6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 909

Die Begründung eines Geschäfts erfolgt durch einen tatfächlichen Akt, der als
„Eröffnung“ bezeichnet wird, weil er in der Regel mit der Offnung eines Geschäfts—
lokals (Kontors, Ladens, Werkstätte) verbunden ist. Doch kann ein Lokal auch fehlen
(z. B. beim Hausiergeschäft). Üblich sind außerdem Kundmachungen an das Publikum
Inserate, Zirkulare, Anschläge u. s. w.). Die Geschäftseröffnung kann mit dem Erwerbe
der Kaufmannseigenschaft zusammenfallen; man kann sich durch sie als Kaufmann
etablieren“. Doch kann auch jemand, der schon Kaufmann ist, ein neues Geschäft
hründen und jemand durch Erwerb eines bestehenden Geschäfts oder Eintritt in ein solches
Kaufmann werden.
Beendigt wird das Geschäft durch Auflösung (Liquidation) und Schließung des
Geschäftslokals. Die Schließung des Geschäfts kann mit der Beendigung der Kauf⸗
mannseigenschaft zusammenfallen. Der Inhaber kann aber auch auf Grund eines anderen
Geschäftes Kaufmann bleiben. Und ein Kaufmann kann sich, indem er das Geschäft
veräußert, vom Geschäft zurückziehen, während das Geschäft fortbesteht.
Zu den Bestandteilen des Geschäftes gehören Aktiva und Passiva. Aktiv—
bestandteile sind körperliche und unkörperliche Gegenstände. Einmal die im Eigentum
des Kaufmanns stehenden, dem Handelsgewerbe dienenden Sachen, Grundstücke wie be—
wegliche Sachen (Inventar, Waren, Wertpapiere und Geld). Sodann die für den
Handelsbetrieb begründeten Rechte, Forderungsrechte (ausstehende Geld- und Waren—
forderungen, aber auch Forderungen aus Miets- und Pacht-, Dienst- und Werkverträgen,
aus Konkurrenzausschlußverträgen u. s. w.), dingliche Rechte und Persönlichkeitsrechte
(z. B. Firmens, Zeichens, Urheber- und Patentrechte, selbst Ehrenrechte, wie z. B. Aus—
stellungsmedaillen). Endlich Persönlichkeiisgüter ohne Rechtsform, vermögenswerte Be⸗
ziehungen, die der Inhaber oder ein Vorgänger für das Geschäft erarbeitet hat, wie Ruf
und Kredit, Kundschafi, Bezugsquellen, Geschäftsverbindungen jeder Art, Geschäfts— und
Betriebsgeheimnisse. Passivbestandteile sind die Geschäftsschulden, d. h. „alle im
Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten“ (9 28). Sie sind ordnungsmäßig
aus den Geschäftsaltiven zu decken. Zu ihnen gehören nicht bloß Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäft oder aus Gesetz, sondern uͤnter Umständen auch Verbindlichkeiten aus
unerlaubter Handlung (z. B. aus Verletzung fremder Markens, Patents oder Urheberrechte).
Dem rechtlichen Wesen nach ist das Geschäft eine objektive Einheit. Es ist
nicht, wie manche annehmen, ein besonderes Rechtssubjekt. Wenn der Kaufmann rechnungsmäßig
 das Geschäft wie ein ihm gegenüberstehendes Vermögenssubjekt behandelt, so be—
zweckt er damit nur eine objektive Sonderung der Vermögensmassen. Und wenn das
Geschaft Dritten gegenüber als Kreditträger erscheint, so ist doch zuletzt die dahinter—
stehende Persönlichleit des Kaufmanns maßgebend. Das Geschäft ist kein selbständiger
Willensträger, sondern ein gegenständlicher Bereich, dessen Subjekt allein der Kaufmann
ist. Allerdings entspricht dem Geschäft auf der subjektiven Seite regelmäßig ein oft sehr
umfassender Personenverband, für den der Kaufmann nur das Haupt („Prinzipal“)
hbildet. Allein dieser Verband, der auch wohl als „Geschäft“ bezeichnet wird, ist streng
herrschaftlich organisiert, so daß für das Recht nur der Prinzipal das Subhjekt ist und
die dem Geschäft eingegliederten Angestellten und Gehilfen an der Rechtssubjektivität des
Geschaäftes keinen Teil haben. Anderfeits ist das Geschäft nicht, wie viele meinen, ein
bloßer Sammelname für eine Summe von Einzelverhältnissen. Vielmehr ist es ein als
einheitliches Ganzes konstituierter Inbegriff. Es ist ein in sich geschlossenes und vom
übrigen Vermögen des Kaufmannes unterschiedenes Sondervermögen.
Die Sonderung des Geschäftsvermögens vom sonstigen Vermögen des Ge—
schäftsinhabers ist rechtlich nur unvollkommen durchgeführt, so daß die rechtliche Bedeutung
der Geschäftseinheit weit hinter ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zurückbleibt. Allein in
einer Reihe von Beziehungen ist eben auch rechtlich das Geschäft als objektive Einheit
anerkannt, Beim Vollkaufmann wird die Sonderung durch die kaufmännische Firma,
die der Geschäftsinhaber in dieser Eigenschaft als besonderen Namen führt, und durch die
Handelsbücher, die den jeweiligen Bestand des Geschäfts angeben müssen, äußerlich ge—
uͤchert. Das Geschäft begründet durch seine Anknüpfung an einen örtlichen Mittelpunkt