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II. Zivilrecht.

Wer ein derartiges Unternehmen betreibt, ist nach der gesetzlichen Regel nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Firma anzunehmen und deren Eintragung zu
bewirken (62 S. 2). Es findet gegen ihn amtlicher Eintragungszwang statt. Somit
sollen z. B. auch Fabrikanten, die nur selbsterzeugte Rohstoffe verarbeiten, wie dies bei
Ziegeleien, Porzellanmanufakturen, Zementfabriken, Hüttenwerken, Brennereien u. s. w.
vorkommen kann, die Kaufmannseigenschaft, die sie an sich nicht haben, durch Eintragung
erwerben. Ebenso aber unter Umfländen Grundftückshändler, Bauunternehmer, Bergbau⸗
treibende, Handelsgärtner, Pfandleiher, Unternehmer von Auskunftsbureaus, Leih—
bibliotheken, Reitinstituten u. s. w. Die Fülle der Betriebe, vie so dem Handelsrecht
unterworfen werden können, ist unübersehbar.
Die gesetzliche Regel wird aber durch die der Land- und Forstwirtschaft
eingeräumte Ausnahmestellung durchbrochen (8 8).
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als sJ olcher ist niemals Handels—
gewerbe. Er ist es niemals von Rechts wegen, auch wenn ihm ver gewerbemäßige Betrieb
von Grundhandelsgeschäften (z. B. Ankauf von Magervieh zur Weiterveräußerung als
Mastvieh) beigemischt ist. Er ist aber auch, wenn er kaufmannisch eingerichtet ist, von
der Umwandlung in ein Handelsgewerbe durch Eintragung ausgeschlossen.
Auch ein mit dem Betriebe von Land- oder Forstwirtschaft verbundenes Neben-⸗
gewerbe ist niemals von selbst ein Handelsgewerbe, mögen auch in ihm gewerbsmäßige
Grundhandelsgeschäfte geschlossen werden (anders nach altem H.G.B.). So, wenn eine
Brennerei, Ziegelei, Sägemühle auf den Zukauf von Kartoffeln, Lehm, Holz angelegt ist,
oder wenn ein Landwirt Lohnmüllerei im großen betreibt. Der Lande odes Forstwirt ist
aber auch niemals verpflichtet, für ein Nebengewerbe die Kaufmannseigenschaft zu erwerben.
Er ist jedoch, falls das Nebengewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zum Erwerbe der Kaufmannseigenschaft in
Ansehung des Nebengewerbes durch Firmeneintragung berechtigt. In diesem Falle hat er
also die freie Wahl, Kaufmann zu werden oder nicht. Hat er aber einmal die Ein—
tragung bewirkt, so bleibt der Betrieb bis zur Einstellung für ihn und für jeden Rechts—
nachfolger ein Handelsgewerbe.
Die Wirkung der Firmeneintrag ung besteht in den Fällen der 88 2 und
3 nicht bloß, wie in den Fällen des 8I, in der Feststellung, sondern in der Begründung
der Kaufmannseigenschaft. Diese Wirkung tritt aber an sich nicht ein, wenn die Ein—
tragung ungehörig erfolgt ist, weil es an ihren materiellen Voraussetzungen gebricht.
Soweit jedoch der Mangel in der Beschaffenheit des unter der Firma betriebenen
Sewerbes liegt, ist der Eintragung bis zur Löschung eine noch über den öffentlichen
Blauben des Grundbuches hinausgehende formale Rechtskraft beigelegt (655). Denn
gegenüber dem, der sich auf die Eintragung beruft, ist der Einwand, daß das Gewerbe
kein Handelsgewerbe sei, unbedingt und selbst dann, wenn er den gegenteiligen Sachverhalt
kennt, unzulässig. Der eingeträgene Nichtkaufmann kann also jedem Dritten gegenüber
Kaufmannseigenschaft geltend machen und muß sich von jedem Dritten als Kaufmann
behandeln lassen. Für das öffentliche Recht, für den Strafrichter, für die Registerbehörde
besteht diese formale Rechtskraft nicht; der Registerrichter kann daher die ungehörige
Eintragung nachträglich löschen. Auch erstreckt sich die formale Rechtskraft nicht auf
sonstige Mängel in den Voraussetzungen der Kaufmannseigenschaft. So bleibt der
Einwand zulässig, die Eintragung sei ohne die erforderliche Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters oder aus Irrtum herbeigeführt, oder es handle sich überhaupt um kein, Gewerbe“,
oder der Geschäftsbetrieb sei eingestellt.

*15. Personeneinheiten und juristische Personen als Kaufleute.
1. UÜberhaupt. Die Kaufmannseigenschaft kann mehreren Personen in
ihrer Verbundenheit zustehen. Dies ist der Fall, wenn ein Handelsgewerbe von
mehreren Personen in einer Gemeinschaft zur gesamten Hand betrieben wird.“ Sie haben
dann nicht nur eine jede für sich, sondern zugleich in ihrer Personeneinheit die Rechte
und Pflichten von Kaufleuten. Somit kann namentlich Gesellschaften des bürgerlichen