6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 903

Reparaturwerkstätten, Schleifereien, Hundedressuranstalten u. s. w. Keine Kaufleute
dagegen sind unter den Handwerkern die Färber, Maler, Wäscher, Lohntischler, Flickschneider,
Lohnmüller, Buchbinder u. s. w. Freilich aber wird der Buchbinder, der nebenbei mit
Papier und Schreibheften handelt, der Friseur, der Seife und Haaröl verkauft, der Uhr—
macher, der Uhren kauft und verkauft, durch solchen Nebenhandel zum Kaufmann.
3. Äbernahme von Versicherung gegen Prämic (nach altem H. G. B.
Art. 271 8. 8 das dritte objektive Handelsgeschaͤfts. Dagegen ist die Versicherung auf
Gegenseitigkeit kein Grundhandelsgeschäft.
IDie Bankier unvd Geldwechslergeschäfte (Handelsgewerbegeschäft auch
nach altem H.G.B. Art. 272 83. 2). Was dazu gehört, bestimmt sich nach den Verkehrs—
anschauungen. Das gewöhnliche Pfandleihgewerbe fällt nicht darunter.
z. Gewifse Transportgeschäfte. Unbedingt die Ubernahme der Beförderung
von Gütern oder Reisenden zur See (früher zusammen mit der jetzt als Grundhandels⸗
geschäft ganz gestrichenen Bodmerei das vierte objeltive Handelsgeschäft des Art. 271 3. 4).
Ferner die Geschäfte der Frachtführer und der zur Beförderung von Personen zu Lande
oͤder auf Binnengewässern bestimmiten Anstalten (Handelsgewerbegeschäft nach altem H. G. B.
Art. 272 8. 8). Unbedingt also die Güterbeförderung zu Lande oder auf Binnen⸗
gewässern, so daß auch der kleinste Frachtführer Kaufmann ist; dagegen die Personen⸗
beförderung hier nur als Großbetrieb, so daß die Unternehmer von Straßenbahnen,
Droschkenanstalten, Dampfschiffverbindungen u. s. w. Kaufleute sind, gewöhnliche Lohn⸗
fuhrherrn, Droschkenbesitzer, Fährleute u. s. w. der Kaufmannseigenschaft darben. Endlich
die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer (neu).
6. Die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lager—
halter. Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig in eignem Namen für fremde Rechnung
Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft (F 888); Spediteur, wer gewerbsmäßig in
eignem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtsührer oder Ver—
frachter von Seeschiffen besorgt (8 407); Lagerhalter, wer gewerbsmäßig die Lagerung
und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (5 416). (Das Kommissions- und Speditions⸗
geschäft waren auch nach dem alten H.G.B. Art. 272 8. 8, Handelsgewerbegeschäfte.)
7. Die Geschäfte der Handlungsagenten und Handelsmäkler. Handlungs—
agenten und Handelsmäkler sind selbständige gewerbsmäßige Vermittler von Handelsgeschäften,
 die Handlungsagenten kraft ständigen Auftrages für ein fremdes Handels—
gewerbe (J 84), die Handelsmäkler kraft einzelner Aufträge für andere (8F 93). (Das
alte H.G.B., 8 272 3. 4, erklärte jede Vermittlung von Handelsgeschäften, mit Aus—
nahme der amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler, für ein Handelsgewerbegeschäft.)
8. Die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und
Kunsthandels (ebenso alies H.G.B. Art. 272 8. 5). Die Verleger sind Kaufleute,
obschon ihre Tätigkeit Urproduktion ist. Auch Zeitungsverlag, Kommissionsverlag,
gewerbsmaßiger Selbstverlag macht zum Kaufmann.
9. Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des
Handwerks hinausgeht (wie altes H.G.B. Art. 272 8. 5). Der kleine Drucker oder
Sithograph ist nicht Kaufmann.

F 14. Handelsgewerbe kraft Eintragung. Ein gewerbliches Unternehmen, das nicht
auf Grundhandelsgeschäfte gerichtet ist, erlangt unter Umständen durch Eintragung
der Firma des Unternehmers in das Handelsregister für das Handelsrecht
die Ggenschaft eines Handelsgewerbes. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert (F2 S. 1). Die kaufmännische Einrichtung wird sich besonders in der Buch—
führung, dem Firmengebrauch, der Korrespondenz, der Kassenführung, dem Hilfspersonal
geltend machen. Dem Umfange nach muß das Unternehmen, um kaufmännische Ein⸗
richtung zu fordern, jedenfalls Großbetrieb sein. Wie es der Art nach beschaffen
sein muß, läßt sich nur nach der jeweiligen Verkehrsgewohnheit entscheiden. Es bandelt
sich also stets um eine konkrete Tatfrage.