicher Sachen (z. B. Hausanstrich,
Dachreparatur, Wegeanlage, Drainage, Kanalbau) und die Herftellung eines Werkes, zu
dem der Besteller nur Verbrauchs- oder Arbeitsmittel (z. B. Marmor zur Büste) liefert.
Vor allem aber ist erforderlich, daß „der Betrieb uͤber den Umfang des Handwerks
hinausgeht“, also Fabrikbetrieb ist. Kaufleute sind hiernach die Unkernehmer großer
Färbereien, Plättereien. Spinnereien, Wäschereien, Bleichereien, Gerbereien. Mühlen,