910 II. Zivilrecht

einen besonderen „Sitz der Handelsniederlassung“, der, wenn er vom Wohnsitz des Ge⸗—
schäftsinhabers verschieden ist, für den Gerichtsstand (Z.P. O. g 22, bei Auslandern nach
Konk.O. F 208 auch im Konkurse), für die Eintragungen in das Handelsregister (H.G. B.
829) und in das Güterrechtsregister (oben 8 17) und für den Erfüllungsort bei Ver—
trägen (B.G.B. 8 269 Abs. 2) Bedeutung hat. Der Bestand von Rechtsverhältnissen
kann an den Bestand des Geschäftes geknüpft sein. Das Geschäft im ganzen kann über—
tragen werden (unten 8 21). Dagegen ist den Gläubigern gegenüber eine Sonderung
des Geschäftsvermögens vom Privatvermögen des Kausmanns , wie sie zeitweilig das
Handelsgewohnheitsrecht anstrebte, nicht durchgedrungen. Die Privatgläubiger haben in
das Geschäftsvermögen und die Geschäftsgläubiger in das Privatvermögen beliebigen Zu—
griff; die Aufrechnung zwischen Geschäfts— und Privatobligationen ist unbeschräntt; eine
Sonderung im Konkurse findet nicht statt.
Eine starke Steigerung erfährt die rechtliche Geschlossenheit des Geschäfts beim
Handelsgesellschaftsgeschäft. Davon ist später zu reden.
Ein Kaufmann kann das Subjekt mehrerer Geschäftsbetriebe sein. Handelt
es sich dabei nur um verschiedene Betriebsstellen (z. B. Fabrik und Magazin, Werkstätte
und Laden, Zahlungsstellen, Eisenbahnstationen, Reichsbanknebenstellen), so liegt nur ein
Geschäft mit besonderen Bestandteilen vor. Handelt es sich umgekehrt um mehrere ge—
trennte Geschäfte (z. B. ein Hotel und ein Bankiergeschäft), so sind sie voneinander 'in
zleichem Maße (nicht, wie vielfach nach älterem Recht, in stärkerem Maße) gesondert, wie
vom Privatvermögen des Inhabers. Dazwischen aber ist ein Verhältnis möglich, bei
dem sich Einheit des Geschäfts und Mehrheit von Geschäften kombinieren.
Dies ist das Verhaͤltnis von Häuptgeschäft und Zweiggeschäft (Zweig⸗
niederlassung, Tochtergeschäft, Filiale, Kommandite). Sie bilden zusammen ein von ein—
heitlichem Mittelpunkt aus geleitetes Ganzes. Das Zweiggeschäft aber ist zugleich ein
Banzes für sich, das losgelöst vom Hauptgeschäft bestehen könnte. Erforderlich hierfür
ist, daß die Zweigniederlassung ein relativ selbständiges Handelsgewerbe mit besonderem
Geschäftsbetriebe bildet. Das H.G.B. fordert aber uüberdies zum rechtlichen Begriff der
Zweigniederlassung, daß sie sich an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde
als die Hauptniederlassung befindet. Subdirektionen oder Generalagenturen von Ver—
sicherungsgesellschaften können Zweigniederlassungen sein. Nach positiver Vorschrift sind
es die Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen. Die Zweigniederlassung ist Zubehör
des Hauptgeschäfts. Daher erstreckt sich im Zweifel eine Verfügung über das Haupt—
geschäft auf die Zweigniederlassung. Auch darf ihre Eintragung erst nach Eintragung
der Hauptniederlassung und jede Eintragung bei ihr erst nach der entsprechenden Eintragung
bei der Hauptniederlassung erfolgen. Zuglecch aber ist die Zweigniederlassung ein besonderes
Geschäft. Darum ist sie besonders einzutragen. Sie hat ihren eignen Sitz. Für sie
kann und muß unter Umständen eine besondere Firma geführt werden. Auch ist die
Erteilung einer besonderen Prokura für sie möglich,

Literatur: v. Bölderndorff in Endemanns Handb. J 181 ff. Behrend 1202ff. Cofack
814. - Agricola, Die Zweigniederlassung, in Siebenhaars Arch XII 270ff. Brendel, Die
rechtliche Natur der Zweigniederlafssung, in Gruchots Beitr. XXXiII Sig ff. W. Schulze, Die
Zweigniederlassung, im Saͤchs. Arch. f. b. R. VII 268 ff, 359 ff. O. Denzler, Die Stellung der
Filiale im internen und internationalen Vrivatrechte, Zuürich 1802.
8 21. Wechsel des Geschäftsinhabers. Das Geschäft kann unter Lebenden und
von Todes wegen auf ein anderes Subjekt als „Geschäftsnachfolger“ übertragen werden.
Hierbei vor allem macht sich die objektive Einheit des Geschäftes geltend.
1. Veräußerung. Geschäfte werden veräußert. Sie werden verkauft, vertauscht
oder verschenkt, bei der Erbesauseinandersetzung von einem Miterben oder bei der Auf⸗
lösung einer Gesellschaft von einem Gesellschafter übernommen. Auch kann an einem
Geschaäft ein Nießbrauch bestellt und es kann ein Geschäft verpachtet werden, wobei gleich⸗
falls ein Wechsel des Prinzipals eintreten kann und infoweit ähnliche Grundsate wie bei
der Veräußerung gelten.
a) Im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber