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II. Zivilrccht.

Doch bestehen öffentlichrechtliche Beschränkungen für bestimmte Arten
von Handelsgewerbebetrieben auf Grund der Gewerbeordnung und für Militärpersonen,
Beamte und Geistliche nach Reichss und Landesgesetzen. Sie sind privatrechtlich be—
bedeutungslos (H.G.B. 8 7, altes H.G.B. Art. 11 u. 276).
Privatrechtliche Beschränkungen der Handelsfreiheit können vertragsmäßig
hergestellt werden, begründen aber keinerlei Unfähigkeit, sondern immer nur Obligationen
auf Unterlassung und Schadensersatz.
Nach gesetzlicher Regel sind Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handels—
gesellschafter und Vorsteher von Abtiengesellschaften kraft ihres Vertragsverhältnisses
während dessen Dauer verpflichtet, sich in bestimmtem Umfange des eignen Handelsbetriebes
 zu enthalten (vgl. unten 8 29 8. 4, 8 88 8. 16, 8 30 8. 8). Diese Be—
schränkungen können wegbedungen werden.
Durch besonderen Vertrag (Konkurrenzklausel) kann jemand sich einem
anderen verpflichten, sich in bestimmtem Umfange des Wettbewerbes zu enthalten. Ein
solcher Vertrag ist an sich gültig und kann Auswüchse des freien Wettbewerbes wohltätig
beschneiden oder ein illoyales Verhalten (z. B. des ausgeschiedenen Gesellschafters, des
Geschäftsvorgängers, des ehemaligen Angestellten) verhindern. Er ist aber nichtig, wenn
er gegen die guten Sitten verstößt, weil er die wirtschaftliche Freiheit vernichtet oder
übermäßig einschränkt oder wucherische Ausbeutung enthäll. Die Praxis verlangt nament
lich eine gehörige sachliche, zeitliche oder örtliche Beschrünkung des Konkurrenzverbots.
Engere Grenzen zieht das H.G. B. 88 74, 78, in unabänderlicher Weise der Wirksam—
keit von Konkurrenzklauseln in Verträgen mit Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlingen, weil es hier eines Schutzes gegen Mißbrauch der sozialen
Übermacht des Prinzipals bedarf. Das Versprechen ist hier schon wegen bloßer Unbillig—
keit insoweit unverbindlich, als die Beschränkungen nach Zeit, Ort und Gegenstand die
Grenzen überschreiten, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens aus—
geschlossen wird. Der Richter kann die Beschraͤnkung auf das rechte Maß zurückführen.
Immer gilt die Beschränkung höchstens für drei Jahre nach Beendigung des Dienst
verhältnisses. Das von einem Minderjährigen abgegebene Versprechen ist überhaupt nichtig.
Der Prinzipal kann Rechte aus dem Vertrage nicht herleiten, wenn er dem Gehilfen
gerechten Grund zur Auflösung des Dienstverhältnisses gibt oder seinerseits ohne erheblichen
Anlaß oder aus einem selbstverschuldeten Anlaß kündigt. Doch kann er im letzteten
Falle die Klausel dadurch in Kraft halten, daß er den Gehalt fortzahlt. Ist eine Vertrags⸗
strafe bedungen, so kann der Gehilfe sich stets durch deren Erlegung von der Vertrags—
erfüllung und jeder weiteren Ersatzleistung befreien (abweichend von B.G. B. 88 340, 8341).
—* dnerige Ermäßigunasrecht bei zu hoher Vertragsöstrafe (B.G.B. 8848) bleibt
unberührt.
Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich des Betriebes und Absatzes werden
ferner durch die als Kartelle bezeichneten Vereinbarungen von Gewerbtreibenden gleicher
Gattung begründet. Verträge und Vereinssatzungen dieser Art sind gültig, soweit sie
einen erlaubten Zweck (Hinderung der Überproduktion und der Warenverschleuderung in—
folge schrankenloser Konkurrenz und des dadurch drohenden Niederganges des Gewerbes)
mit erlaubten Mitteln (den sinngemäßen Einschränkuͤngen der wirtschaftlichen Freiheit)
oerfolgen. Sie sind dagegen nichtig, wenn sie einem unsittlichen Zwece (z. B. der Er—
zielung eines übermäßigen Gewinnes durch einen sog. „Ring“) dienen vͤder unsittliche
Mittel (z. B. ungehörigen Zwang, Verrufserklärungen, völlige Unterdrückung der Freiheit
des einzelnen) anwenden. Eine gesetzliche Normierung der Kartelle, wie sie in Amerika
ohne sonderlichen Erfolg versucht ist, fehlt bei uns.

820. Das kaufmännische Geschäft. Unter dem „Geschäft“ oder „Handelsgeschäft“
eines Kaufmannes („tonds de commorce“) versteht man den Inbegriff der seinem
Handelsgewerbe angehörigen Verhältnisse. Die äußere Einrichtung, in der das Geschäft
sichtbar wird, heißt auch „Handelsniederlassung“ (Etablissement, Handlungshaus, maison
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