6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 905

Rechts und nicht rechtsfähigen Vereinen Kaufmannseigenschaft zuzuschreiben sein. Dabei
gelten die allgemeinen Regeln. Eine Ausnahme besteht für Bergwerksgesellschaften ohne
juristische Persönlichkeit (insbesondere Gewerkschaften alten Rechts), indem sie auch dann,
wenn ihr Betrieb die Voraussetzungen des 8 2 erfüllt, nicht als Kaufleute eingetragen
werden (E.G. Art. 8).
Die Kaufmannseigenschaft kann ferner einer juristischen Person zukommen.
Sie wird, wenn eine juristische Person ein Handelsgewerbe betreibt, nach den allgemeinen
Regeln entweder schon durch den Geschäftsbetrieb oder erst durch Firmeneintragung
begründet. Dies gilt für Verbandspersonen jeder Art, für rechtsfähige Vereine und
öffentliche Körperschaften, für private Stiftungen und öffentliche Anstalten.
2. Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind stets Kaufleute (8 6
Abs. 1). Und sie sind ganz Kaufleute, indem ihre Einheit in der Kaufmannseigenschaft
aufgeht und für einen nichtkaufmännischen Lebensbereich keinen Raum läßt.
Die Handelsgesellschaften mit bloßer Personeneinheit sind Kaufleute
auf Grund des für sie begrifflich notwendigen Betriebes eines Handelsgewerbes, das
seinerseits nach Maßgabe der allgemeinen Regeln (8 1 u. 2) entweder durch bloßen
Geschäftsbetrieb oder erst durch Firmeneintragung begründet wird. So verhält es sich
bei der offenen Handelsgesellschaft, bei der zugleich alle Gesellschafter als Einzelne Kauf—
leute sind, und bei der Kommanditgesellschaft, bei der nur die persönlich haftenden
Gesellschafter auch als Einzelne Kaufmannseigenschaft haben.
Die Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit sind Kauf—
leute auf Grund ihrer handelsrechtlichen Organisationsform. Es sind dies die Aktien—
gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der zugleich die persönlich haftenden
Gesellschafter als Einzelne Kaufleute sind, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Hier setzt die Kaufmannseigenschast einen Handelsgewerbebetrieb, ja überhaupt einen
Gewerbebetrieb nicht voraus. Die Gesellschaft ist Kaufmann, selbst wenn sie nur gemein—
nützige Zwecke verfolgt (z. B. Herstellung von Arbeiterwohnungen, Kirchenbau, Volksküche)
oder rein ideellen Interessen ihrer Mitglieder dient (3. B. Lesehalle, Studentenheim,
Kasino).
Auch eingetragene Genossenschaften gelten, obschon sie Handelsgesellschaften
im technischen Sinne nicht sind, als Kaufleute im Sinne des H.G. B., soweit das
Genossenschaftsgesetz nichts Abweichendes bestimmt (Genoss.G. 8 17 Abs. 2).
Dagegen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit keine Kaufleute.
Die Bestimmungen des H.G.B. über den Kaufmannsbegriff (d 127) finden auf sie
keine Anwendung. Doch sind sie den Kaufleuten grundsätzlich gleichgestellt (Quasi—
Kaufleute). Denn die übrigen Vorschriften des ersten und dritten Buchs des H.G. B.
für Kaufleute finden auf sie entsprechende Anwendung, soweit in dem Gesetz über die
privaten Versicherungsunternehmungen nicht ein anderes bestimmt ist (R.G. v. 12. Mai
1901 8 16).
s3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sind Kaufleute, wenn und soweit sie ein Handelsgewerbe
betreiben. Sie sind von selbst Kaufleute, falls sie gewerbsmäßig Grundhandelsgeschäfte
abschließen. So die öffentlichen Banken (vgl. altes H.G.B. Art. 8 Abs. 2). Auch die
Reichsbank ist Kaufmann, obschon sie vom Eintragungszwange befreit ist (Reichsbank-G.
8 66). Sie sind, wenn ihr Gewerbebetrieb unter 82 des H.G. B. fällt, verpflichtet,
wenn er unter 8 8 Abs. 2 fällt, berechtigt, die Kaufmannseigenschaft durch Firmen—
eintragung zu erwerben. Nur das Reich, die deutschen Einzelstaaten und die inländischen
Kommunalverbände sind, weil sie keinem Eintragungszwange unterliegen (8 86), in An—
sehung eines von ihnen betriebenen Unternehmens, das sie nicht von selbst zu Kaufleuten
macht, niemals verpflichtet, sondern nur berechtigt, sich dem Kaufmannsrecht zu unterstellen.
So z. B. der Staat als Bergbautreibender.
Sehr bestritten aber ist die Frage, wann ein vom Staat oder von einer andern
öffentlichen Verbandsperson im Nebenberuf betriebenes Gewerbe als Handelsgewerbe
anzusehen ist. Der ageschichtlichen Entwicklung gemäß (in Anknüpfung an die alte