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I. Zivilrecht.

Unterscheidung von negotiatio politica und lucrativa) ist anzunehmen, daß ein Handels⸗
gewerbe nicht vorliegt, sobald das Unternehmen in erster Linie auf den gemeinen Nutzen
und nur nebenbei auf Erwerb abzielt und deshalb durch das öffentliche Recht grundsätzlich
abweichend von einem Privatunternehmen ausgestaltet ist. Darum war die vielerörterte
Streitfrage, ob das Reich in Ansehung der Reichspost Kaufmann sei, verneinend zu
entscheiden, wie dies jetzt durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung geschehen ist (H.G. B.
8 452). Dagegen ist der Staat als Eisenbahnunternehmer Kaufmann. Desgleichen der
preußische Staat in Ansehung der Seehandlung und der Porzellanmanufaktur. Bei
kommunalen Sparkassen, Gasanstalten, Wasserleitungen u. s. w. läßt sich eine generelle
Entscheidung nicht geben.

F 16. Vollkaufleute und Minderkaufleute. Die Kaufleute im Sinne des H. G. B.
sind eine buntgemischte Gesellschaft. Das ganze Handelsrecht paßt nicht für alle. Darum
werden zahlreiche Kaufleute, ja, tatsächlich die große Mehrheit von den auf größere
Betriebe berechneten Vorschriften des H.G.B. ausgenommen. Man stellt sie den Voll—
kaufleuten als Minderkaufleute gegenüber (8 4).
Für Minderkaufleute kommen die besonderen Rechtsinstitute des Handels—
personenrechts, die Eintragung in das Handelsregister, das Firmenrecht, das Recht der
Handelsbücher und die Prokura, in Wegfall. Ferner kann durch Vereinigung zu dem
Bewerbebetriebe eines Minderkaufmanns eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kom—
manditgesellschaft nicht begründet werden. Endlich finden einige Verschärfungen des
Obligationenrechts (Wegfall des Erfordernisses der Schriftform bei abstrakten Versprechen
und Bürgschaften, der Einrede der Vorausklage für den Bürgen und des richterlichen
Ermäßigungsrechts bei der Vertragsstrafe) auf Minderkaufleute keine Anwendung (8 851).
Minderkaufleute sind zunächst alle Handwerker. Sie sind es ohne Rücksicht auf
den Umfang des Handwerksbetriebes. Minderkaufleute sind außerdem alle Personen,
deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes
hinausgeht. Die Landesregierungen können den Kreis der Kleingewerbetreibenden
nach der Gewerbesteuer und eventuell nach anderen Merkmalen fest abgrenzen (aber nicht,
wie nach altem H.G.B. Art. 10 Abs. 8 die Landesgesetze, erweitern oder verengern).
Dazu gehören Kleinhändler (nach altem H.G.B. Art. 10 Abf. 1 Höker, Trödler, Hausierer
und dergleichen Handelsleute von geringerem Gewerbebetriebe), kleine Gastwirte (nach
altem H.G.B. überhaupt alle Wirte, während jetzt der größere Hotelwirt Vollkaufmann
ist), gewöhnliche Führleute und Schiffer, aber auch kleine Agenten und Mäkler, kleine
Verleger u. s. w. Auch Personeneinheiten und juristische Personen konnen Minderkaufleute
sein, nicht aber Handelsgesellschaften (vgl. einerseits 54 Abs. 2, anderseits 86 Abs. 2).
Ist ein Minderkaufmann ungehörigerweise in das Handelsregister eingetragen,
so wird er dadurch nicht zum Vollkaufmann. Die Eintragung hat aber insoweit formale
Rechtskraft für und wider den Eingetragenen, daß gegenuber der Berufung auf die Ein—
tragung der Einwand, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe ein minder—
kaufmännisches sei, ausgeschlossen ist (8 5).

817. Frauen als Kaufleute. Während das ältere Handelsrecht besondere Rechts—
sätze füͤr die „FRFandelsfrau“ aufstellte, enthält das neue H.G. B. keine Vorschriften
über weibliche Kaufleute.
Demgemäß begründet der Geschlechtsunterschied keinen Unterschied in Ansehung
des Erwerbes und Verlustes der Kaufmannseigenschaft. Ältere Vor—
schriften, nach denen nur die persönlich der Handlung vorstehende Frau Handelsfrau war
(revid. lüb. R. III 6 Art. 21, Hamb. Stadtr. II 8 Ärt. 1, Preuß. L.R. II 8 88 491 ff.)
und auch die Stellung als Gesellschafterin nicht genügte (Preuß. L.R. II 88 4085),
waren schon durch das alte H.G.B. Art. 6 aufgehoben. Das neue H.G. B. aber hat
auch den im alten H.G.B. Art. 7 (ebenso im Code de comm. Art. 4) ausgesprochenen
deutschrechtlichen Satz beseitigt, der für die verheiratete Frau sowohl den Eintritt wie den
Fortbestand der Kaufmannseigenschaft von der Einwilligung des Ehemanns abhängig