6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 907

machte. Auch wenn aus eherechtlichen Gründen die Frau der Einwilligung des Mannes
bedarf, um ein Handelsgewerbe zu betreiben (B.G.B. 8 1854), richtet sich ihre Kauf—
mannseigenschaft lediglich nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften.
Anderseits verleiht das Handelsrecht der Handelsfrau als solcher keine besondere
Rechtsstellung mehr. Der schon seit dem Mittelalter geltende Satz, nach dem jede
Handelsfrau für den Handelsbetrieb gewissermaßen ihr Geschlecht ablegt und daher die
weiblichen Rechtswohltaten einbüßt und selbständig vor Gericht auftreten kann (H. G. B.
Art. 6 Abs. Zu. Art. 9), ist gegenstandlos geworden. Die weitere Regel aber, nach
der die verheiratete Handelsfrau in Ansehung der Verpflichtung aus Handelsgeschäften
und der Haftung für Handelsschulden der unverheirateten Handelsfrau gleichstand (H. G. B.
Art. 8), ist beseitigt. Vielmehr kommen lediglich die Vorschriften des B.G.B. zur An—
wendung, nach denen jede Ehefrau vollkommen geschäftsfähig, jedoch bei gesetzlichem Güter—
stande in der Verfügung über ihr Eingebrachtes beschränkt und bei Gütergemeinschaft
von der Verfügung über das Gesamtgut ausgeschlossen ist und die Rechte des Mannes
am Eingebrachten oder am Gesamtgut dem Zugriff der Gläubiger der Frau entgegen—
stehen. Hiernach kommt der Einwilligung des Mannes zu dem selbständigen Handels—
betriebe der Frau, sowie seinem Einspruch gegen den Betrieb oder dem Widerrufe der
Einwilligung je nach dem ehelichen Güterstande und je nach der Zugehörigkeit des Ge—
schäftsvermögens zu der einen oder anderen Gütermasse eine sehr ungleichartige vermögensrechtliche
 Bedeutung zu (vgl. bes. B.G.B. 88 1405, 14358, 1482, 1462, 1838, 1549). Eine
handelsrechtliche Besonderheit besteht nur darin, daß die Wirkung der Eintragung in
bas Güterrechtsregister, falls der Wohnsitz des Mannes und der Sitz der Handelsnieder—
lassung in verschiedenen Registerbezirken liegen, in Ansehung des Handelsgewerbes der
Frau nur eintriit, wenn die Eintragung auch in das Güterrechtsregister des Bezirks der
Handelsniederlassung erfolgt ist (E.G. Art. 4).
Die Ehefrau des Kaufmanns ist nicht Handelsfrau, mag sie auch als Ge—
hilfin im Gefchäfte des Mannes tätig sein. Die nach manchen Partikularrechten durch
solche Mithilfe begründete Mithaftung für Handelsschulden („Sitzen zu offenem Kram
und Laden begründet die allgemeine Gütergemeinschaft“) ist durch das B. G.B. beseitigt.
Vielmehr richtet sich die Haftung der Frau für die Handelsschulden des Mannes stets
nach den allgemeinen Regeln. Voch ist die Wirkung einer Eintragung in das Güter—
rechtsregister auch hier in Ansehung des Handelsgewerbes davon abhängig, daß die Eintragung
in das Güterrechtsregister des Bezirks der Handelsniederlassung erfolat ist (E.G. Art. 4).

18. Minderjührige als Kauflente. Der Erwerb und Verlust der Kaufmannseigenschaft
 durch eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
richtet fich lediglich nach bürgerlichem Recht (vgl. B. G.B. 88 1648, 1645, 1822, 1828, 1827).
Gleiches gilt von der rechtlichen Stellung eines derartigen Kaufmanns. Der früher bis—
weilen für den Bereich des Handelsgewerbes angeordnete Wegfall der privilegia minorum
(bayr. E.G. z. alten H.G.B. Art. 7, württ. Art. 7, meckl. Art. 7, hess. Art. 22)
wurde mit deren allgemeiner Beseitigung bedeutungslos. Die Voraussetzungen und
Wirkungen der Ermächtigung eines Minderjährigen zum selbständigen Handelsbetriebe,
die früher zum Teil durch Handelsrecht im Sinne des Satzes „Handel macht mündig“
besonders geregelt waren (Code de comm. Art. 2, bayr. E.G. Art. 7, bad. Art. 2,
hess. Art. 24), richten sich nach B.G.B. 8 112.

Zweites Kapitel.
Das Sonderrecht der Kaufseute.
F 19. Das Recht zum Handelsbetriebe. Das Recht zum Handelsbetriebe war
einstmals Ausfluß der Gilde- oder Zunftmitgliedschaft, später auch staatlicher Konzession;
es war häufig durch Staats- oder Gemeindeangehörigkeit oder durch Eintragung in eine
Matrikel bedingt; auch war es in gewissem Umfange Adligen und Juden versagt. Seit
Durchführung der Gewerbefreiheit ist es Ausfluß des allgemeinen Rechtes der Persoönlichkeit.