6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 911

entscheidet der in Zweifelfällen durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt. Steht
fest, daß Veräußerung des Geschäftes im ganzen gewollt ist, so erstreckt sie sich im Zweifel
auf alle Geschäftsbestandteile. Nur die Firma muß ausdrücklich einbegriffen werden.
Dagegen ist, obschon darüber viel Streit herrscht, anzunehmen, daß die Forderungen mit—
übertragen und die Schulden mitübernommen werden sollen. Möglich ist aber auch eine
Veräußerung des Geschäftes im ganzen mit Vorbehalt einzelner Bestandteile, daher auch
unter Ausschließung aller oder gewisser Forderungen oder Schulden. Darum kann die
Übernahme der Geschäftsschulden auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Firma, die
nur mit dem Geschäft im ganzen übertragen werden kann, vom Geschäftsnachfolger
fortgeführt werden soll (K. Ger. XXV Vr. 1). Umgekehrt kann der Geschäftsinhaber
einzelne Bestandteile mit Ausnahme der Firma, 3. B. sogar das Geschäftslokal mit der
Kundschaft, veräußern und doch das Geschäft im ganzen behalten.
1) Im Verhältnis zu Dritten tritt der Geschäftsnachfolger erst an Stelle
des Veräußerers, wenn die Übertragung vollzogen ist. Hierzu bedarf es in Ansehung
der einzelnen Geschäftsbestandteile der nach bürgerlichem Recht erforderlichen Rechts—
handlungen. Hinsichtlich der Forderungen und Schulden aber gelten handelsrechtliche
Besonderheiten.
) Die Übertragung der Aktiobestandteile hat der Veräußerer je nach ihrer
Beschaffenheit in verschiedener Weise zu vollziehen. Grundstücke muß er durch Auflassung
und Eintragung, bewegliche Sachen durch Übergabe, oder was gleichsteht, übereignen.
Rechte uuß er formgerecht abtreten. Bei Forderungen und anderen Rechten, zu deren
Ubertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist eine Generalabtretung ausreichend. Doch
gelten zu Gunsten des Schuldners, dis er Kenntnis von der Abtretung erlangt hat, die
Schutzvorschriften des bürgerlichen Rechts (B.G.B. 88 406 -408). Die mitveräußerten
Personlichkeitsgüter ohne Rechtsform muß der Veräußerer durch geeignete Handlungen
uͤberleiten, also z. B. dem Nachfolger über Kundschaft und Bezugsquellen Auskunft
erteilen, ihn den Geschäftsfreunden und den Kunden empfehlen und fich selbst einer den
Ubergang vereitelnden Konkurrenz enthalten, ihn in Geschäfts-⸗ und Betriebsgeheimnisse
einweihen u. s. w.
Eine handelsrechtliche Besonderheit aber gilt in Ansehung der Geschäfts-—
forderungen, sobald der Erwerber des Geschäfts mit Einwilligung des früheren
Inhabers oder fseiner Erben die alte Firma fortführt (8 28 Abs. 1S. 2). Dann tritt
der Forderungsübergang den Schuldnern gegenüber auch ohne Abtretung von Rechts
wegen ein. Die Firmenübertragung wirkt also zu Gunsten des Schuldners wie eine
Anzeige nach B.G. B. 8 409, ersetzt aber auch zu uͤngunsten des Schuldners die Anzeige.
Eine abweichende Vereinbarung, durch die der Übergang aller oder gewisser Forderungen
ausgeschlossen ist, wirkt einem Dritten gegenüber nur, wenn sie in das Handelsregister
eingetragen oder vom Veräußerer oder Erwerber dem Dritten mitaeteilt worden ist
(8 26 Abs. 2).
8) Der Übergang der Geschäftsschulden vollzieht sich durch Schuldübernahme,
wenn sie der Gläubiger genehmigt oder durch Vertrag mit dem Geschäftsnachfolger selbst
qusbedingt. Eine Schuldmitübernahme, kraft deren der Erwerber dem Gläubiger neben
dem Veraͤußerer haftet, tritt ohne Mitwirkung des Gläubigers ein, wenn dies gewollt ist.
Nach altem Handelsgewohnheitsrecht aber, das im neuen H. G. B. zugleich firiert
und begrenzt ist, haftet der Geschäftsnachfolger unabhängig von der wirklich erfolgten
Mitübernahme für alle Geschäftsschulden, wenn er entweder die bisherige Firma
(mit oder ohne Zusatz) fortführt oder die Ubernahme der Geschäftsschulden in handels⸗
ablicher Weise bekanntgemacht hat. Im ersteren Falle tritt er, mag er zur Fort⸗
führung der Firma berechtigt sein oder nicht, ohne weitere Kundmachung von Rechts
wegen in die Haftung ein (G 28 Abs. 16. 1). Jede abweichende Vereinbarung wird
dem Glaͤubiger? gegeniber nur durch Registereintrag oder besondere Mitteilung wirksam
(Z 25 Abs. 2). Im Falle handelsüblicher Kundmachung der Übernahme des Geschäfts
mit den Passiven haftet der Erwerber ohne weiteres allen ihm bekannten oder unbekannten
Geschäftsgläubigern ohne Rücksicht auf wirklichen Empfang der Mitteilung (8 25 Abs. 3).